Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael N***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator gegen den gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Beschluss vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, sowie gegen einen Vorgang dieses Strafgerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilen, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael N***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator gegen den gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Beschluss vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, sowie gegen einen Vorgang dieses Strafgerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilen, zu Recht erkannt:
Spruch
Es verletzen das Gesetz:
1./ der Vorgang, dass das Bezirksgericht Salzburg im Verfahren 45 U 12/02x vor der Beschlussfassung vom 7. Oktober 2002 nach § 494a Abs 1 StPO keine Einsicht in den Vorstrafakt AZ 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg nahm, in der Bestimmung des § 494a Abs 3 StPO,1./ der Vorgang, dass das Bezirksgericht Salzburg im Verfahren 45 U 12/02x vor der Beschlussfassung vom 7. Oktober 2002 nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO keine Einsicht in den Vorstrafakt AZ 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg nahm, in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO,
2./ der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14,
a./ soweit damit anlässlich der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 31 StGB die Probezeit der zu GZ 42 U 60/01g-15 des Bezirksgerichtes Salzburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert wird, in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB;a./ soweit damit anlässlich der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31, StGB die Probezeit der zu GZ 42 U 60/01g-15 des Bezirksgerichtes Salzburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert wird, in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB;
b./ soweit damit die Probezeit hinsichtlich des mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E Vr 2374/98-20, unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 JGG erfolgten Schuldspruches auf fünf Jahre verlängert wurde, in dem sich aus den Anfechtungsvorschriften und dem XX. Hauptstück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungenb./ soweit damit die Probezeit hinsichtlich des mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-20, unter Vorbehalt der Strafe gemäß Paragraph 13, JGG erfolgten Schuldspruches auf fünf Jahre verlängert wurde, in dem sich aus den Anfechtungsvorschriften und dem römisch XX. Hauptstück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen
Der Beschluss wird im unter 2./a./ und b./ bezeichneten Umfang aufgehoben (§ 292 letzter Satz StPO).Der Beschluss wird im unter 2./a./ und b./ bezeichneten Umfang aufgehoben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Text
Gründe:
Mit am 16. August 1999 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E Vr 2374/98-20, wurde (unter anderem) der Jugendliche Michael N***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit am 16. August 1999 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-20, wurde (unter anderem) der Jugendliche Michael N***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB und des versuchten Betruges nach Paragraphen 15,, 146 StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Eine weitere Verurteilung des Michael N***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-15. Mit diesem seit 8. Februar 2002 rechtskräftigen Urteil wurde über Michael N***** eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt und diese für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig fasste das Bezirksgericht Salzburg gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO den Beschluss, dass die neuerliche Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe im Verfahren 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg bildet.Eine weitere Verurteilung des Michael N***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-15. Mit diesem seit 8. Februar 2002 rechtskräftigen Urteil wurde über Michael N***** eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt und diese für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig fasste das Bezirksgericht Salzburg gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO den Beschluss, dass die neuerliche Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe im Verfahren 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg bildet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, wurde über Michael N***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das (Vor-)Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01-15, wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, gleichzeitig der Beschluss gefasst, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu GZ 42 U 60/01g-15 des Bezirksgerichtes Salzburg abzusehen und weiteres gemäß Z 1 leg cit ausgesprochen, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E Vr 2374/98-20, gibt. Gemäß § 494a Abs 6 StPO wurde die Probezeit hinsichtlich beider Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, wurde über Michael N***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das (Vor-)Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01-15, wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, gleichzeitig der Beschluss gefasst, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu GZ 42 U 60/01g-15 des Bezirksgerichtes Salzburg abzusehen und weiteres gemäß Ziffer eins, leg cit ausgesprochen, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1999, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-20, gibt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO wurde die Probezeit hinsichtlich beider Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert.
