TE OGH 2003/9/16 10ObS82/03m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie durch die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und Dr. Peter Ladislav (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2002, GZ 11 Rs 214/02y-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juli 2002, GZ 11 Cgs 49/01i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 6. 8. 1949 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Weitergewährung) der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 3. 2001 gemäß § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann. Den Revisionsausführungen des Klägers ist noch folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 6. 8. 1949 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Weitergewährung) der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 3. 2001 gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann. Den Revisionsausführungen des Klägers ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Soweit der Revisionswerber behauptet, die in der Berufung gerügte, vom Berufungsgericht aber für unbedenklich befundenen und übernommenen Feststellungen des Erstgerichts über das vom Kläger aus einem Friseurunternehmen erzielte Einkommen seien mit dem Inhalt der vorgelegten Einkommensteuerbescheide unverträglich, führt er nicht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert nämlich aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Diese Ausführungen der Revision stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 84/02d mwN).

Wurde - wie hier - die Erwerbsunfähigkeitspension nur befristet gewährt (§ 133b Abs 1 erster Satz GSVG), so ist die Pension weiter (befristet) zuzuerkennen, wenn nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter besteht, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde (§ 133b Abs 1 zweiter Satz GSVG). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der dem § 133b GSVG parallelen Bestimmung des § 256 ASVG (SSV-NF 8/46; 10/46; 10/98; 13/144 ua; RIS-Justiz RS008539) zur Auslegung des § 133b GSVG heranzuziehen ist, haben doch beide Bestimmungen den gleichen Regelungsinhalt. Demnach hängt der Anspruch auf Weitergewährung der befristeten Pension davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) erwerbsunfähig im Sinn des § 133 GSVG ist. Die Zuerkennungsentscheidung entfaltet nämlich bezüglich der Frage der Erwerbsunfähigkeit keine über den befristeten Zuerkennungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung (vgl SSV-NF 8/46). Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung, wie er bei der Entziehung einer (unbefristeten) Leistung notwendig ist, ist nicht anzustellen (SSV-NF 10/46 mwN ua). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es demnach nicht darauf an, ob sich die Verhältnisse gegenüber den Zuerkennungszeitpunkt wesentlich verändert haben, vielmehr ist das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit neu zu prüfen. Zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff gehören nicht nur der geistige und körperliche Zustand des Versicherten, sondern auch die Übrigen im § 133 GSVG genannten Anspruchsvoraussetzungen. Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Pension bedurfte es nicht, weil ein Vergleich mit den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt eben nicht anzustellen ist.Wurde - wie hier - die Erwerbsunfähigkeitspension nur befristet gewährt (Paragraph 133 b, Absatz eins, erster Satz GSVG), so ist die Pension weiter (befristet) zuzuerkennen, wenn nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter besteht, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde (Paragraph 133 b, Absatz eins, zweiter Satz GSVG). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der dem Paragraph 133 b, GSVG parallelen Bestimmung des Paragraph 256, ASVG (SSV-NF 8/46; 10/46; 10/98; 13/144 ua; RIS-Justiz RS008539) zur Auslegung des Paragraph 133 b, GSVG heranzuziehen ist, haben doch beide Bestimmungen den gleichen Regelungsinhalt. Demnach hängt der Anspruch auf Weitergewährung der befristeten Pension davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, GSVG ist. Die Zuerkennungsentscheidung entfaltet nämlich bezüglich der Frage der Erwerbsunfähigkeit keine über den befristeten Zuerkennungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung vergleiche SSV-NF 8/46). Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung, wie er bei der Entziehung einer (unbefristeten) Leistung notwendig ist, ist nicht anzustellen (SSV-NF 10/46 mwN ua). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es demnach nicht darauf an, ob sich die Verhältnisse gegenüber den Zuerkennungszeitpunkt wesentlich verändert haben, vielmehr ist das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit neu zu prüfen. Zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff gehören nicht nur der geistige und körperliche Zustand des Versicherten, sondern auch die Übrigen im Paragraph 133, GSVG genannten Anspruchsvoraussetzungen. Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Pension bedurfte es nicht, weil ein Vergleich mit den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt eben nicht anzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E70811 10ObS82.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00082.03M.0916.000

Dokumentnummer

JJT_20030916_OGH0002_010OBS00082_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten