TE OGH 2003/9/24 2Nc34/03b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard H*****, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G*****, und 2. Norbert A*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, wegen EUR 1.742,13 sA, über den Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Irdning bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der am 22. 7. 2003 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (dem Sitz des erstbeklagten Haftpflichtversicherers) eingebrachten Klage begehrt der (ebenfalls in Wien wohnhafte und von einem in Wien ansässigen Rechtsanwalt vertretene) Kläger von den beklagten Parteien Schadenersatz aus einem nach den Klagebehauptungen vom Zweitbeklagten infolge Vorrangverletzung und überhöhter Geschwindigkeit allein verschuldeten Verkehrsunfall am 16. 3. 2003 im Gemeindegebiet von Donnersbachwald.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragten in ihrem Einspruchsschriftsatz die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Irdning, in dessen Sprengel der Unfallort liege; die Delegierung sei "in jeder Hinsicht sinnvoll zu erachten, insbesondere auch aus ökonomischen Gründen", weil zur Klärung des Sachverhaltes auch ein Ortsaugenschein beantragt werde (und durchzuführen sei). In einem weiteren Schriftsatz wurde auch noch die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, ebenso die Parteienvernehmung des gleichfalls im Ort des Unfalles wohnhaften Zweitbeklagten. Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil "kein vom Gesetz und Judikatur verlangtes überwiegendes Interesse an der Delegierung vorgebracht" worden sei und ein solches auch nicht bestehe; die Notwendigkeit eines Ortsaugenscheines werde bestritten.

Das den Delegierungsantrag vorlegende Erstgericht hielt die Delegierung an das Bezirksgericht Liezen für zweckmäßig, weil für den Rechtsstreit wesentlich die Klärung der Frage der wechselseitig unterschiedlich behaupteten Vorrangverhältnisse sei, und durch die Delegierung eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites bewirkt werden könne, zumal einerseits bei Bestellung eines Sachverständigen aus dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz und Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins durch das Bezirksgericht Liezen eine Verbilligung des Rechtsstreites bewirkt werden könne, da die Anreisekosten des Gerichtes und ein Wiener Sachverständiger entfallen würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, der zu vernehmenden Zeugen oder auch die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 524/99; 5 Nd 509/00). Ganz allgemein soll zwar durch eine (zu) großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht hervorgerufen werden (2 Nd 6/95; 5 Nd 509/00; 4 Nd 1/00; 2 Nc 32/03h). Wenn eine der Parteien der Delegierung widerspricht, kommt eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (5 Nd 3/98; 5 Nd 509/00; Ballon in Fasching2 Rz 6 zu § 31 JN). Grundrichtung der über die Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung ist es, ob durch die begehrte Delegierung eine Beschleunigung, Verbilligung und ein besserer Gerichtszugang gewährleistet ist, welche Umstände letztlich beiden Parteien zugute kommen (5 Nd 509/00; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Ballon aaO Rz 7). Gerade in Schadenersatzprozessen und hier wiederum namentlich in solchen aus Verkehrsunfällen erscheint es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zweckmäßig und sinnvoll, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse im § 20 EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 11/99; 2 Nd 3/00; 2 Nd 7/01; 2 Nc 11/03w). Dies trifft hier umso mehr zu, als im vorliegenden Fall die Vornahme eines Lokalaugenscheines bereits beantragt wurde, welche jedoch zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallortes durchzuführen ist, wobei der zweitbeklagte Halter (und offenbar auch Lenker) dort auch seinen Wohnsitz hat (2 Nd 12/00; RIS-Justiz RS0108909; RS0046359).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, der zu vernehmenden Zeugen oder auch die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 524/99; 5 Nd 509/00). Ganz allgemein soll zwar durch eine (zu) großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht hervorgerufen werden (2 Nd 6/95; 5 Nd 509/00; 4 Nd 1/00; 2 Nc 32/03h). Wenn eine der Parteien der Delegierung widerspricht, kommt eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (5 Nd 3/98; 5 Nd 509/00; Ballon in Fasching2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN). Grundrichtung der über die Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung ist es, ob durch die begehrte Delegierung eine Beschleunigung, Verbilligung und ein besserer Gerichtszugang gewährleistet ist, welche Umstände letztlich beiden Parteien zugute kommen (5 Nd 509/00; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Ballon aaO Rz 7). Gerade in Schadenersatzprozessen und hier wiederum namentlich in solchen aus Verkehrsunfällen erscheint es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zweckmäßig und sinnvoll, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse im Paragraph 20, EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 11/99; 2 Nd 3/00; 2 Nd 7/01; 2 Nc 11/03w). Dies trifft hier umso mehr zu, als im vorliegenden Fall die Vornahme eines Lokalaugenscheines bereits beantragt wurde, welche jedoch zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallortes durchzuführen ist, wobei der zweitbeklagte Halter (und offenbar auch Lenker) dort auch seinen Wohnsitz hat (2 Nd 12/00; RIS-Justiz RS0108909; RS0046359).

Dem Delegierungsantrag war daher aus allen diesen Erwägungen stattzugeben, wobei hiefür das Bezirksgericht Irdning (und nicht Liezen) zu bestimmen war, weil der Unfallort Donnersbachwald im Sprengel des erstgenannten Gerichtes gelegen ist (Österr. Amtskalender 2003/2004, S 1502).

Anmerkung

E70898 2Nc34.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00034.03B.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0020NC00034_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten