TE OGH 2003/9/16 10ObS201/03m

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und Dr. Peter Ladislav (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M*****, Pensionistin, Pflegeheim A*****, vertreten durch den Sachwalter Franz M*****, dieser vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2003, GZ 12 Rs 244/02t-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. September 2002, GZ 4 Cgs 17/02i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine monatliche Ausgleichszulage von EUR 404,96 ab 1. 1. 2002 entsprechend den zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen Anpassungen zu zahlen, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Nachhinein."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit dem Jahr 1981 eine Pension.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 1. 2001 wurde ausgesprochen, dass der Klägerin seit 1. 11. 1981 keine Ausgleichszulage gebühre, da die Summe der anrechenbaren Einkünfte den Richtsatz übersteige. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. 12. 2001, 4 Cgs 24/01t-7, mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten Josef M***** lebe und die Summe der anrechenbaren Einkünfte den Familienrichtsatz für Ehepaare nach § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG übersteige.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 1. 2001 wurde ausgesprochen, dass der Klägerin seit 1. 11. 1981 keine Ausgleichszulage gebühre, da die Summe der anrechenbaren Einkünfte den Richtsatz übersteige. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. 12. 2001, 4 Cgs 24/01t-7, mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten Josef M***** lebe und die Summe der anrechenbaren Einkünfte den Familienrichtsatz für Ehepaare nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG übersteige.

Aufgrund eines neuerlichen Antrages der Klägerin wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 15. 4. 2002 festgestellt, dass auch ab 1. 1. 2002 kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage bestehe.

Das Erstgericht wies das dagegen von der Klägerin erhobene und auf Gewährung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß - unter Anwendung des Richtsatzes für Alleinlebende - ab 1. 1. 2002 gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen für das Revisionsverfahren noch maßgebenden Feststellungen beträgt die monatliche Pension der Klägerin seit 1. 1. 2002 EUR 164,63, jene ihres Ehegatten EUR 1.039,27. Die Klägerin befindet sich gemeinsam mit ihrem Ehegatten seit 18. 12. 2000 in einem Bezirksalten- und Pflegeheim in Oberösterreich. Aufgrund von Belegproblemen wurden die Ehegatten M***** zunächst gemeinsam in einem Einzelzimmer untergebracht. Seit September 2001 bewohnen sie ein Doppelzimmer. Die Kosten für ein Doppelzimmer sind etwas niedriger als für zwei Einbettzimmer, und zwar unabhängig davon, ob ein Doppelzimmer von Ehegatten bewohnt wird. Die Ehegatten M***** sind Pflegefälle. Es müssen daher die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, wie beispielsweise Körperpflege, Mundhygiene oder die Inkontinenzbehandlung, vom Pflegepersonal des Altenheimes durchgeführt werden. Die Ehegatten sind noch in der Lage, die Mahlzeiten selbst einzunehmen. Sie sind gesundheitlich so stark beeinträchtigt, dass sie nicht im Stande wären, gegenseitig irgendwelche Betreuungs- oder Pflegeleistungen zu erbringen. Die Wäsche wird gemeinsam mit der allgemeinen Wäsche des Altenheims gewaschen. Den Tagesablauf gestalten die Ehegatten M***** gemeinsam. Sie sitzen zusammen, gehen gemeinsam in den Speisesaal und sehen gemeinsam fern. Beide wollen ihren Aufenthalt im Altenheim gemeinsam verbringen. Da sie verheiratet sind, war es ihr gemeinsamer Wunsch, ein Doppelzimmer zu bewohnen. Die Klägerin und ihr Ehegatte sind Selbstzahler, wobei für die Abbuchungen zwei Konten bei verschiedenen Banken geführt werden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass im Vergleich zum Vorverfahren sowohl im Prozessvorbringen als auch in den behaupteten Rechtsfolgen Abweichungen bestünden, weshalb das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht vorliege. Der sogenannte Familienrichtsatz für Ehepaare nach § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG komme nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Wesentlich für eine Hausgemeinschaft sei das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft. Ein gemeinsames Wohnen in einem Altenheim schließe eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Das Hauptgewicht des gemeinsamen Haushalts liege darin, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens im Rahmen eines regelmäßigen Zusammenlebens auf gemeinsame Rechnung bestritten werden. Diese Voraussetzungen für das Bestehen einer Hausgemeinschaft seien im vorliegenden Fall erfüllt, wobei die Führung von zwei Konten zur Bestreitung der Pflegeheimgebühren als bloßer Formalakt zu sehen sei. Auch die Wohngemeinschaft der Ehegatten sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden. Da das Pensionseinkommen des Ehegatten der Klägerin und die gemäß § 140 Abs 7 BSVG ebenfalls zu berücksichtigenden pauschalierten landwirtschaftlichen Einkünfte den Familienrichtsatz für Ehepaare überstiegen, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass im Vergleich zum Vorverfahren sowohl im Prozessvorbringen als auch in den behaupteten Rechtsfolgen Abweichungen bestünden, weshalb das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht vorliege. Der sogenannte Familienrichtsatz für Ehepaare nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG komme nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Wesentlich für eine Hausgemeinschaft sei das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft. Ein gemeinsames Wohnen in einem Altenheim schließe eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Das Hauptgewicht des gemeinsamen Haushalts liege darin, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens im Rahmen eines regelmäßigen Zusammenlebens auf gemeinsame Rechnung bestritten werden. Diese Voraussetzungen für das Bestehen einer Hausgemeinschaft seien im vorliegenden Fall erfüllt, wobei die Führung von zwei Konten zur Bestreitung der Pflegeheimgebühren als bloßer Formalakt zu sehen sei. Auch die Wohngemeinschaft der Ehegatten sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden. Da das Pensionseinkommen des Ehegatten der Klägerin und die gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG ebenfalls zu berücksichtigenden pauschalierten landwirtschaftlichen Einkünfte den Familienrichtsatz für Ehepaare überstiegen, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Klägerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb bei der Berechnung der Ausgleichszulage vom Familienrichtsatz für Ehepaare auszugehen sei. Die Wohngemeinschaft der Ehegatten sei niemals aufgehoben worden. Eine Wohngemeinschaft schließe regelmäßig auch die wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft und die gemeinsame Lebensführung ein, die auch bei in Altenheimen wohnenden Ehepaaren möglich sei. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Ehegatten aufgrund von körperlichen oder geistigen Defiziten faktisch nicht mehr zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfeleistung in der Lage seien, weil das Ausgleichszulagenrecht nicht auf derartige Umstände abstelle.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob auch der gemeinsame Aufenthalt eines Ehepaares in einem Altenheim den Tatbestand eines gemeinsamen Haushalts im Sinn des § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG erfüllen könne.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob auch der gemeinsame Aufenthalt eines Ehepaares in einem Altenheim den Tatbestand eines gemeinsamen Haushalts im Sinn des Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG erfüllen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.

Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Klägerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und deshalb bei der Berechnung eines Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage vom "Familienrichtsatz" für Ehepaare nach §§ 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG auszugehen ist.Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Klägerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und deshalb bei der Berechnung eines Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage vom "Familienrichtsatz" für Ehepaare nach Paragraphen 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG auszugehen ist.

Das Erfordernis des Lebens im gemeinsamen Haushalt bei der Richtsatzbemessung für einen Ausgleichszulagenanspruch in § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG korrespondiert wörtlich mit den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen in § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG einerseits sowie § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG anderseits. Zu diesen Bestimmungen, welche aufgrund ihres identen Regelungsinhaltes somit auch für die Auslegung der hier maßgeblichen Gesetzesstelle heranzuziehen sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. So hat der Senat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18 ausgeführt, dass im Ausgleichszulagenrecht Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht nämlich in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners. Während kurzfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage ohne Einfluss bleiben, kann bei einer für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer erfolgten Aufhebung der Wohngemeinschaft der Ehegatten nicht mehr vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. Der Senat hat daher in der zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18, in der es um einen in einem Heim krankheitsbedingt untergebrachten Ehegatten ging, dessen Entlassung in häusliche Pflege in absehbarer Zeit nicht möglich war, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibenden Ehepartner verneint (vgl auch SSV-NF 10/100; 13/79). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten (zB Kosten für Wohnung, Heizung, Beleuchtung usw) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bedürfnisse von getrennt lebenden Ehegatten höher sind, als der halbe Familienrichtsatz. Gegen die Regelung über den sogenannten Familienrichtsatz bestehen daher, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SSV-NF 15/59 mwN).Das Erfordernis des Lebens im gemeinsamen Haushalt bei der Richtsatzbemessung für einen Ausgleichszulagenanspruch in Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG korrespondiert wörtlich mit den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG einerseits sowie Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG anderseits. Zu diesen Bestimmungen, welche aufgrund ihres identen Regelungsinhaltes somit auch für die Auslegung der hier maßgeblichen Gesetzesstelle heranzuziehen sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. So hat der Senat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18 ausgeführt, dass im Ausgleichszulagenrecht Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht nämlich in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners. Während kurzfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage ohne Einfluss bleiben, kann bei einer für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer erfolgten Aufhebung der Wohngemeinschaft der Ehegatten nicht mehr vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. Der Senat hat daher in der zitierten Entscheidung SSV-NF 6/18, in der es um einen in einem Heim krankheitsbedingt untergebrachten Ehegatten ging, dessen Entlassung in häusliche Pflege in absehbarer Zeit nicht möglich war, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibenden Ehepartner verneint vergleiche auch SSV-NF 10/100; 13/79). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten (zB Kosten für Wohnung, Heizung, Beleuchtung usw) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bedürfnisse von getrennt lebenden Ehegatten höher sind, als der halbe Familienrichtsatz. Gegen die Regelung über den sogenannten Familienrichtsatz bestehen daher, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SSV-NF 15/59 mwN).

