Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Anton P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 3. März 2003, GZ 13 Hv 86/02v-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Anton P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 3. März 2003, GZ 13 Hv 86/02v-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anton P***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Anton P***** wurde des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in B***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der P***** zu verfügen, wissentlich missbraucht und dieser dadurch einen 40.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er
als Mittäter des Dr. Walter W*****
1/a) am 27. Februar 1998 einen Bankeinzug von 350.000 S zugunsten der
F***** AG rechtsgrundlos genehmigte;
1/b) am 2. März 1998 100.000 S vom Stiftungskonto behob und für die F***** AG verwendete;
2) von 15. Juli 1997 bis 3. Oktober 1997 insgesamt 352.400 S aus dem Stiftungsvermögen ohne Rechtsgrund an Rudolf R***** übergab;
von 19. Februar 1998 bis 31. Dezember 1998 insgesamt 415.537,53 S aus dem Stiftungsvermögen für stiftungsfremde Zwecke verwendete.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5, 5a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** der seinem wissentlichen Berufungsmissbrauch im Wesentlichen eingestanden hat, kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** der seinem wissentlichen Berufungsmissbrauch im Wesentlichen eingestanden hat, kommt keine Berechtigung zu.
Aus Z 5 wird nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der festgestellte Schädigungswille des Angeklagten in Zweifel gezogen, aus Z 9 lit a die dazu getroffene Feststellung negiert und aus Z 9 lit b nicht gesagt, warum – entgegen dem Wortlaut des § 167 Abs 2 Z 2 und Abs 4 StGB – die (von der Beschwerde nicht behaupteten) Tatumstände einer vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit und eines ernstlichen Bemühens des Angeklagten um Schadensgutmachung für den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue vorliegend ohne Relevanz sein sollten.Aus Ziffer 5, wird nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der festgestellte Schädigungswille des Angeklagten in Zweifel gezogen, aus Ziffer 9, Litera a, die dazu getroffene Feststellung negiert und aus Ziffer 9, Litera b, nicht gesagt, warum – entgegen dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, StGB – die (von der Beschwerde nicht behaupteten) Tatumstände einer vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit und eines ernstlichen Bemühens des Angeklagten um Schadensgutmachung für den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue vorliegend ohne Relevanz sein sollten.
Die Behauptung gänzlich fehlender Begründung des Schädigungswillens (Z 5 vierter Fall), übergeht die dazu angestellten eingehenden Erwägungen der Entscheidungsgründe (vgl US 9 bis 12). Gleichermaßen urteilswidrig ist die – nominell aus Z 5, der Sache nach aber aus Z 9 lit a – vorgetragene Behauptung, zu A/1 fehle es an der Feststellung über das Vorliegen des Schädigungswillens (vgl US 8 zweiter Absatz). Weshalb es entgegen dem Wortlaut des § 153 Abs 1 StGB auf die – zudem ohnehin erfolgte (vgl US 8 dritter Absatz und 12 erster Absatz) – Bezeichnung eines von der Untreue Begünstigten ankommen sollte (B), lässt die Mängelrüge (auch insoweit der Sache nach aus Z 9 lit a) offen.Die Behauptung gänzlich fehlender Begründung des Schädigungswillens (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht die dazu angestellten eingehenden Erwägungen der Entscheidungsgründe vergleiche US 9 bis 12). Gleichermaßen urteilswidrig ist die – nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aber aus Ziffer 9, Litera a, – vorgetragene Behauptung, zu A/1 fehle es an der Feststellung über das Vorliegen des Schädigungswillens vergleiche US 8 zweiter Absatz). Weshalb es entgegen dem Wortlaut des Paragraph 153, Absatz eins, StGB auf die – zudem ohnehin erfolgte vergleiche US 8 dritter Absatz und 12 erster Absatz) – Bezeichnung eines von der Untreue Begünstigten ankommen sollte (B), lässt die Mängelrüge (auch insoweit der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a,) offen.