Diese Beschlussfassung erfolgte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (ON 13 in AZ 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) zwar nach Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-14 des Bezirksgerichtes Salzburg (ON 6), aus dem das bezughabende Urteil (ansatzweise) ersichtlich ist, jedoch entgegen § 494a Abs 3 StPO ohne Einsichtnahme in den aus der Strafregisterauskunft (S 19) zu ersehenden Vorstrafakt des Landesgerichtes Salzburg, AZ 41 E Vr 2374/97. Dem erkennenden Gericht blieb demgemäß der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2002, GZ 41 E Vr 2374/98-29, unbekannt, wonach "die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist". Ungeachtet dieser (dem Wortlaut des hier nicht anwendbaren § 43 Abs 2 StGB angeglichenen) Formulierung war damit zweifelsfrei von der Verhängung einer Freiheitsstrafe endgültig abgesehen worden (§ 15 Abs 3 letzter Satz JGG). Hiezu hatte die Staatsanwaltschaft am 25. September 2002 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben (S 442 in 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg). Das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, sind bisher nicht rechtskräftig. Die vom Bezirksanwalt dagegen lediglich (ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit (ON 15) sowie die Beschwerde (S 139 in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg), die jeweils eine Anfechtungsrichtung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten nicht erkennen lassen, wurden nach Zustellung der gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen (ON 14) an die Staatsanwaltschaft am 6. November 2002 (S 1 v in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) schriftlich nicht ausgeführt, bisher aber auch noch nicht an das Rechtsmittelgericht vorgelegt.Diese Beschlussfassung erfolgte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (ON 13 in AZ 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) zwar nach Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Februar 2002, GZ 42 U 60/01g-14 des Bezirksgerichtes Salzburg (ON 6), aus dem das bezughabende Urteil (ansatzweise) ersichtlich ist, jedoch entgegen Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO ohne Einsichtnahme in den aus der Strafregisterauskunft (S 19) zu ersehenden Vorstrafakt des Landesgerichtes Salzburg, AZ 41 E römisch fünf r 2374/97. Dem erkennenden Gericht blieb demgemäß der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2002, GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-29, unbekannt, wonach "die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist". Ungeachtet dieser (dem Wortlaut des hier nicht anwendbaren Paragraph 43, Absatz 2, StGB angeglichenen) Formulierung war damit zweifelsfrei von der Verhängung einer Freiheitsstrafe endgültig abgesehen worden (Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz JGG). Hiezu hatte die Staatsanwaltschaft am 25. September 2002 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben (S 442 in 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg). Das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, sind bisher nicht rechtskräftig. Die vom Bezirksanwalt dagegen lediglich (ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit (ON 15) sowie die Beschwerde (S 139 in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg), die jeweils eine Anfechtungsrichtung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten nicht erkennen lassen, wurden nach Zustellung der gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen (ON 14) an die Staatsanwaltschaft am 6. November 2002 (S 1 v in 45 U 12/02x des Bezirksgerichtes Salzburg) schriftlich nicht ausgeführt, bisher aber auch noch nicht an das Rechtsmittelgericht vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO ausdrücklich unter Berücksichtigung, dass die Anmeldung der nicht ausgeführten Berufung wegen Nichtigkeit keine Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet sowie die gleichfalls nicht ausgeführte Beschwerde eine Anfechtungsrichtung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten nicht erkennen lässt, trotz fehlender Rechtskraft (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 1 zweiter und dritter Satz) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde anlässlich der Beschlussfassung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO ausdrücklich unter Berücksichtigung, dass die Anmeldung der nicht ausgeführten Berufung wegen Nichtigkeit keine Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet sowie die gleichfalls nicht ausgeführte Beschwerde eine Anfechtungsrichtung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten nicht erkennen lässt, trotz fehlender Rechtskraft vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 1 zweiter und dritter Satz) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde anlässlich der Beschlussfassung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 45 U 12/02x-14, das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:
