Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Blaszczyk in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.*****, Rechtsanwalt, ***** Wien, *****, wider die beklagte Partei R***** A*****, ***** Wien, *****, wegen EUR 245,18 s.A. (Rekursinteresse EUR 34,--), infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.3.2003, 12 Cgs 45/03d-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten mit Mahnklage anwaltliches Honorar von EUR 245,18 s.A. für die Verfassung einer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Sozialrechtsklage. Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Zahlungsbefehl sprach das Erstgericht den begehrten Betrag sowie Kosten nach TP 2 ohne Pauschalgebühr (= EUR 55,87, darin EUR 9,31 USt.) zu.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers erkennbar aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger EUR 89,87 (darin EUR 9,31 USt. und EUR 34,-- Barauslagen) zuerkannt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 3).
Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber macht geltend, das Arbeits- und Sozialgericht Wien gemäß § 94 Abs. 2 JN als Gericht des Hauptprozesses angerufen zu haben. Es liege daher keine "Arbeitsrechtssache im engeren Sinn" vor. Dementsprechend müsse er "in Kürze" mit der Vorschreibung einer Pauschalgebühr von EUR 34,-- rechnen. Er habe daher Anspruch auf Kosten nicht nur im Ausmaß von EUR 55,87, sondern im Ausmaß von EUR 89,87.Der Rekurswerber macht geltend, das Arbeits- und Sozialgericht Wien gemäß Paragraph 94, Absatz 2, JN als Gericht des Hauptprozesses angerufen zu haben. Es liege daher keine "Arbeitsrechtssache im engeren Sinn" vor. Dementsprechend müsse er "in Kürze" mit der Vorschreibung einer Pauschalgebühr von EUR 34,-- rechnen. Er habe daher Anspruch auf Kosten nicht nur im Ausmaß von EUR 55,87, sondern im Ausmaß von EUR 89,87.
Diesem Standpunkt vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 94 Abs. 2 JN der Prozessbevollmächtigte Klagen auf Honorar auch bei dem Gericht anhängig machen können, bei dem das Verfahren, aus dem die Vertretungskosten entstanden sind, anhängig ist bzw. war. Dies gilt auch, wenn der Hauptprozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien stattfindet (Mayr in Rechberger², Rz 2 zu § 94 JN mwN). Gemäß Art. XIV EGJN sind bezirksgerichtliche Rechtssache, die gemäß § 94 Abs. 2 JN bei einem Gerichtshof angebracht werden können, nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltend gemachten Bestimmungen zu erledigen. Für Honorarklagen gilt also grundsätzlich das Gerichtshofverfahren vor einem Einzelrichter, doch finden die Vorschriften über das Mahn- und das Besitzstörungsverfahren Anwendung. Ein weiterer Fall, in dem das Mahnverfahren vor dem Gerichtshof jedenfalls Anwendung findet, ist § 56 ASGG, also das arbeitsgerichtliche Verfahren (vgl. OLG Wien vom 5.7.2000, 14 R 137/00w).Diesem Standpunkt vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 2, JN der Prozessbevollmächtigte Klagen auf Honorar auch bei dem Gericht anhängig machen können, bei dem das Verfahren, aus dem die Vertretungskosten entstanden sind, anhängig ist bzw. war. Dies gilt auch, wenn der Hauptprozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien stattfindet (Mayr in Rechberger², Rz 2 zu Paragraph 94, JN mwN). Gemäß Art. römisch XIV EGJN sind bezirksgerichtliche Rechtssache, die gemäß Paragraph 94, Absatz 2, JN bei einem Gerichtshof angebracht werden können, nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltend gemachten Bestimmungen zu erledigen. Für Honorarklagen gilt also grundsätzlich das Gerichtshofverfahren vor einem Einzelrichter, doch finden die Vorschriften über das Mahn- und das Besitzstörungsverfahren Anwendung. Ein weiterer Fall, in dem das Mahnverfahren vor dem Gerichtshof jedenfalls Anwendung findet, ist Paragraph 56, ASGG, also das arbeitsgerichtliche Verfahren vergleiche OLG Wien vom 5.7.2000, 14 R 137/00w).
Dabei hat ein vom Personalsenat bestimmtes Mitglied des Gerichtshofes als Einzelrichter zu entscheiden.