Die die vermögensschädigende Verwendung des zu B) genannten Geldes für stiftungsfremde Zwecke (über ein zur I***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, bei der Stiftung bestehendes Verrechnungskonto, dem jedoch keines bei der genannten GmbH gegenüberstand) tragenden Erwägungen werden durch Umstände bei der Errichtung dieses Kontos, die "Übernahme der Bezeichnung als Verrechnungskonto I*****" durch den Masseverwalter der Stiftung und die Behauptung, wonach "während der aufrechten Tätigkeit des Angeklagten für die Stiftung auch bei der Stiftung kein Verrechnungskonto bestand, da sich die Buchhaltung der Stiftung eben als verbesserungs- und ergänzungsbedürftig darstellte", nicht beeinflusst (Z 5 zweiter Fall). Was die aus der Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufes angeblich resultierenden Provisionsansprüche der I***** GmbH gegenüber der Stiftung anlangt, lässt der Beschwerdeführer offen, warum deren Existenz der Erwägung der Tatrichter entgegenstehen sollte, dass der Angeklagte das Geld nicht an die GmbH, sondern an sich selbst für stiftungsfremde Zwecke ausgeschüttet habe (US 12 erster Absatz). Übrigens sind die Tatrichter – von der Beschwerde nicht als undeutlich in Frage gestellt – davon ausgegangen, dass die Entnahmen „überwiegend vor der Abwicklung des Kaufes bzw. Verkaufes dieser Liegenschaft liegen" (US 10), sodass die Mängelrüge auch nicht aufzeigt, weshalb durch den angeblichen Provisionsanspruch angesichts der Zusammenrechnungsvorschrift des § 29 StGB eine subsumtionsrelevante Tatsache in Frage stehen sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 411, 401, 403).Die die vermögensschädigende Verwendung des zu B) genannten Geldes für stiftungsfremde Zwecke (über ein zur I***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, bei der Stiftung bestehendes Verrechnungskonto, dem jedoch keines bei der genannten GmbH gegenüberstand) tragenden Erwägungen werden durch Umstände bei der Errichtung dieses Kontos, die "Übernahme der Bezeichnung als Verrechnungskonto I*****" durch den Masseverwalter der Stiftung und die Behauptung, wonach "während der aufrechten Tätigkeit des Angeklagten für die Stiftung auch bei der Stiftung kein Verrechnungskonto bestand, da sich die Buchhaltung der Stiftung eben als verbesserungs- und ergänzungsbedürftig darstellte", nicht beeinflusst (Ziffer 5, zweiter Fall). Was die aus der Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufes angeblich resultierenden Provisionsansprüche der I***** GmbH gegenüber der Stiftung anlangt, lässt der Beschwerdeführer offen, warum deren Existenz der Erwägung der Tatrichter entgegenstehen sollte, dass der Angeklagte das Geld nicht an die GmbH, sondern an sich selbst für stiftungsfremde Zwecke ausgeschüttet habe (US 12 erster Absatz). Übrigens sind die Tatrichter – von der Beschwerde nicht als undeutlich in Frage gestellt – davon ausgegangen, dass die Entnahmen „überwiegend vor der Abwicklung des Kaufes bzw. Verkaufes dieser Liegenschaft liegen" (US 10), sodass die Mängelrüge auch nicht aufzeigt, weshalb durch den angeblichen Provisionsanspruch angesichts der Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 29, StGB eine subsumtionsrelevante Tatsache in Frage stehen sollte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 411, 401, 403).
Mit dem aus einem Liegenschaftsverkauf angeblich lukrierten Gewinn der durch die Untreue geschädigten Stiftung sprechen Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an. Erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Schädigungswillen des Beschwerdeführers vermag die sich in Spekulationen verlierende Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zu wecken.Mit dem aus einem Liegenschaftsverkauf angeblich lukrierten Gewinn der durch die Untreue geschädigten Stiftung sprechen Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5a) keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an. Erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Schädigungswillen des Beschwerdeführers vermag die sich in Spekulationen verlierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht zu wecken.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E70931 13Os87.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00087.03.0924.000Dokumentnummer
JJT_20030924_OGH0002_0130OS00087_0300000_000