TE OGH 2003/9/24 9Ob71/03m

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christina M*****, Betreuungsstelle *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Gewährung von Betreuungsleistungen, im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 14 R 41/03b-14, womit über Rekurs der klagenden und gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 24. Februar 2003, GZ 16 C 318/03t-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2003 wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende bzw gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen."

Die klagende (gefährdete) Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof einem Revisionsrekurs der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgericht, mit der eine von der klagenden (gefährdeten) Partei beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, nicht Folge gegeben.

Wie sich aus Spruch und Begründung der Entscheidung unzweifelhaft ergibt, wurde daher entschieden, dass die in dritter Instanz jeweils aufgelaufenen Verfahrenskosten von der klagenden bzw gefährdeten Partei vorläufig, von der beklagten Partei bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei hingegen endgültig zu tragen sind. Auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers wurde dabei aber im Spruch der Entscheidung im Zusammenhang mit den Kosten der gefährdeten Partei von den Kosten "ihres Revisionsrekurses" und im Zusammenhang mit den Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei von den Kosten "ihrer Revisionsrekursbeantwortung" gesprochen, obwohl - wie unzweifelhaft erkennbar ist - in Wahrheit der gefährdeten Partei Kosten der Revisionsrekursbeantwortung und ihrer Gegnerin Kosten des Revisionsrekurses aufgelaufen sind.

Dieses offenkundige Versehen war iSd § 419 ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat die klagende (gefährdete) Partei die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig; ein wie immer gearteter Zweifel über den Inhalt der Kostenentscheidung konnte nicht bestehen. Als Exekutionstitel kam die Kostenentscheidung nach ihrem Inhalt ohnedies nicht in Betracht (vgl bereits 4 Ob 324/84 = RIS-Justiz RS0041792).Dieses offenkundige Versehen war iSd Paragraph 419, ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat die klagende (gefährdete) Partei die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig; ein wie immer gearteter Zweifel über den Inhalt der Kostenentscheidung konnte nicht bestehen. Als Exekutionstitel kam die Kostenentscheidung nach ihrem Inhalt ohnedies nicht in Betracht vergleiche bereits 4 Ob 324/84 = RIS-Justiz RS0041792).

Anmerkung

E70995 9Ob71.03m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00071.03M.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0090OB00071_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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