TE OGH 2003/9/18 8Ob107/03y

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jakub P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Robert P*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2003, GZ 42 R 410/03k-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Eltern des Minderjährigen - die ebenso wie dieser polnische Staatsbürger sind - leben nach den vom Rekursgericht ergänzten Feststellungen seit mehr als 10 Jahren in Österreich. Der Minderjährige lebt nun gemeinsam mit seiner Mutter ständig im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt, wobei dem Kindesvater aufgrund seiner aktenkundigen Gewalttätigkeiten die Adresse der Kindesmutter nicht genannt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen - der sowohl Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 JN als auch Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen ist (RIS-Justiz RS0074198; Mayr in Rechberger² § 110 JN Rz 9), bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen (ZfRV 1996/39; RIS-Justiz RS0046753; Mayr in Rechberger² § 66 JN Rz 3; Simotta in Fasching² I § 66 JN Rz 21). Auf die Erlaubtheit des Aufenthaltes kommt es hingegen nicht an (Mayr aaO; Simotta aaO; ZfRV 1996/39). Hat sich - wie hier die Mutter - mit dem Minderjährigen an einem Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für den Minderjährigen, dessen Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukommt (über den Obsorgeübertragungsantrag der Mutter wurde bisher nicht entschieden), eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN hinreicht (EvBl 1984/62; RIS-Justiz RS0046716).Der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen - der sowohl Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN als auch Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen ist (RIS-Justiz RS0074198; Mayr in Rechberger² Paragraph 110, JN Rz 9), bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen (ZfRV 1996/39; RIS-Justiz RS0046753; Mayr in Rechberger² Paragraph 66, JN Rz 3; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 66, JN Rz 21). Auf die Erlaubtheit des Aufenthaltes kommt es hingegen nicht an (Mayr aaO; Simotta aaO; ZfRV 1996/39). Hat sich - wie hier die Mutter - mit dem Minderjährigen an einem Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für den Minderjährigen, dessen Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukommt (über den Obsorgeübertragungsantrag der Mutter wurde bisher nicht entschieden), eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn seiner Umschreibung im Paragraph 66, Absatz 2, JN hinreicht (EvBl 1984/62; RIS-Justiz RS0046716).

Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob trotz des Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) aus den im § 110 Abs 2 JN genannten Gründen das Verfahren nicht fortzusetzen ist, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen, die ausschließlich über den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit des Vaters abzusprechen hatten.Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob trotz des Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) aus den im Paragraph 110, Absatz 2, JN genannten Gründen das Verfahren nicht fortzusetzen ist, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen, die ausschließlich über den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit des Vaters abzusprechen hatten.

Textnummer

E70878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00107.03Y.0918.000

Im RIS seit

18.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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