TE OGH 2003/9/24 13Os114/03

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdoulaye K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Juni 2002, GZ 21 U 23/00f-35 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdoulaye K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Juni 2002, GZ 21 U 23/00f-35 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Juni 2002, GZ 21 U 23/00f-35, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 erster Satz StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Juni 2002, GZ 21 U 23/00f-35, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB.

Text

Gründe:

Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Juni 2002, GZ 21 U 23/00f-35, wurde Abdoulaye K***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, von der ihm "gemäß §§ 43, 43a StGB" ein Strafteil von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 27. Juni 2002, GZ 21 U 23/00f-35, wurde Abdoulaye K***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, von der ihm "gemäß Paragraphen 43,, 43a StGB" ein Strafteil von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB ist - wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs 2 vorgegangen werden kann - unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat und nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist - wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Absatz 2, vorgegangen werden kann - unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat und nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf.

Das Bezirksgericht Linz-Land hat im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt, weshalb durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 erster Satz StGB verletzt wurde. Da das Gericht die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe verneinte, ist die gesetzwidrige Gewährung einer solchen Nachsicht eines Sanktionsnachteils ein im Ergebnis dem Verurteilten begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss (15 Os 86/03 und die dort zitierte Judikatur).Das Bezirksgericht Linz-Land hat im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt, weshalb durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB verletzt wurde. Da das Gericht die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe verneinte, ist die gesetzwidrige Gewährung einer solchen Nachsicht eines Sanktionsnachteils ein im Ergebnis dem Verurteilten begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss (15 Os 86/03 und die dort zitierte Judikatur).

Anmerkung

E70999 13Os114.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00114.03.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0130OS00114_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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