TE OGH 2003/9/18 8ObA75/03t

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingolf W*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 68.232,83 brutto abzüglich EUR 1.090,09 netto sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 64.313,10 brutto abzüglich EUR 1.090,09 netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2003, GZ 9 Ra 339/02t-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gar nicht mehr in Frage gestellt wird, dass der Kläger wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten berechtigt vorzeitig ausgetreten ist. Die Beklagte wendet sich im Wesentlichen nur noch dagegen, dass die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 32 AngG verneinten, weil die von der Beklagten dafür geltend gemachten Umstände erst nach der Austrittserklärung des Klägers hervorgekommen seien (vgl zum Erfordernis der Kausalität RIS-Justiz RS0028251 mwN zuletzt 9 ObA 155/01m und RIS-Justiz RS0028205 mwN zuletzt OGH 8 ObA 76/01m).Von der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gar nicht mehr in Frage gestellt wird, dass der Kläger wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten berechtigt vorzeitig ausgetreten ist. Die Beklagte wendet sich im Wesentlichen nur noch dagegen, dass die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des Paragraph 32, AngG verneinten, weil die von der Beklagten dafür geltend gemachten Umstände erst nach der Austrittserklärung des Klägers hervorgekommen seien vergleiche zum Erfordernis der Kausalität RIS-Justiz RS0028251 mwN zuletzt 9 ObA 155/01m und RIS-Justiz RS0028205 mwN zuletzt OGH 8 ObA 76/01m).

Dies ist jedoch schon deshalb nicht relevant, da das Berufungsgericht auch ausgeführt hat, dass das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sowohl unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Lagerung als auch seine Gewichtung gar nicht geeignet gewesen wäre, einen Entlassungsgrund darzustellen und daher schon deshalb die Voraussetzungen des § 32 AngG nicht vorliegen würden. Diese Rechtsansicht wird jedoch von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision gar nicht konkret bekämpft. Dass die Anwendung des § 32 AngG bei einer berechtigten vorzeitigen Auflösung durch eine Arbeitsvertragspartei erfordert, dass auch die andere Vertragspartei ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auch auf ihrer Seite ein Austritts- bzw Entlassungsgrund verwirklicht ist, entspricht nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0116864 mwN = OGH 8 ObA 41/02s, OGH 8 ObA 196/02k und OGH 9 ObA 76/03x jeweils mwN). Gegenteilige Ausführungen sind der Revision nicht zu entnehmen.Dies ist jedoch schon deshalb nicht relevant, da das Berufungsgericht auch ausgeführt hat, dass das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sowohl unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Lagerung als auch seine Gewichtung gar nicht geeignet gewesen wäre, einen Entlassungsgrund darzustellen und daher schon deshalb die Voraussetzungen des Paragraph 32, AngG nicht vorliegen würden. Diese Rechtsansicht wird jedoch von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision gar nicht konkret bekämpft. Dass die Anwendung des Paragraph 32, AngG bei einer berechtigten vorzeitigen Auflösung durch eine Arbeitsvertragspartei erfordert, dass auch die andere Vertragspartei ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auch auf ihrer Seite ein Austritts- bzw Entlassungsgrund verwirklicht ist, entspricht nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0116864 mwN = OGH 8 ObA 41/02s, OGH 8 ObA 196/02k und OGH 9 ObA 76/03x jeweils mwN). Gegenteilige Ausführungen sind der Revision nicht zu entnehmen.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E71025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00075.03T.0918.000

Im RIS seit

18.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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