TE OGH 2003/9/23 4Ob168/03i

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zur Förderung des freien Wettbewerbs im Medienwesen, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Z*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 70.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2003, GZ 1 R 70/03a-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin stellt nicht in Abrede, dass Autobahnvignette und Parkscheine als Nebenware zur gleichzeitig angebotenen Hauptware Jahresabonnement aufzufassen sind. Sie meint jedoch, das für die Nebenware verlangte Entgelt sei nicht absolut geringfügig, es bestehe auch kein krasses Missverhältnis zwischen dem dafür verlangten Entgelt und dem Wert der Nebenware, sodass nicht von einem Scheinentgelt auszugehen sei.

Nach den Feststellungen liegt der Preis für das "Kombiangebot" der Beklagten, bestehend aus Jahresabonnement und Autobahnvignette bzw Jahresabonnement und 200 Stunden-Parkscheinen im ersten Fall erheblich unter und im zweiten Fall geringfügig (6 EUR) über dem Jahresabonnementpreis, ohne dass die Beklagte bescheinigt hätte, dass sie die angebotene Nebenleistung zumindest zu jenem Preis erhalte, zu dem sie sie anzubieten scheint (nämlich zu 50 % des Normalpreises). Davon ausgehend und mangels Darlegung von Kalkulationsgrundlagen oder -motiven für diese "Preisgestaltung" beurteilte das Rekursgericht Vignette und Parkscheine als zu einem Scheinpreis angebotene, in Wahrheit nahezu unentgeltliche Nebenleistungen (Zugaben) zur Hauptleistung Zeitungsabonnement. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach es für das Vorliegen einer gegen § 9a UWG verstoßenden Zugabenankündigung spricht, dass für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette; ÖBl 2003, 136 - Autobahnvignette IV). Das Zugabenverbot gilt nach § 9a Abs 1 letzter Satz UWG auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird; es findet daher auch auf Umgehungstatbestände Anwendung. Von einem derartigen Umgehungstatbestand ist hier schon deshalb auszugehen, weil der Preis des Jahresabonnements in Kombination mit der Autobahnvignette erheblich unter jenem für das Jahresabonnement allein liegt, ohne dass dafür Kalkulationsgrundlagen erkennbar wären. In Anbetracht des in der Kombination mit der Autobahnvignette sogar erheblich unter und in Kombination mit den Parkscheinen geringfügig über dem Normalpreis des Jahresabos der Zeitung liegenden "Gesamtpreises" wird der Leser den Eindruck gewinnen, die Vignette bzw die Parkscheine in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten. Die Ankündigung der Beklagten, Jahresabo und Vignette bzw Parkscheine würden jeweils um die Hälfte des Normalpreises angeboten, verschleiert daher in Wahrheit nur die Unentgeltlichkeit der Nebenwaren.Nach den Feststellungen liegt der Preis für das "Kombiangebot" der Beklagten, bestehend aus Jahresabonnement und Autobahnvignette bzw Jahresabonnement und 200 Stunden-Parkscheinen im ersten Fall erheblich unter und im zweiten Fall geringfügig (6 EUR) über dem Jahresabonnementpreis, ohne dass die Beklagte bescheinigt hätte, dass sie die angebotene Nebenleistung zumindest zu jenem Preis erhalte, zu dem sie sie anzubieten scheint (nämlich zu 50 % des Normalpreises). Davon ausgehend und mangels Darlegung von Kalkulationsgrundlagen oder -motiven für diese "Preisgestaltung" beurteilte das Rekursgericht Vignette und Parkscheine als zu einem Scheinpreis angebotene, in Wahrheit nahezu unentgeltliche Nebenleistungen (Zugaben) zur Hauptleistung Zeitungsabonnement. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach es für das Vorliegen einer gegen Paragraph 9 a, UWG verstoßenden Zugabenankündigung spricht, dass für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (ÖBl 1999, 95 - PKW Jahresvignette; ÖBl 2003, 136 - Autobahnvignette römisch IV). Das Zugabenverbot gilt nach Paragraph 9 a, Absatz eins, letzter Satz UWG auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird; es findet daher auch auf Umgehungstatbestände Anwendung. Von einem derartigen Umgehungstatbestand ist hier schon deshalb auszugehen, weil der Preis des Jahresabonnements in Kombination mit der Autobahnvignette erheblich unter jenem für das Jahresabonnement allein liegt, ohne dass dafür Kalkulationsgrundlagen erkennbar wären. In Anbetracht des in der Kombination mit der Autobahnvignette sogar erheblich unter und in Kombination mit den Parkscheinen geringfügig über dem Normalpreis des Jahresabos der Zeitung liegenden "Gesamtpreises" wird der Leser den Eindruck gewinnen, die Vignette bzw die Parkscheine in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten. Die Ankündigung der Beklagten, Jahresabo und Vignette bzw Parkscheine würden jeweils um die Hälfte des Normalpreises angeboten, verschleiert daher in Wahrheit nur die Unentgeltlichkeit der Nebenwaren.

Textnummer

E70848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00168.03I.0923.000

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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