Nach dem GGG (Anm. 8 zu TP 1, Anm. 5 zu TP 2, Anm. 5 zu TP 3, Huberger-Peter, arbeits- und sozialrechtliche Eingaben richtig verfasst, Anm. 5 zu TP 2) sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von EUR 1.450,-- in allen Instanzen gebührenfrei. Gemäß § 80 ASGG sind Sozialrechtssachen zur Gänze gebührenfrei. Gemäß § 55 ASGG sind andere zivilrechtliche Ansprüche, die zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht als Gerichtsstand des Zusammenhanges geltend gemacht werden, hinsichtlich der Anwendung der Verfahrensvorschriften Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gleichzuhalten (Kuderna, ASGG², Rz 1 zu § 55). Insoweit greift die im GGG für arbeitsrechtliche Streitigkeiten angeordnete Gebührenfreiheit auch für solche Ansprüche ein. Eine entsprechende Regelung des ASGG für Honorarklagen in der Folge einer arbeits- oder sozialrechtlichen Streitigkeit fehlt. Dementsprechend bleibt offen, nach welchen Verfahrensvorschriften über eine Honorarklage vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden ist. Allerdings kann - vor allem im Hinblick auf die aus § 55 ASGG hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers - Art. XIV EGJN dahin verstanden werden, dass damit - außer hinsichtlich der Gerichtsbesetzung - auf das vor dem konkret zuständigen Gerichtshof erster Instanz jeweils geltende Verfahrensrecht verwiesen wird. Dass Fragen der Gerichtsbesetzung von der Anwendung des sonstigen Verfahrensrechtes getrennt behandelt werden können, ergibt sich schon aus der zu § 388 Abs. 2 EO bestehenden Rechtsprechung (vgl. ArbSlg. 10.823 u.a.).Nach dem GGG Anmerkung 8 zu TP 1, Anmerkung 5 zu TP 2, Anmerkung 5 zu TP 3, Huberger-Peter, arbeits- und sozialrechtliche Eingaben richtig verfasst, Anmerkung 5 zu TP 2) sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von EUR 1.450,-- in allen Instanzen gebührenfrei. Gemäß Paragraph 80, ASGG sind Sozialrechtssachen zur Gänze gebührenfrei. Gemäß Paragraph 55, ASGG sind andere zivilrechtliche Ansprüche, die zu Recht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht als Gerichtsstand des Zusammenhanges geltend gemacht werden, hinsichtlich der Anwendung der Verfahrensvorschriften Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG gleichzuhalten (Kuderna, ASGG², Rz 1 zu Paragraph 55,). Insoweit greift die im GGG für arbeitsrechtliche Streitigkeiten angeordnete Gebührenfreiheit auch für solche Ansprüche ein. Eine entsprechende Regelung des ASGG für Honorarklagen in der Folge einer arbeits- oder sozialrechtlichen Streitigkeit fehlt. Dementsprechend bleibt offen, nach welchen Verfahrensvorschriften über eine Honorarklage vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden ist. Allerdings kann - vor allem im Hinblick auf die aus Paragraph 55, ASGG hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers - Art. römisch XIV EGJN dahin verstanden werden, dass damit - außer hinsichtlich der Gerichtsbesetzung - auf das vor dem konkret zuständigen Gerichtshof erster Instanz jeweils geltende Verfahrensrecht verwiesen wird. Dass Fragen der Gerichtsbesetzung von der Anwendung des sonstigen Verfahrensrechtes getrennt behandelt werden können, ergibt sich schon aus der zu Paragraph 388, Absatz 2, EO bestehenden Rechtsprechung vergleiche ArbSlg. 10.823 u.a.).
Daraus folgt, dass beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Honorarklagen - mit Ausnahme der Gerichtsbesetzung - nach den für Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Verfahrensvorschriften abzuhandeln sind.
Aus der Judikatur des VwGH ist dazu ergänzend auszuführen:
Ganz abgesehen davon, dass die von § 15 Z 1 lit. a GJGebGes 1962 (Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören) abweichende Formulierung des § 16 Z 1 lit. a GGG (arbeitsrechtliche Streitigkeiten) schon rein zeitlich nicht auf das ASGG zurückgehen kann, stellt die Anmerkung 8 zu TP 1 (und in systematischer Interpretation auch die Anmerkung 5. zu TP 2 und die Anmerkung 5. zu TP 3) - wie bereits die vorher geltende Anmerkung 4. lit. d zu TP 1 des gemäß § 1 GJGebGes 1962 ... - auf Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab.Ganz abgesehen davon, dass die von Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes 1962 (Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören) abweichende Formulierung des Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG (arbeitsrechtliche Streitigkeiten) schon rein zeitlich nicht auf das ASGG zurückgehen kann, stellt die Anmerkung 8 zu TP 1 (und in systematischer Interpretation auch die Anmerkung 5. zu TP 2 und die Anmerkung 5. zu TP 3) - wie bereits die vorher geltende Anmerkung 4. Litera d, zu TP 1 des gemäß Paragraph eins, GJGebGes 1962 ... - auf Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Anmerkungen zu den einzelnen TP des GGG im Gesetzesrang stehen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 11.Juni 1987, Zlen. 86/16/0153, 0170 bis 0172, mit unrichtigem Datum 17. veröffentlicht in der ÖStZB 3/1988, Seite 83). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z. B. das Erkenntnis vom 11.Februar 1988, Zl. 87/16/0044, ÖStZB 20/1988, Seite 457, mit weiterem Hinweis) knüpft nun die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (siehe Erkenntnis vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0022).
Entscheidend ist sohin im Ergebnis das Verfahren, in dem der jeweilige gebührenrechtlich zu beurteilende Antrag behandelt wird (VwGH 24.5.1991, 90/16/0100, AnwBl. 1991 Nr. 3987). Ebenso gilt dies für die sozialrechtliche Gebührenbefreiung.
Vorliegendenfalls ist daher von der für Arbeits- und Sozialrechtssachen im GGG sowie in § 80 ASGG angeordneten Gebührenfreiheit auszugehen. Dementsprechend muss der Kläger aber nicht mit der Vorschreibung einer Pauschalgebühr rechnen. Er hat daher auch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Kostenersatz. Dem Rekurs muss somit ein Erfolg versagt bleiben.Vorliegendenfalls ist daher von der für Arbeits- und Sozialrechtssachen im GGG sowie in Paragraph 80, ASGG angeordneten Gebührenfreiheit auszugehen. Dementsprechend muss der Kläger aber nicht mit der Vorschreibung einer Pauschalgebühr rechnen. Er hat daher auch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Kostenersatz. Dem Rekurs muss somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO. Die Entscheidung im Dreiersenat beruht auf § 11a Abs. 2 Z 2 ASGG. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 2, ASGG, 40, 50 ZPO. Die Entscheidung im Dreiersenat beruht auf Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00460 7Ra77.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:0070RA00077.03Z.0921.000Dokumentnummer
JJT_20030921_OLG0009_0070RA00077_03Z0000_000