TE OGH 2003/9/23 4Ob170/03h

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Klaus B*****, verstorben im Dezember 1998, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Revisionsrekurs des Dipl. Ing. Peter B*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schachner, Notar in Ottensheim, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. Juni 2003, GZ 22 R 193/03v-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 6. März 2003, GZ 1 A 106/00f-137, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet:

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers laut Rückschein am 27. 6. 2003 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 14. 7. 2003, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 11 Abs 1 AußStrG, bei Gericht überreicht. § 11 Abs 2 AußStrG lässt die inhaltliche Erledigung von Rechtsmitteln zwar zu, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt; im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung aber schon deshalb nicht anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung ohnehin zu bestätigen wäre:Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers laut Rückschein am 27. 6. 2003 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 14. 7. 2003, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, bei Gericht überreicht. Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG lässt die inhaltliche Erledigung von Rechtsmitteln zwar zu, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt; im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung aber schon deshalb nicht anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung ohnehin zu bestätigen wäre:

Der Rechtsmittelwerber bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem den Nachlassaktiven von 415.409,20 EUR Nachlasspassiven von 31.611,35 EUR gegenübergestellt werden und ein Reinnachlass von 383.797,85 EUR festgestellt wird, insoweit, als die Bürgschaftsverpflichtung des Erblassers und die von der Gesellschaft und vom Testamentserben angemeldeten Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft und dem Testamentserben nicht als Passiva in das Inventar aufgenommen wurden. Er macht geltend, dass sämtliche Verbindlichkeiten ausreichend klargestellt seien. Seine Ausführungen überzeugen nicht:

Zweck des Inventars ist es, als genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser befunden hat, eine Grundlage für die Verlassenschaftsabhandlung zu bieten (§ 97 Abs 1 AußStrG). Verlassenschaftsverbindlichkeiten sind aufzunehmen, soweit ihre Richtigkeit „ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust" festgestellt werden kann (§ 105 Abs 1 AußStrG). Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu (s 6 Ob 16/89 = NZ 1990, 301; 8 Ob 2124/96b = SZ 69/166 ua).Zweck des Inventars ist es, als genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser befunden hat, eine Grundlage für die Verlassenschaftsabhandlung zu bieten (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG). Verlassenschaftsverbindlichkeiten sind aufzunehmen, soweit ihre Richtigkeit „ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust" festgestellt werden kann (Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG). Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu (s 6 Ob 16/89 = NZ 1990, 301; 8 Ob 2124/96b = SZ 69/166 ua).

Die Bedeutung des Nachlassinventars erschöpft sich im Wesentlichen darin, als Mittel der Beweissicherung das Vermögen vorläufig und ohne Bindungswirkung zu erheben, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und damit den Nachlass bildet (Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129 mwN). Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche (Schwimann/Eccher, ZPO² § 802 Rz 12f mwN). Daraus folgt die Beschwer des Erben durch eine Entscheidung, durch die - wie hier - Verbindlichkeiten entgegen seinem Antrag nicht in das Inventar aufgenommen werden.Die Bedeutung des Nachlassinventars erschöpft sich im Wesentlichen darin, als Mittel der Beweissicherung das Vermögen vorläufig und ohne Bindungswirkung zu erheben, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und damit den Nachlass bildet (Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129 mwN). Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche (Schwimann/Eccher, ZPO² Paragraph 802, Rz 12f mwN). Daraus folgt die Beschwer des Erben durch eine Entscheidung, durch die - wie hier - Verbindlichkeiten entgegen seinem Antrag nicht in das Inventar aufgenommen werden.

Das Rekursgericht hat die Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft und die Darlehensforderung als nicht ausreichend geklärt erachtet. Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, dass die Forderungen der Gesellschaft in den Jahresabschlüssen ausgewiesen und die Darlehensforderung in der Einkommensteuererklärung des Erblassers angegeben gewesen seien. Er übersieht dabei, dass es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ankommt und selbst dann, wenn die Darlehensforderung in einer Einkommensteuererklärung des Erblassers angeführt war, nicht feststeht, dass sie im Zeitpunkt des Ablebens noch nicht getilgt war. In der Forderungsanmeldung wird nämlich, wie das Rekursgericht zu Recht ausführt, nicht einmal angegeben, in der Steuererklärung welchen Jahres das Darlehen aufgeschienen sein soll. Bei den Forderungen der Gesellschaft hätten sich weitere Erhebungen nur erübrigt, wenn feststünde, dass der Erblasser die Jahresabschlüsse gekannt und nicht bestritten hat. Auch dazu ist der Forderungsanmeldung nichts zu entnehmen. Das Rekursgericht hat die Nachlassverbindlichkeiten daher zu Recht um die von den Noterbinnen bestrittenen Forderungen der Gesellschaft und des Testamentserben gekürzt. Was die Bürgschaftsverbindlichkeit des Erblassers betrifft, so steht zwar fest, in welcher Höhe sich der Erblasser als Bürge und Zahler verpflichtet hat, offen ist aber, ob und in welcher Höhe die Verlassenschaft tatsächlich zur Zahlung herangezogen wird. Der Bürge wird nicht in jeder Hinsicht zum Mitschuldner, auch wenn er gemäß § 1357 ABGB „als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld" haftet. Er bleibt Bürge, da er nur von einem Dritten auf Direktzahlung in Anspruch genommen werden kann (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1357 Rz 2 mwN). Bis zur Inanspruchnahme ist die Bürgschaftsverbindlichkeit eine Eventualverbindlichkeit und kann damit den in § 105 Abs 1 AußStrG genannten Verlassenschaftsschulden nicht gleichgesetzt werden. Die Aufnahme in das Nachlassinventar scheitert daher nicht an Bewertungsschwierigkeiten, sondern daran, dass die Bürgschaftsverpflichtung bis zur Inanspruchnahme des Bürgen nur eine Eventualverbindlichkeit und noch keine Verlassenschaftsschuld im Sinne des § 105 Abs 1 AußStrG bildet.Das Rekursgericht hat die Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft und die Darlehensforderung als nicht ausreichend geklärt erachtet. Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, dass die Forderungen der Gesellschaft in den Jahresabschlüssen ausgewiesen und die Darlehensforderung in der Einkommensteuererklärung des Erblassers angegeben gewesen seien. Er übersieht dabei, dass es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ankommt und selbst dann, wenn die Darlehensforderung in einer Einkommensteuererklärung des Erblassers angeführt war, nicht feststeht, dass sie im Zeitpunkt des Ablebens noch nicht getilgt war. In der Forderungsanmeldung wird nämlich, wie das Rekursgericht zu Recht ausführt, nicht einmal angegeben, in der Steuererklärung welchen Jahres das Darlehen aufgeschienen sein soll. Bei den Forderungen der Gesellschaft hätten sich weitere Erhebungen nur erübrigt, wenn feststünde, dass der Erblasser die Jahresabschlüsse gekannt und nicht bestritten hat. Auch dazu ist der Forderungsanmeldung nichts zu entnehmen. Das Rekursgericht hat die Nachlassverbindlichkeiten daher zu Recht um die von den Noterbinnen bestrittenen Forderungen der Gesellschaft und des Testamentserben gekürzt. Was die Bürgschaftsverbindlichkeit des Erblassers betrifft, so steht zwar fest, in welcher Höhe sich der Erblasser als Bürge und Zahler verpflichtet hat, offen ist aber, ob und in welcher Höhe die Verlassenschaft tatsächlich zur Zahlung herangezogen wird. Der Bürge wird nicht in jeder Hinsicht zum Mitschuldner, auch wenn er gemäß Paragraph 1357, ABGB „als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld" haftet. Er bleibt Bürge, da er nur von einem Dritten auf Direktzahlung in Anspruch genommen werden kann (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 1357, Rz 2 mwN). Bis zur Inanspruchnahme ist die Bürgschaftsverbindlichkeit eine Eventualverbindlichkeit und kann damit den in Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG genannten Verlassenschaftsschulden nicht gleichgesetzt werden. Die Aufnahme in das Nachlassinventar scheitert daher nicht an Bewertungsschwierigkeiten, sondern daran, dass die Bürgschaftsverpflichtung bis zur Inanspruchnahme des Bürgen nur eine Eventualverbindlichkeit und noch keine Verlassenschaftsschuld im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG bildet.

Textnummer

E70842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00170.03H.0923.000

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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