TE OGH 2003/9/16 10ObS196/03a

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie W*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2003, GZ 23 Rs 8/03b-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2002, GZ 48 Cgs 109/02v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu ihrer Alterspension ab 1. 2. 2002 eine Ausgleichszulage von EUR 113,45 monatlich - abzüglich bereits erfolgter Zahlungen - zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage ab 1. 2. 2002 wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 818,98 bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 136,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin lebt seit ca 25 Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Mann. Dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei Kinder im Alter von nunmehr 19 und 24 Jahren, die ein Studium betreiben und dabei von ihren Eltern finanziell unterstützt werden. Der Lebensgefährte der Klägerin betreibt als Betriebsführer bzw Konzessionsträger eine Frühstückspension mit maximal 15 Gästen sowie ein Taxiunternehmen. Er selbst führt das Taxiunternehmen; die Klägerin führt die Frühstückspension ihres Lebensgefährten allein und erledigt insbesondere auch die dabei anfallenden Buchhaltungsarbeiten. Sie war aufgrund dieser Beschäftigung bis zum Jahr 1997 oder 1998 saisonweise zur Sozialversicherung gemeldet, eine Gehaltsauszahlung erfolgte allerdings nicht. Die aus dem Betrieb der Frühstückspension und des Taxi-Gewerbes erzielten Einkünfte werden vor allem auch für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten verwendet.

Die Lebensgefährten wohnen seit 1982 gemeinsam im Haus des Lebensgefährten der Klägerin, wobei der gemeinsame Haushalt von der Klägerin geführt wird. Die Klägerin, zu deren Gunsten kein Wohnrecht einverleibt ist, leistet für die Benutzung der Wohnräume keine Zahlungen. Auch die auf die Klägerin entfallenden Kosten für Verpflegung, Toilettenartikel und Kosmetika werden von ihrem Lebensgefährten getragen. Im Einzelfall kam es in der Vergangenheit allerdings auch vor, dass die Klägerin aus eigenen Mitteln Lebensmitteleinkäufe beglich oder ihrem Lebensgefährten bei Ratenrückzahlungen behilflich war.

Die Klägerin bezieht seit 1. 2. 2002 eine Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss für zwei Kinder in Höhe von insgesamt EUR 490,75 brutto monatlich.

Unter Berücksichtigung dieser Bruttopension und einer der Klägerin als Nettoeinkommen angerechneten vollen freien Station in Höhe von EUR 219,16 anerkannte die beklagte Partei mit Bescheid vom 4. 3. 2002 den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage - ausgehend von einem um den Richtsatz für zwei Kinder erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 765,22 - in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Höhe von EUR 113,45 monatlich.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr eine Ausgleichszulage in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eines Wohnrechtes oder einer vollen freien Station ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu gewähren.

Das Erstgericht wies dieses Begehren der Klägerin ab. Nach seiner rechtlichen Beurteilung seien zwar Einkünfte eines Lebensgefährten bei der Ermittlung der Höhe einer Ausgleichszulage ohne Bedeutung, weil zwischen Lebensgefährten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und in der Regel auch kein Anspruch auf eine Entlohnung für die während der Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste bestehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits seit mehr als 20 Jahren eine ehegleiche Lebensgemeinschaft führen und die Klägerin auch allein die Frühstückspension ihres Lebensgefährten betreibe, sodass zu unterstellen sei, dass zwischen den beiden Beteiligten zumindest schlüssig eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass der Klägerin sozusagen als Abgeltung für die von ihr im Rahmen der Frühstückspension geleisteten, jedenfalls einem Teilzeitarbeitsverhältnis entsprechenden Arbeiten zumindest eine volle freie Station iSd § 292 Abs 3 ASVG zustehe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Lebensgefährten gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht habe und es ihm offenbar auch nicht möglich sei, der Klägerin für ihre geleisteten Dienste ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Es sei daher zu Gunsten der Klägerin ein vertraglicher Unterhaltsanspruch zu unterstellen, welcher bei der Prüfung ihres gegen die beklagte Partei erhobenen Anspruches auf eine höhere Ausgleichszulage iSd § 292 Abs 1 und Abs 3 ASVG zu berücksichtigen sei. Die Klägerin übersehe auch, dass zu ihren Gunsten der Einzelrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG angewendet werde. Wäre - gemäß dem Verlangen der Klägerin - ihre Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichzusetzen, müssten für die Berechnung ihrer Ausgleichszulage auch die Einkünfte ihres Lebensgefährten herangezogen werden, in welchem Fall jeglicher Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszulage entfallen würde.Das Erstgericht wies dieses Begehren der Klägerin ab. Nach seiner rechtlichen Beurteilung seien zwar Einkünfte eines Lebensgefährten bei der Ermittlung der Höhe einer Ausgleichszulage ohne Bedeutung, weil zwischen Lebensgefährten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und in der Regel auch kein Anspruch auf eine Entlohnung für die während der Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste bestehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits seit mehr als 20 Jahren eine ehegleiche Lebensgemeinschaft führen und die Klägerin auch allein die Frühstückspension ihres Lebensgefährten betreibe, sodass zu unterstellen sei, dass zwischen den beiden Beteiligten zumindest schlüssig eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass der Klägerin sozusagen als Abgeltung für die von ihr im Rahmen der Frühstückspension geleisteten, jedenfalls einem Teilzeitarbeitsverhältnis entsprechenden Arbeiten zumindest eine volle freie Station iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zustehe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Lebensgefährten gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht habe und es ihm offenbar auch nicht möglich sei, der Klägerin für ihre geleisteten Dienste ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Es sei daher zu Gunsten der Klägerin ein vertraglicher Unterhaltsanspruch zu unterstellen, welcher bei der Prüfung ihres gegen die beklagte Partei erhobenen Anspruches auf eine höhere Ausgleichszulage iSd Paragraph 292, Absatz eins und Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen sei. Die Klägerin übersehe auch, dass zu ihren Gunsten der Einzelrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG angewendet werde. Wäre - gemäß dem Verlangen der Klägerin - ihre Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichzusetzen, müssten für die Berechnung ihrer Ausgleichszulage auch die Einkünfte ihres Lebensgefährten herangezogen werden, in welchem Fall jeglicher Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszulage entfallen würde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Nach seinen Rechtsausführungen habe der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren veröffentlichten Entscheidungen zur Frage, welchen Einfluss das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhalts- und Ausgleichszulagenansprüche habe, Stellung genommen. Danach stelle eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründe und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei, so sei doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung (einer ansonsten nicht mehr berufstätigen oder erwerbsunfähigen Frau) sei - bis zum Beweis des Gegenteils - als geldwerter Vorteil anzusehen. Eine ausdrückliche Regelung für eine Anrechnung dieses Vorteils könne zwar den ausgleichszulagenrechtlichen Bestimmungen des ASVG nicht entnommen werden, doch erscheine es zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und in Lebensgemeinschaft lebender Personen andererseits sachlich gerechtfertigt, für die Ermittlung des Ausgleichszulagenanspruches einer in einer Lebensgemeinschaft lebenden (nicht mehr berufstätigen) Frau zu fingieren, dass sie mit ihrem Lebensgefährten wie in einer aufrechten Ehe verbunden sei.