Der gemeinsame Haushalt setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist somit das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (SSV-NF 15/59). Es ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (SSV-NF 13/79 ua).

Im vorliegenden Fall wohnen die Ehegatten in einem Bezirksalten- und Pflegeheim in Oberösterreich. Nach dem OÖ Sozialhilfegesetz 1998, LGBl Nr 82/1998, ist es unter anderem Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut, dafür zu sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Alten- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen. Gemäß § 7 Abs 1 der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl Nr 29/1996 idgF, sind mindestens 90 % der Heimplätze als Ein-Personen-Wohneinheiten und höchstens 10 % der Heimplätze als Zwei-Personen-Wohneinheiten (zB für Ehepaare), jeweils bestehend aus einem Vorraum, einem Sanitär- und Waschraum sowie einem kombinierten Wohn- und Schlafraum, auszuführen. Die Kosten eines Heimplatzes sind aus dem - bei Bedarf nach Zimmerkategorien (zB Einbettzimmer, Zweibettzimmer) abgestuften - Heimentgelt und dem Pflegezuschlag zu tragen. Das Heimentgelt umfasst nach § 25 Abs 1 der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung das Entgelt für den Heimplatz und die Grundversorgung, wobei die in den Heimen zu leistende Grundversorgung der Bewohner sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und jedenfalls volle Kost und Quartier; Beheizung, Beleuchtung und üblichen Energiebezug; fließendes Warm- und Kaltwasser, Dusche und WC; Telefonanschluss, Radio- und Fernsehanschluss; Möglichkeit zur täglichen selbständigen Badbenützung; Abgabe der Mahlzeiten im Speisesaal oder im Wohnbereich; Zurverfügungstellen und Waschen von Vorhängen, Bettwäsche, Tagesbettdecken, Tischtüchern und Handtüchern; Waschen der Leibwäsche und Oberbekleidung im haushaltsüblichen Rahmen; kleine Instandsetzungen von Wäsche und Oberbekleidung; wöchentliche Reinigung der Wohneinheit; technische und personelle Vorsorge zur jederzeitigen Herbeiholung von Hilfe; personelle Vorsorge zur Aufrechterhaltung üblicher sozialer Kontakte und Beistellung haushaltsüblicher Verbrauchsmaterialien (wie zB Glühbirnen udgl) zu umfassen hat (vgl § 2 Abs 1 der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung). Grundlage für den weiters zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die jeweilige Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners (§ 25 Abs 2 der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung). Zur Bezahlung des Heimentgeltes ist vorrangig das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners heranzuziehen. 20 % einer allfälligen Pension und die Sonderzahlungen sowie ein Vermögen bis EUR 7.300 werden nicht berücksichtigt, verbleiben also dem Heimbewohner (vgl § 5 Abs 2 und 7 der OÖ Sozialhilfeverordnung LGBl Nr 118/1998).Im vorliegenden Fall wohnen die Ehegatten in einem Bezirksalten- und Pflegeheim in Oberösterreich. Nach dem OÖ Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1998,, ist es unter anderem Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut, dafür zu sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Alten- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung, Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1996, idgF, sind mindestens 90 % der Heimplätze als Ein-Personen-Wohneinheiten und höchstens 10 % der Heimplätze als Zwei-Personen-Wohneinheiten (zB für Ehepaare), jeweils bestehend aus einem Vorraum, einem Sanitär- und Waschraum sowie einem kombinierten Wohn- und Schlafraum, auszuführen. Die Kosten eines Heimplatzes sind aus dem - bei Bedarf nach Zimmerkategorien (zB Einbettzimmer, Zweibettzimmer) abgestuften - Heimentgelt und dem Pflegezuschlag zu tragen. Das Heimentgelt umfasst nach Paragraph 25, Absatz eins, der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung das Entgelt für den Heimplatz und die Grundversorgung, wobei die in den Heimen zu leistende Grundversorgung der Bewohner sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und jedenfalls volle Kost und Quartier; Beheizung, Beleuchtung und üblichen Energiebezug; fließendes Warm- und Kaltwasser, Dusche und WC; Telefonanschluss, Radio- und Fernsehanschluss; Möglichkeit zur täglichen selbständigen Badbenützung; Abgabe der Mahlzeiten im Speisesaal oder im Wohnbereich; Zurverfügungstellen und Waschen von Vorhängen, Bettwäsche, Tagesbettdecken, Tischtüchern und Handtüchern; Waschen der Leibwäsche und Oberbekleidung im haushaltsüblichen Rahmen; kleine Instandsetzungen