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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und
2. der E, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Jänner 2007, Zl. Wa-304799/2-2007-Mül/Ka, betreffend Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung, (mitbeteiligte Partei: G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Jänner 2007 wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Anschüttungen und zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einer näher genannten, im Bereich eines Baches gelegenen Liegenschaft, die an drei Seiten an Waldgrundstücke der Beschwerdeführer angrenzt, bewilligt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde, bezogen sich die Beschwerdeführer auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach die erwähnte Liegenschaft des Mitbeteiligten im Hochwasserabflussbereich der T liege. Es sei bei Hochwasser eine Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführer durch Erosionen im Bereich des "Wurzelwerkes" zu befürchten und es bestehe demzufolge bei "Sturm- und Hochwasserereignissen" die Gefahr, dass Bäume auf das Wohnhaus des Mitbeteiligten stürzen könnten. In diesem Sinn bemängelten die Beschwerdeführer auch die Unterlassung der Einholung eines forstfachlichen Gutachtens zum Beweis dafür, "ob" das unmittelbar an den Bauplatz angrenzende Waldgrundstück der Beschwerdeführer durch Hochwasserereignisse so ausgeschwemmt werden könnte, dass eine Erosion eintrete, die wiederum den Waldbestand gefährde, wobei die Beschwerdeführer dem "künftigen Wohnhausbesitzer" für Schäden durch umfallende Bäume haften würden. Im Laufe der Jahre sei eine "Summenwirkung" auf die Substanz des Waldbodens zu befürchten. Die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, die durch die Strömung bei einem Hochwasserereignis zu befürchtenden Auswirkungen auf den Waldboden der Beschwerdeführer zu beurteilen. Offenbar daran anknüpfend begründeten die Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (nur) damit, dass mit dem Bauvorhaben bereits begonnen worden sei und die "immanente" Gefahr bestehe, Bäume könnten vom Waldgrundstück der Beschwerdeführer auf das Wohnhaus des Mitbeteiligten fallen und "somit Eigentum, Leib und Leben verletzt werden". Deshalb sei der "Beginn des Bauvorhabens" mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführer haben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) - unabhängig vom (von der belangten Behörde in ihrer Äußerung vom 2. April 2007 zugestandenen) Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der - in Relation zur den berechtigten Interessen des Mitbeteiligten an der sofortigen Ausführung und Vollendung des (wasserrechtlich) bewilligten Bauvorhabens - unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
Mit dem wiedergegebenen, zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen sind die Beschwerdeführer diesem Erfordernis aber nicht ausreichend nachgekommen, sprechen sie doch selbst davon, dass die befürchtete Beeinträchtigung der Substanz des Waldbodens erst "im Laufe der Jahre" als "Summenwirkung" eintreten könnte, weshalb - schon nach den Behauptungen der Beschwerdeführer - nicht von einer aktuelle Gefährdung ausgegangen werden kann.
Im Übrigen ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. unter vielen etwa den Beschluss vom 24. Oktober 2006, Zl. AW 2006/07/0025). Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (siehe dazu etwa den Beschluss vom 14. November 2006, Zl. AW 2006/07/0027, mit weiteren Nachweisen). Danach stehen aber dem Vorbringen der Beschwerdeführer die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren sachverständigen Ausführungen entgegen, dass sich der durch das Bauvorhaben bedingte Retentionsraumverlust - auch nur bei größeren, "etwa 30-jährlichen Hochwässern" - "höchstens geringfügig" auf das Waldgrundstück der Beschwerdeführer auswirke.
Schließlich ist den Beschwerdeführern aber auch noch zu erwidern, dass sie sich im gegenständlichen Antrag nur auf Nachteile für den Mitbeteiligten, der durch umstürzende Bäume geschädigt werden könnte, beziehen. Inwieweit dadurch unverhältnismäßige Haftungsfolgen für die Beschwerdeführer entstehen könnten, wird nicht ausreichend konkretisiert und nachvollziehbar dargelegt.
Aus all diesen Gründen konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070012.A00Im RIS seit
16.07.2007