Im vorliegenden Fall sei nicht strittig, dass die Klägerin seit etwa 25 Jahren mit ihrem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, neben der Führung des gemeinsamen Haushaltes auch dessen Frühstückspension allein führe und für ihn auch die Buchhaltungsarbeiten erledige, wobei der Lebensgefährte der Klägerin sowohl aus dem Betrieb der Frühstückspension als auch aus dem Taxiunternehmen Gewinne erziele. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Anrechnung eines der Klägerin aus der Lebensgemeinschaft zukommenden geldwerten Vorteils iSd § 292 Abs 3 ASVG (zumindest) in der Höhe des Wertes einer vollen freien Station berechtigt, wobei hinzukomme, dass sie aufgrund ihrer - über die Haushaltsführung hinausgehenden - Mitarbeit im Erwerb ihres Lebensgefährten Anspruch auf eine angemessene Entlohnung - zumindest in der Höhe des nach § 292 Abs 3 ASVG anzusetzenden Wertes einer vollen freien Station - hätte.Im vorliegenden Fall sei nicht strittig, dass die Klägerin seit etwa 25 Jahren mit ihrem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, neben der Führung des gemeinsamen Haushaltes auch dessen Frühstückspension allein führe und für ihn auch die Buchhaltungsarbeiten erledige, wobei der Lebensgefährte der Klägerin sowohl aus dem Betrieb der Frühstückspension als auch aus dem Taxiunternehmen Gewinne erziele. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Anrechnung eines der Klägerin aus der Lebensgemeinschaft zukommenden geldwerten Vorteils iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (zumindest) in der Höhe des Wertes einer vollen freien Station berechtigt, wobei hinzukomme, dass sie aufgrund ihrer - über die Haushaltsführung hinausgehenden - Mitarbeit im Erwerb ihres Lebensgefährten Anspruch auf eine angemessene Entlohnung - zumindest in der Höhe des nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG anzusetzenden Wertes einer vollen freien Station - hätte.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und in welcher Höhe gemäß § 292 Abs 3 ASVG ein wirtschaftlicher Vorteil einer nicht mehr berufstätigen ledigen Frau, welche in einer dauernden Lebensgemeinschaft mit einem Unternehmer lebe, den gemeinsamen Haushalt führe und in dessen Betrieb weiterhin (ohne Bezahlung eines bestimmten Entgeltes) mitarbeite, aus dieser Lebensgemeinschaft und ihrer Mitarbeit im Betrieb ihres Lebensgefährten bei der Ermittlung eines von ihr erhobenen Anspruches auf Gewährung einer Ausgleichszulage anzurechnen sei.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und in welcher Höhe gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ein wirtschaftlicher Vorteil einer nicht mehr berufstätigen ledigen Frau, welche in einer dauernden Lebensgemeinschaft mit einem Unternehmer lebe, den gemeinsamen Haushalt führe und in dessen Betrieb weiterhin (ohne Bezahlung eines bestimmten Entgeltes) mitarbeite, aus dieser Lebensgemeinschaft und ihrer Mitarbeit im Betrieb ihres Lebensgefährten bei der Ermittlung eines von ihr erhobenen Anspruches auf Gewährung einer Ausgleichszulage anzurechnen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch teilweise berechtigt.

Der Revisionswerberin ist zunächst darin beizupflichten, dass die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 10 ObS 244/98z (= SSV-NF 12/96), 10 ObS 301/98g und 10 ObS 185/01f nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, da in diesen Entscheidungen die damaligen Klägerinnen nach einer Scheidung, mit welcher jeweils ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten verbunden war, eine Lebensgemeinschaft eingingen und der Oberste Gerichtshof zu beurteilen hatte, ob sich die Klägerinnen durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft, trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruches, den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Ehegatten anrechnen lassen müssen. In diesen Fällen hatten die Klägerinnen somit einen bestehenden Unterhaltsanspruch (nach Scheidung) gegen den geschiedenen Ehegatten, während die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geschieden ist und keinen Unterhaltsanspruch gegen einen geschiedenen Ehegatten hat.

Es besteht jedoch in Lehre und Rechtsprechung die übereinstimmende Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (SSV-NF 6/141 mwN ua). Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 1 und 2 ASVG ist nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 219,16 (für das Jahr 2002) heranzuziehen ist. Nach § 292 Abs 4 ASVG haben bei Anwendung der Abs 1 und 3 (nur) die in diesem Absatz abschließend aufgezählten Einkünfte außer Betracht zu bleiben.Es besteht jedoch in Lehre und Rechtsprechung die übereinstimmende Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (SSV-NF 6/141 mwN ua). Nettoeinkommen iSd Paragraph 292, Absatz eins und 2 ASVG ist nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 219,16 (für das Jahr 2002) heranzuziehen ist. Nach Paragraph 292, Absatz 4, ASVG haben bei Anwendung der Absatz eins und 3 (nur) die in diesem Absatz abschließend aufgezählten Einkünfte außer Betracht zu bleiben.

