TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/26 2004/03/0140

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;
92 Luftverkehr;

Norm

Austro ControlG 1993 §2 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
Austro ControlGebV 1994 §5;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP26;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP30 litc;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP30;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP43 lita;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 lita;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 litb;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 litd;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
ZLLV 1999 §40 Abs1 Z4;
ZLZV 1993 §2 Abs1;
ZLZV 1993 §4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0141 E 26. April 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M, reg. gemeinn. Verein in K, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Juli 2004, Zl 53480/1- II/L1/04, betreffend Vorschreibung von Gebühren für eine luftfahrtbehördliche Nachprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Austro Control GmbH hatte am 7. Dezember 2000 und am 15. Dezember 2000 auf dem Fluplatz Wiener Neustadt die periodische Nachprüfung eines seinem Kennzeichen nach bestimmten Luftfahrzeuges gemäß § 40 Abs 1 Z 4 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl II Nr 363, sowie die Prüfung der Lärmzulässigkeit dieses Luftfahrzeuges und die Ausstellung einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß § 2 Abs 1 iVm § 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl Nr 738/1993, durchgeführt und der beschwerdeführenden Partei für diese Amtshandlung Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl Nr 2/1994, mit Rechnung vom 4. Jänner 2001 vorgeschrieben.

2. Nachdem die beschwerdeführende Partei diese Rechnung nicht bezahlt und gegen den am 27. November 2002 gemäß § 3 Abs 2 ACGV erlassenen Mandatsbescheid der Austro Control GmbH Vorstellung erhoben hatte, und diese mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 der Vorstellung nicht Folge gegeben hatte, wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Vorstellungsbescheid nicht Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die verrechneten Gebühren entsprächen den anzuwendenden Tarifposten der ACGV. Da die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf gleichzeitige Durchführung der Prüfung der Lärmzulässigkeit und der periodischen Nachprüfung auf dem Flugplatz Wiener Neustadt gestellt habe, sei dort die Prüfung durchzuführen gewesen, ohne dass sich die Frage nach einer anderen Örtlichkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gestellt habe. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei liege keine unzulässige Doppelverrechnung vor, weil die ACGV neben der Grundgebühr nach TP 30 auch Gebühren nach Zeitaufwand, Reisezeitpauschalen und Auslagenersätze in der TP 48 vorsehe. Die von der beschwerdeführenden Partei relevierte Schließung der "Prüfstelle Ost" der Austro Control GmbH (in Wien Schwechat) könne nicht Verfahrensgegenstand sein.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, BGBl Nr 898/1993 idF BGBl I Nr 45/1997 (ACG), hat die Austro Control GmbH sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen.

Gemäß § 6 Abs 1 ACG sind in Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs 1 bis 3 leg cit die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 AVG anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs 2 ACG hat der Bundesminister (damals) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.

2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der auf § 6 Abs 2 ACG beruhenden Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl Nr 2/1994 idF BGBl II Nr 364/1999 (ACGV), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende

Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in

dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen

ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr

nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits

eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn

sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet

sich

nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid war die Vorschreibung folgender Gebühren bestätigt worden (Rechnung vom 4. Jänner 2001, Nr. 800048084):

000001

FL2160

 

 

 

 

 

 

Prüfung der Lärmzulässigkeit und Ausstellung der Lärmzulässigkeitsbescheinigung gem. II. Abschnitt, TP 26 ACGV

 

 

 

1,000 LE

3.000,00 ATS

3.000,00

 

 

 

218,02 EUR

218,02

000002

FL3030

 

 

 

 

 

 

Nachprüfung von Motorluftfahrzeugen von 501 kg bis 1.000 kg (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1995) gem. II. Abschnitt TP 30. c) in Verbindung mit § 5 ACGV

 

 

 

1,000 LE

5.000,00 ATS

5.000,00

 

 

 

363,36 EUR

363,36

000003

FL9100

 

 

 

 

 

 

Amtshandlung außerhalb des Behördensitzes pro Organ und angefangener halber Stunde gemäß II. Abschnitt, TP 48a ACGV

 

 

 

10,000 LE

500,00 ATS

5,000,00

 

 

 

36,34 EUR

363,36

000004

FL9110

 

 

 

 

 

 

Amtshandlung außerhalb des Behördensitzes: Reisezeitpauschale pro Organ im Inland bis 100 km gemäß II. Abschnitt, TP 48b ACGV
2 x anteilig

 

 

 

1,000 LE

1.000,00 ATS

1.000,00

 

 

 

72,67 EUR

72,67

000005

FL9150

 

 

 

 

 

 

Amtshandlungen außerhalb des
Behördensitzes: Reise und Aufenthaltskosten gemäß II. Abschnitt, TP 48d ACGV 2 x anteilig

 

 

 

1,000 LE

637,60 ATS

637,60

 

