Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG, AZ 18 Ur 157/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 24. Juli 2003, AZ 9 Bs 345/03 (ON 31), und vom 7. August 2003, AZ 9 Bs 355/03 (ON 37), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG, AZ 18 Ur 157/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 24. Juli 2003, AZ 9 Bs 345/03 (ON 31), und vom 7. August 2003, AZ 9 Bs 355/03 (ON 37), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im Verfahren 18 Ur 157/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird gegen Martin K***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG geführt. Der Untersuchungsrichter verhängte mit Beschluss vom 12. Juli 2003 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft über den Beschuldigten (ON 12) und setzte sie mit Beschluss vom 23. Juli 2003 (ON 22) fort. Den dagegen von Martin K***** erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz mit den angefochtenen Beschlüssen nicht Folge.Im Verfahren 18 Ur 157/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird gegen Martin K***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG geführt. Der Untersuchungsrichter verhängte mit Beschluss vom 12. Juli 2003 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO die Untersuchungshaft über den Beschuldigten (ON 12) und setzte sie mit Beschluss vom 23. Juli 2003 (ON 22) fort. Den dagegen von Martin K***** erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz mit den angefochtenen Beschlüssen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich in weitgehend wörtlicher Wiedergabe des in den Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse Vorgebrachten. Sie unterlässt damit die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192 uva, jüngst 14 Os 37/03) Auseinandersetzung mit den – logisch und empirisch einwandfreien – Annahmen des Oberlandesgerichtes zu den Haftvoraussetzungen und verfehlt solcherart den vom Gesetz genannten Bezugspunkt (§ 1 Abs 1 GRBG). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (vgl § 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich in weitgehend wörtlicher Wiedergabe des in den Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse Vorgebrachten. Sie unterlässt damit die erforderliche, gemäß Paragraph 10, GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a, 285a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende vergleiche EvBl 1999/192 uva, jüngst 14 Os 37/03) Auseinandersetzung mit den – logisch und empirisch einwandfreien – Annahmen des Oberlandesgerichtes zu den Haftvoraussetzungen und verfehlt solcherart den vom Gesetz genannten Bezugspunkt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch vergleiche Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Anmerkung
E70925 13Os120.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00120.03.0924.000Dokumentnummer
JJT_20030924_OGH0002_0130OS00120_0300000_000