Das Ausgleichszulagenrecht geht also - ähnlich wie die Sozialhilfegesetze der Länder, die ebenfalls nur bestimmte Einkünfte von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausnehmen - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert iSd § 292 Abs 1 bis 3 ASVG, die nicht im Abs 4 dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten zufließen und ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen (SSV-NF 7/80; 6/141 ua). Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge und der hiefür normierten Pauschalrechnung unabhängig vom tatsächlichen Wert (§ 292 Abs 3 ASVG) ergibt sich eindeutig, dass solche wiederkehrenden Sachbezüge (hier: freies Quartier und Verpflegung) als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind, wobei es, wie bereits erwähnt, ohne Bedeutung ist, aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden (SSV-NF 3/23 ua). Die der Klägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) ist daher als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen (vgl OLG Wien SSV 3/105). Dies ist auch sachgerecht, da sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Auch in der Lehre wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass tatsächliche "Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in Abs 3 dieser Bestimmung zu bewerten sind (vgl Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff [215] ua). An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die der Klägerin gewährte freie Station als (teilweise) Abgeltung für ihre - über die Haushaltsführung hinausgehende - Mitarbeit im Erwerb ihres Lebensgefährten anzusehen wäre. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass auch ein solches Entgelt für Arbeitsleistungen der Klägerin als Einkünfte iSd § 292 Abs 1 bis 3 ASVG zu berücksichtigen wäre (vgl SSV-NF 6/141).Das Ausgleichszulagenrecht geht also - ähnlich wie die Sozialhilfegesetze der Länder, die ebenfalls nur bestimmte Einkünfte von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausnehmen - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert iSd Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG, die nicht im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten zufließen und ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen (SSV-NF 7/80; 6/141 ua). Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge und der hiefür normierten Pauschalrechnung unabhängig vom tatsächlichen Wert (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) ergibt sich eindeutig, dass solche wiederkehrenden Sachbezüge (hier: freies Quartier und Verpflegung) als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind, wobei es, wie bereits erwähnt, ohne Bedeutung ist, aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden (SSV-NF 3/23 ua). Die der Klägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) ist daher als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen vergleiche OLG Wien SSV 3/105). Dies ist auch sachgerecht, da sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Auch in der Lehre wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass tatsächliche "Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach Paragraph 292, ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in Absatz 3, dieser Bestimmung zu bewerten sind vergleiche Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff [215] ua). An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die der Klägerin gewährte freie Station als (teilweise) Abgeltung für ihre - über die Haushaltsführung hinausgehende - Mitarbeit im Erwerb ihres Lebensgefährten anzusehen wäre. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass auch ein solches Entgelt für Arbeitsleistungen der Klägerin als Einkünfte iSd Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG zu berücksichtigen wäre vergleiche SSV-NF 6/141).

Die Revision ist im Ergebnis aber insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN). Durch die von der Klägerin fristgerecht erhobene Klage wurde der Bescheid über die Ausgleichszulage zur Gänze, also auch in seinem stattgebenden Teil, außer Kraft gesetzt (SSV-NF 1/60; 10 ObS 301/98g ua). Der Klägerin ist daher die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Erbringung dieser Leistung vorläge. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.Die Revision ist im Ergebnis aber insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN). Durch die von der Klägerin fristgerecht erhobene Klage wurde der Bescheid über die Ausgleichszulage zur Gänze, also auch in seinem stattgebenden Teil, außer Kraft gesetzt (SSV-NF 1/60; 10 ObS 301/98g ua). Der Klägerin ist daher die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Erbringung dieser Leistung vorläge. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistungen erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistungen erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua).

Textnummer

E70793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00196.03A.0916.000

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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