 

 

46,34 EUR

46,34

 

Summe Positionen

 

 

14.637,60 ATS

 

 

 

 

1.063,76 EUR

 

Umsatzsteuer

20,000 %

14.637,60

2.927,52 ATS

 

 

 

1.063,76

212,75 EUR

 

Endbetrag

 

 

17.565,12 ATS

 

 

 

 

1.276,51 EUR

4. Die beschwerdeführende Partei vertritt - zusammengefasst - die Auffassung, es liege deshalb eine "unzulässige Doppelverrechnung" vor, weil es sich bei der Gebühr nach TP 30 (Position 2 der Rechnung) um eine "Pauschalgebühr" handle, die es ausschließe, daneben noch eine Gebühr für den Zeitaufwand für die Durchführung der Prüfung nach TP 48 zu verrechnen (Position 3 der Rechnung). Im Übrigen sei die Gebühr deshalb "deutlich überhöht", weil sie die Entgelte für vergleichbare Leistungen in Deutschland deutlich übersteige, und überdies von der ACG im Jahr 2000 die in Wien-Schwechat ansässige "Prüfstelle Ost" aufgelöst worden sei, ohne die damit verbundenen Kosteneinsparungen an die Luftfahrzeugbetreiber weiterzugeben. Die ACG habe damit "das ihr übertragene Monopol ausgenützt, wodurch die Luftfahrzeugbetreiber im Großraum Wien benachteiligt würden, weil nicht dem Bedarf entsprechend ein Standort der Behörde in Wiener Neustadt Ost errichtet worden sei, während in den anderen Prüfstellenbereichen Graz und Salzburg die Möglichkeit bestünde, das Luftfahrzeug vor Ort überprüfen zu lassen, wodurch "keine mehrfachen zusätzlichen Kosten nach TP 48a, b und d" anfielen. Ausgehend davon, dass die "Pauschalgebühr wohl so errechnet und kalkuliert worden" sei, dass die Kosten der vorhandenen Prüfstellen abgedeckt würden, müsse der Wegfall der Prüfstelle Ost zu einer Kostenreduktion und damit zu einer Herabsetzung der Gebühren führen. Die Beibehaltung der Gebühren verstoße daher gegen das Kostendeckungsprinzip.

5.1. Die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs 2 ACG ist vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. März 1996, Slg 14474, als nicht verfassungswidrig beurteilt worden. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass die genannte Vorschrift, wonach der Errechnung der Höhe der Gebühren das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist, so zu verstehen ist, dass damit angeordnet ist, der Bundesminister habe bei Erlassung der ACGV nach den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorzugehen. Das Äquivalenzprinzip gebiete, dass die gesamten Erträge der Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung der Leistungen erwachsenden Aufwendungen, und weiters, dass die Leistungen den Interessenten zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Die Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Leistungstypen habe den Erfordernissen der Sachlichkeit zu entsprechen, wobei der Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum habe: Er dürfe bei der Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger auch auf andere Umstände als die Höhe der mit der Einzelleistung verbundenen direkten Kosten, etwa auf die Nutzenäquivalenz, abstellen. Im genannten Erkenntnis wurde die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bei Ermittlung der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr (TP 43 lit a ACGV) als nicht dem Kostendeckungsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot widersprechend beurteilt.

5.2. Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf eine "Monopolstellung" der Austro Control GmbH ist zu entgegnen, dass die Austro Control GmbH die verfahrensgegenständliche Nachprüfung nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen hat, sondern in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen dienen der Sicherheit der Luftfahrt, sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl 99/03/0033).

5.3. Im II. Abschnitt der ACGV werden in sechs Unterabschnitten einzelne Tarifposten festgelegt. Im I. Unterabschnitt ("Ziviles Luftfahrtpersonal") werden in den TP 1 bis 7 Gebühren für die Ausstellung/Erweiterung von Ausweisen (Diplomen) festgelegt; im II. Unterabschnitt ("Zivilluftfahrerschulen") werden in den TP 8 bis 14 im Wesentlichen Gebühren für die Erteilung/Erweiterung von Ausbildungs- bzw Betriebsaufnahmebewilligungen festgesetzt; im III. Unterabschnitt ("Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät") werden nach der Festlegung von Gebühren für die Zuteilung des Kennzeichens, Eintragungen und andere Amtshandlungen in TP 30 Gebühren für die "Nachprüfung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" festgesetzt. Diese differenzieren zwischen unterschiedlichen Arten von Luftfahrzeugen (etwa Segelflugzeuge - Motorflugzeuge) und Gewicht der Luftfahrzeuge. Im IV. Unterabschnitt werden Gebühren für "Besondere Bewilligungen" festgesetzt, während der V. Unterabschnitt ("Gebühr nach Zeitaufwand, Reisezeitpauschalen und Auslagenersätze) - auszugsweise - lautet:

     "48.  Amtshandlungen außerhalb des Behördensitzes zur

Erledigung eines Parteiansuchens, Überprüfung von Luftfahrzeugen

und Luftfahrtgerät (Muster-, Stück- und Nachprüfungen gemäß ZLLV)

oder Lärmmessungen an Zivilluftfahrzeugen (ZLZV),

     a)  pro Organ und angefangener halber Stunde

     der Amtshandlung vor Ort

....................................................................

