TE OGH 2003/9/18 8ObA85/03p

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 8.268,23 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert EUR 5.542,94 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2003, GZ 7 Ra 46/03v-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die noch strittige Schadenersatzforderung der klagenden Arbeitgeberin über EUR 5.542,94 betrifft den Ersatz für verschiedene gestohlene Fenster auf einer vom beklagten Arbeitnehmer beaufsichtigten Baustelle im Jahre 1996. Diese Schadenersatzforderung hat die Klägerin bereits in einem Vorverfahren, in dem der Beklagte damals als Kläger mit Klage vom 16. 9. 1998 verschiedene Provisionsansprüche geltend machte, der mündlichen Streitverhandlung vom 19. 10. 1999 in compensando eingewendet. Mit einem am 14. 9. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zog damals der Kläger (nunmehr Beklagte) seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück, wovon auch die nunmehrige Klägerin bereits am 17. 9. 2001 verständigt wurde. Sie forderte mit Schreiben vom 18. 9. 2001 den Beklagten zum Ersatz der gestohlenen Fenster bis zum 30. 9. 2001 auf. Der Rechtsvertreter des Beklagten lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 26. 9. 2001 unter Hinweis darauf, dass den Beklagten keinerlei Verschulden treffe und er daher zu keinen Zahlungen bereit sei, ab. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. 10. 2001 - das nach Auskunft des Rechtsvertreters des Beklagten an diesen weitergeleitet wurde - bot die Klägerin dann an, gegen die Zahlung eines Pauschalbetrages von S 115.000,-- auf weitere Forderungen zu verzichten. Sie setzte dann mit Schreiben vom 20. 11. 2001 eine Nachfrist bis 28. 11. 2001. Die Einbringung der Klage erfolgte schließlich am 29. 1. 2002.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist dann, wenn eine Forderung bloß in compensando eingewendet wurde, es aber letztlich zu keiner Kompensation kommt, weil bereits die Hauptforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wird, eine Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nur dann gegeben, wenn die Klage binnen angemessener Frist danach eingebracht wird (vgl Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 15; SZ 65/139; OGH 2. 9. 1999, 2 Ob 270/97p = JBl 2000, 310; OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 48/02s uva). Genau davon sind die Vorinstanzen auch ausgegangen. Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt hier auch nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist dann, wenn eine Forderung bloß in compensando eingewendet wurde, es aber letztlich zu keiner Kompensation kommt, weil bereits die Hauptforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wird, eine Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nur dann gegeben, wenn die Klage binnen angemessener Frist danach eingebracht wird vergleiche Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1497, Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1497, Rz 15; SZ 65/139; OGH 2. 9. 1999, 2 Ob 270/97p = JBl 2000, 310; OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 48/02s uva). Genau davon sind die Vorinstanzen auch ausgegangen. Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt hier auch nicht vor.

Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt (vgl Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a, Mader aaO Vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4; RIS-Justiz RS0034565; RS0034472 jeweils mwN). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 26. 9. 2001 keine Bereitschaft für eine vergleichsweise Bereinigung erkennen lässt, so vermag es die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Allein, dass in diesem Schreiben festgehalten ist, dass der Beklagte "derzeit" zu keinerlei Zahlungen bereit sei, vermag schon deshalb keine Vergleichsbereitschaft zu signalisieren, da er ausdrücklich ausführt, dass ihn keinerlei Verschulden an dem Verlust der Fenster treffe und er daher jegliche Zahlung ablehne.Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt vergleiche Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2a, Mader aaO Vor Paragraphen 1494 bis 1496 Rz 4; RIS-Justiz RS0034565; RS0034472 jeweils mwN). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 26. 9. 2001 keine Bereitschaft für eine vergleichsweise Bereinigung erkennen lässt, so vermag es die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Allein, dass in diesem Schreiben festgehalten ist, dass der Beklagte "derzeit" zu keinerlei Zahlungen bereit sei, vermag schon deshalb keine Vergleichsbereitschaft zu signalisieren, da er ausdrücklich ausführt, dass ihn keinerlei Verschulden an dem Verlust der Fenster treffe und er daher jegliche Zahlung ablehne.

Insgesamt gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E71027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00085.03P.0918.000

Im RIS seit

18.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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