von Wäsche und Oberbekleidung; wöchentliche Reinigung der Wohneinheit; technische und personelle Vorsorge zur jederzeitigen Herbeiholung von Hilfe; personelle Vorsorge zur Aufrechterhaltung üblicher sozialer Kontakte und Beistellung haushaltsüblicher Verbrauchsmaterialien (wie zB Glühbirnen udgl) zu umfassen hat vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung). Grundlage für den weiters zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die jeweilige Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners (Paragraph 25, Absatz 2, der OÖ Alten- und Pflegeheimverordnung). Zur Bezahlung des Heimentgeltes ist vorrangig das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners heranzuziehen. 20 % einer allfälligen Pension und die Sonderzahlungen sowie ein Vermögen bis EUR 7.300 werden nicht berücksichtigt, verbleiben also dem Heimbewohner vergleiche Paragraph 5, Absatz 2 und 7 der OÖ Sozialhilfeverordnung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 1998,).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft besteht. Die Wohngemeinschaft allein begründet jedoch keine Hausgemeinschaft. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist für die Anwendung des Familienrichtsatzes vielmehr das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (vgl Schrammel in Tomandl, SV-System 8. Erg-Lfg 126). Im Pflegeheim schließt aber jeder Heimbewohner einen gesonderten Vertrag mit dem Heimträger, durch den die Kosten für alle Bedürfnisse, die sonst die gemeinsame Wirtschaftsführung ausmachen, abgedeckt werden. Diese Kosten laufen aber in einem Pflegeheim auch bei der Unterbringung von Ehegatten für jeden gesondert auf, sodass die mit einer gemeinsamen Lebensführung sonst regelmäßig verbundenen Synergieeffekte bei der hier zu beurteilenden Unterbringung von pflegebedürftigen Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim nicht eintreten. Es besteht daher für die Klägerin und ihren Ehegatten aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse gar nicht die Möglichkeit, die Kosten der Lebenshaltung durch ihr Zusammenwohnen im Altenheim zu vermindern. Der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehegatte in einem Zweitbettzimmer untergebracht sind und die Kosten für ein Zweitbettzimmer pro Person - allerdings unabhängig davon, ob ein Zweibettzimmer von Ehegatten bewohnt wird - geringfügig niedriger sind als für ein Einbettzimmer, rechtfertigt für sich sich allein jedenfalls noch nicht die Annahme des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ergeben sich aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht, weshalb entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen auch nicht vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG ausgegangen werden kann.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft besteht. Die Wohngemeinschaft allein begründet jedoch keine Hausgemeinschaft. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist für die Anwendung des Familienrichtsatzes vielmehr das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern vergleiche Schrammel in Tomandl, SV-System 8. Erg-Lfg 126). Im Pflegeheim schließt aber jeder Heimbewohner einen gesonderten Vertrag mit dem Heimträger, durch den die Kosten für alle Bedürfnisse, die sonst die gemeinsame Wirtschaftsführung ausmachen, abgedeckt werden. Diese Kosten laufen aber in einem Pflegeheim auch bei der Unterbringung von Ehegatten für jeden gesondert auf, sodass die mit einer gemeinsamen Lebensführung sonst regelmäßig verbundenen Synergieeffekte bei der hier zu beurteilenden Unterbringung von pflegebedürftigen Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim nicht eintreten. Es besteht daher für die Klägerin und ihren Ehegatten aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse gar nicht die Möglichkeit, die Kosten der Lebenshaltung durch ihr Zusammenwohnen im Altenheim zu vermindern. Der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehegatte in einem Zweitbettzimmer untergebracht sind und die Kosten für ein Zweitbettzimmer pro Person - allerdings unabhängig davon, ob ein Zweibettzimmer von Ehegatten bewohnt wird - geringfügig niedriger sind als für ein Einbettzimmer, rechtfertigt für sich sich allein jedenfalls noch nicht die Annahme des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ergeben sich aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht, weshalb entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen auch nicht vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG ausgegangen werden kann.

