TE OGH 2003/9/24 13Os116/03

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Helmut E***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003, GZ 8 U 627/02i-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Helmut E***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003, GZ 8 U 627/02i-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003, GZ 8 U 627/02i-14, mit dem die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. September 1997, GZ 35 EVr 2106/97-7, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, obwohl die Strafe gemäß § 43 Abs 2 StGB bereits endgültig nachgesehen worden war, verletzt das Gesetz in dem im XX. Abschnitt der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003, GZ 8 U 627/02i-14, mit dem die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. September 1997, GZ 35 EVr 2106/97-7, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, obwohl die Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB bereits endgültig nachgesehen worden war, verletzt das Gesetz in dem im römisch XX. Abschnitt der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Der Beschluss wird aufhoben und der ihm zugrunde liegende Antrag der öffentlichen Anklägerin vom 1. April 2003 zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. September 1997, GZ 35 Hv 153/97-7, wurde Dieter Helmut E***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB nach § 129 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 150 S sowie zu einer - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre anlässlich einer am 30. November 1998 zu GZ 35 Hv 156/98-20 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Folgeverurteilung wurde die viermonatige (Teil-)Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Oktober 2002, GZ 35 Hv 153/97-22, endgültig nachgesehen. Mit - ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem, auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003, GZ 8 U 627/02i-14, wurde über Dieter Helmut E***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO mit dem zugleich gefassten Beschluss (ungeachtet der bereits erfolgten endgültigen Nachsicht) die zu GZ 35 Hv 153/97-7 des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. September 1997, GZ 35 Hv 153/97-7, wurde Dieter Helmut E***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer 2, StGB nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 150 S sowie zu einer - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre anlässlich einer am 30. November 1998 zu GZ 35 Hv 156/98-20 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Folgeverurteilung wurde die viermonatige (Teil-)Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Oktober 2002, GZ 35 Hv 153/97-22, endgültig nachgesehen. Mit - ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem, auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003, GZ 8 U 627/02i-14, wurde über Dieter Helmut E***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB nach dieser Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit dem zugleich gefassten Beschluss (ungeachtet der bereits erfolgten endgültigen Nachsicht) die zu GZ 35 Hv 153/97-7 des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 2003 (ON 14) steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die - im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 8 U 627/02i des Bezirksgerichtes Innsbruck aktenkundige (vgl dortige S 49) - Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht entfaltete eine Bindungs-(Sperr-)wirkung (vgl EvBl 1989/64; SSt 56/18; 14 Os 30/97). Daher durfte weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsmäße Kassation dieses Beschlusses über dessen Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen (vgl Jerabek in WK2 § 53 Rz 28; EvBl 1989/64; 15 Os 67/00; 11 Os 85/98). Das Bezirksgericht Innsbruck hat daher durch seine Beschlussfassung vom 1. April 2003 eine im nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Dieser Beschluss konnte die vom Landesgericht Innsbruck bereits ausgesprochene endgültige Strafnachsicht weder beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; diese Entscheidung war daher aus Gründen der Rechtssicherheit zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl 15 Os 67/00; 11 Os 85/98) und zugleich der Antrag der öffentlichen Anklägerin auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zurückzuweisen.Die - im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 8 U 627/02i des Bezirksgerichtes Innsbruck aktenkundige vergleiche dortige S 49) - Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht entfaltete eine Bindungs-(Sperr-)wirkung vergleiche EvBl 1989/64; SSt 56/18; 14 Os 30/97). Daher durfte weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsmäße Kassation dieses Beschlusses über dessen Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 28; EvBl 1989/64; 15 Os 67/00; 11 Os 85/98). Das Bezirksgericht Innsbruck hat daher durch seine Beschlussfassung vom 1. April 2003 eine im nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Dieser Beschluss konnte die vom Landesgericht Innsbruck bereits ausgesprochene endgültige Strafnachsicht weder beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; diese Entscheidung war daher aus Gründen der Rechtssicherheit zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche 15 Os 67/00; 11 Os 85/98) und zugleich der Antrag der öffentlichen Anklägerin auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zurückzuweisen.

Anmerkung

E70924 13Os116.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00116.03.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0130OS00116_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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