Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über eine als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** vom 5. August 2003 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der besachwalterte, in Hinsicht auf die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde gleichwohl prozessfähige (14 Os 17/03) Mag. Franz G***** bezeichnet in seiner mit "Grundrechtsbeschwerde" überschriebenen Eingabe inhaltlich keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit, sodass diese ohne Verbesserungsversuch (§ 3 Abs 2 GRBG) sogleich zurückzuweisen war.Der besachwalterte, in Hinsicht auf die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde gleichwohl prozessfähige (14 Os 17/03) Mag. Franz G***** bezeichnet in seiner mit "Grundrechtsbeschwerde" überschriebenen Eingabe inhaltlich keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit, sodass diese ohne Verbesserungsversuch (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) sogleich zurückzuweisen war.
Anmerkung
E70921 13Os112.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00112.03.0924.000Dokumentnummer
JJT_20030924_OGH0002_0130OS00112_0300000_000