Bei der Berechnung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage ist somit vom Richtsatz nach § 141 Abs 1 lit a sublit bb BSVG auszugehen. Die Höhe dieses Richtsatzes betrug für das Kalenderjahr 2002 EUR 630,92 (vgl Kundmachung des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2002, BGBl II 2001/475).Bei der Berechnung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage ist somit vom Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, BSVG auszugehen. Die Höhe dieses Richtsatzes betrug für das Kalenderjahr 2002 EUR 630,92 vergleiche Kundmachung des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2002, BGBl römisch II 2001/475).

Es ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass auf den Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin gemäß § 140 Abs 7 BSVG auch ein fiktives Ausgedinge aus der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzurechnen ist. Der Einheitswert der von der Klägerin und ihrem Gatten an einen Neffen übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen betrug im Zeitpunkt der Übergabe insgesamt S 39.000, was einem (abgerundeten) Betrag von EUR 2.800 entspricht. Der auf die Klägerin davon entfallende Hälfteanteil (vgl § 140 Abs 6 und 7 letzter Satz BSVG) beträgt daher EUR 1.400. Nach § 140 Abs 7 BSVG gilt als monatliches Einkommen für alleinstehende Personen bei einem Einheitswert von EUR 3.900 und darüber ein Betrag von 27 % des jeweiligen Richtsatzes. Der für die Klägerin maßgebende Richtsatz beträgt, wie bereits erwähnt, für das Kalenderjahr 2002 EUR 630,92. Dies bedeutet, dass für einen Einheitswert von EUR 3.900 das Höchstausmaß des fiktiven Ausgedinges EUR 170,35 beträgt. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter EUR 3.900 im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Im konkreten Fall beträgt der anzuwendende Einheitswert EUR 1.400, was gerundet 36 % von EUR 3.900 darstellt. Es ist somit auch das Höchstausmaß von EUR 170,35 auf 36 % zu reduzieren, sodass der zur Anrechnung kommende Pauschalbetrag EUR 61,33 beträgt.Es ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass auf den Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG auch ein fiktives Ausgedinge aus der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzurechnen ist. Der Einheitswert der von der Klägerin und ihrem Gatten an einen Neffen übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen betrug im Zeitpunkt der Übergabe insgesamt S 39.000, was einem (abgerundeten) Betrag von EUR 2.800 entspricht. Der auf die Klägerin davon entfallende Hälfteanteil vergleiche Paragraph 140, Absatz 6 und 7 letzter Satz BSVG) beträgt daher EUR 1.400. Nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG gilt als monatliches Einkommen für alleinstehende Personen bei einem Einheitswert von EUR 3.900 und darüber ein Betrag von 27 % des jeweiligen Richtsatzes. Der für die Klägerin maßgebende Richtsatz beträgt, wie bereits erwähnt, für das Kalenderjahr 2002 EUR 630,92. Dies bedeutet, dass für einen Einheitswert von EUR 3.900 das Höchstausmaß des fiktiven Ausgedinges EUR 170,35 beträgt. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter EUR 3.900 im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Im konkreten Fall beträgt der anzuwendende Einheitswert EUR 1.400, was gerundet 36 % von EUR 3.900 darstellt. Es ist somit auch das Höchstausmaß von EUR 170,35 auf 36 % zu reduzieren, sodass der zur Anrechnung kommende Pauschalbetrag EUR 61,33 beträgt.

Ausgehend von einer Eigenpension der Klägerin in Höhe von EUR 164,63 monatlich und einer Anrechnung pauschalierter Einkünfte gemäß § 140 Abs 7 BSVG in Höhe von EUR 61,33 ergibt sich somit ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 1. 2002 in Höhe von EUR 404,96 monatlich.Ausgehend von einer Eigenpension der Klägerin in Höhe von EUR 164,63 monatlich und einer Anrechnung pauschalierter Einkünfte gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG in Höhe von EUR 61,33 ergibt sich somit ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 1. 2002 in Höhe von EUR 404,96 monatlich.

In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Für die Revision gebührt lediglich ein Einheitssatz im Ausmaß von 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Für die Revision gebührt lediglich ein Einheitssatz im Ausmaß von 60 %.

Textnummer

E70794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00201.03M.0916.000

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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