............ 500

     b)  zusätzlich Reisezeitpauschale

    pro Organ:

    im Inland bis 100 km

....................................................................

...................1 000

    im Inland von 100 km bis

200 km..............................................................

..... 2 000

    im Inland über 200 km

....................................................................

................ 3 000

     c) im Ausland

....................................................................

.................................. 5 000

     d) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten

....................... nach tatsächlichem Anfall

     ...

     50.  Amtshandlungen zur Überprüfung von Luftfahrzeugen und

Luftfahrt-

     gerät am Sitz der Behörde, pro Organ und angefangener halber

Stunde der Amtshandlung

....................................................................

.............................500

     .."

6. Vor dem dargestellten Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als unberechtigt:

6.1. Dass neben einer Gebühr nach TP 30 eine (zeitabhängige) Gebühr nach TP 48 nicht verrechnet werden dürfe, kann den einzelnen Tarifposten der ACGV nicht entnommen werden. Die Gebühr nach TP 30 wird - ebenso wenig wie die anderen im III. Unterabschnitt normierten Gebühren - nicht als "Pauschalgebühr" bezeichnet, weshalb die von der beschwerdeführenden Partei dazu angestellte Wortinterpretation ohne Grundlage ist. Eine ausdrückliche Festlegung dahin, dass die zeitabhängige Gebühr nach dem V. Unterabschnitt nicht verrechnet werden darf, wenn eine Gebühr nach TP 30 verrechnet wird, wird von der ACGV nicht getroffen. Eine systematische Betrachtung legt vielmehr das Gegenteil nahe:

Es kann davon ausgegangen werden, dass eine "Nachprüfung" im Sinne der TP 30 die tatsächliche Vornahme einer Prüfung durch einen Organwalter der Behörde notwendig macht, wofür ein entsprechender Zeitaufwand nötig ist. Wird nun in TP 30 eine Gebühr festgelegt, die sich an der Art (bzw dem Gewicht) des zu prüfenden Luftfahrzeuges bzw -geräts orientiert, aber unabhängig vom zeitlichen Ausmaß der Prüfung und dem dafür notwendigen Personalbedarf ist, und werden in TP 48 Gebührensätze (unter anderem) für die "Überprüfung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" festgelegt, die sich nach der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung und der Anzahl der damit befassten Organwalter bestimmen, aber unabhängig von den für die Bemessung der Gebühr nach TP 30 maßgebenden Faktoren sind, dann ist die Verrechung der Gebühr nach beiden TP zulässig und es kann der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Verrechnung der einen Gebühr schließe die der anderen aus, nicht gefolgt werden.

6.2. Dass Entgelte für "vergleichbare Leistungen" in Deutschland niedriger sein mögen (Konkretes wird dazu von der beschwerdeführenden Partei nicht dargestellt), vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der sich an den Gebührensätzen der ACGV zu orientieren hatte, nicht zu begründen.

6.3. Nicht zielführend sind schließlich die von der beschwerdeführenden Partei an die mehrfach erwähnte Schließung der "Prüfstelle Ost" geknüpften Folgerungen. Das Vorbringen, es sei "der Behördensitz entzogen" worden, übersieht, dass hinsichtlich der im Beschwerdefall in Rede stehenden Leistungen die Gebühren unabhängig davon sind, ob die Amtshandlung außerhalb des Behördensitzes oder am Sitz der Behörde stattfinden: nach TP 48 lit a und TP 50 ist im einen wie im anderen Fall die Gebühr gleich hoch.

Die Notwendigkeit des Ersatzes einer Reisezeitvergütung und der tatsächlichen Reise- und Aufenthaltskosten in dem Fall, dass die Prüfung außerhalb des Behördensitzes stattfindet, sowie der Umstand, dass nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei die "Prüfstelle Ost" der Austro Control GmbH im Lauf des Jahres 2000 "ersatzlos" aufgelöst wurde, erwecken im Lichte der oben dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers sowie im Hinblick auf den Umstand, dass immerhin von 1994 (Erlassung der Stammfassung der ACGV) bis 2000 (Durchführung der beschwerdegegenständlichen Prüftätigkeit) die hier relevanten Gebühren unverändert geblieben sind, keine Bedenken hinsichtlich der (Höhe der) vorgeschriebenen Gebühren.

7. Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 26. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030140.X00

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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