Soweit damit anlässlich der Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 31 StGB) mit dem gleichzeitig ergangenen Urteil gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit hinsichtlich der zu GZ 42 U 60/01g-15 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde, liegt ein Verstoß gegen § 55 Abs 3 StGB vor, der anordnet, dass für den (hier vorliegenden) Fall des Nichtwiderrufes einer bedingten Strafnachsicht wegen einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) jede der zusammentreffenden Probezeiten (ex lege) bis zum Ablauf jener Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.Soweit damit anlässlich der Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) mit dem gleichzeitig ergangenen Urteil gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit hinsichtlich der zu GZ 42 U 60/01g-15 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 55, Absatz 3, StGB vor, der anordnet, dass für den (hier vorliegenden) Fall des Nichtwiderrufes einer bedingten Strafnachsicht wegen einer nachträglichen Verurteilung (Paragraph 31, StGB) jede der zusammentreffenden Probezeiten (ex lege) bis zum Ablauf jener Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
In seinem Ausspruch, wonach die Probezeit hinsichtlich des Schuldspruches zu GZ 41 E Vr 2374/98-20 des Landesgerichtes Salzburg auf fünf Jahre verlängert wird, verstößt der Beschluss gegen § 15 Abs 2 JGG, weil diese Vorschrift, anders als § 53 StGB eine Probezeitverlängerung nicht kennt (Jerabek in WK2 § 53 Rz 23, 13 Os 45/02).In seinem Ausspruch, wonach die Probezeit hinsichtlich des Schuldspruches zu GZ 41 E römisch fünf r 2374/98-20 des Landesgerichtes Salzburg auf fünf Jahre verlängert wird, verstößt der Beschluss gegen Paragraph 15, Absatz 2, JGG, weil diese Vorschrift, anders als Paragraph 53, StGB eine Probezeitverlängerung nicht kennt (Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 23, 13 Os 45/02).
Darüber hinaus verletzt der genannte Ausspruch auch den sich aus den Anfechtungsvorschriften und aus dem XX. Stück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlichen] Entscheidungen, da bereits mit von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2002 (AS 442 in AZ 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg) zum Ausdruck gebracht wurde, von der Verhängung einer Strafe endgültig abzusehen.Darüber hinaus verletzt der genannte Ausspruch auch den sich aus den Anfechtungsvorschriften und aus dem römisch XX. Stück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlichen] Entscheidungen, da bereits mit von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2002 (AS 442 in AZ 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg) zum Ausdruck gebracht wurde, von der Verhängung einer Strafe endgültig abzusehen.
Die letztgenannte Gesetzesverletzung war ersichtlich durch die (schon erwähnte) ihrerseits gesetzwidrige Unterlassung des Bezirksgerichtes Salzburg bedingt, das in den Vorstrafakt 41 E Vr 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg entgegen der Vorschrift des § 494a Abs 3 StPO keine Einsicht nahm, wodurch nach erfolgter Beschlussfassung über ein endgültiges Abstehen von der Verhängung einer Strafe nach § 15 Abs 3 letzter Satz JGG die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch ein anderes Gericht anlässlich einer Folgeverurteilung vermieden werden soll.Die letztgenannte Gesetzesverletzung war ersichtlich durch die (schon erwähnte) ihrerseits gesetzwidrige Unterlassung des Bezirksgerichtes Salzburg bedingt, das in den Vorstrafakt 41 E römisch fünf r 2374/98 des Landesgerichtes Salzburg entgegen der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO keine Einsicht nahm, wodurch nach erfolgter Beschlussfassung über ein endgültiges Abstehen von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz JGG die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch ein anderes Gericht anlässlich einer Folgeverurteilung vermieden werden soll.
Da sich sämtliche Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Michael N***** auswirken können, war außer deren Feststellung der Beschluss in seinem unter 2/a und b./ bezeichneten Umfang aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).Da sich sämtliche Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Michael N***** auswirken können, war außer deren Feststellung der Beschluss in seinem unter 2/a und b./ bezeichneten Umfang aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E71170 13Os75.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00075.03.0924.000Dokumentnummer
JJT_20030924_OGH0002_0130OS00075_0300000_000