TE OGH 2003/9/25 2Ob189/01k

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner in Graz, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 15,261.295,18 = S 210 Mio), über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. April 2001, GZ 4 R 46/01y, 47/01w-118, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. November 2000, GZ 40 Cg 99/96m-100, aufgehoben und die Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung eines Eventualbegehrens zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Im Übrigen bleiben die Kosten des Rekursverfahrens der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Stadtgemeinde I***** hat als Rechtsvorgängerin der beklagten Partei mit der A***** mbH als Rechtsvorgängerin der nunmehr klagenden Partei mit Gesellschaftsvertrag vom 28. 10. 1992 die I***** I***** GesmbH gegründet, an der die klagende Partei einen Geschäftsanteil von 49 % und die beklagte Partei einen solchen von 51 % übernahm. Gegenstand des Unternehmens sollte unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Mülldeponie, insbesondere im A***** sein. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass die beklagte Partei, auch wenn sie selbst kündigt, unter bestimmten Umständen die Gesellschaft fortsetzen kann. Sollte dies in den ersten fünf Geschäftsjahren geschehen, sollte das Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihren jeweils gültigen letzten Fassungen berechnet werden. Im Gesellschaftsvertrag konkret angeführt war das Fachgutachten Nr 74, das mittlerweile durch das Fachgutachten KFS-BW 1 ersetzt wurde. Beide Fachgutachten sind in den wesentlichen Punkten inhaltlich identisch.

Mit Schreiben vom 28. 6. 1995 machte die beklagte Partei von ihrem Kündigungsrecht zum 31. 12. 1995 fristgerecht mit der gleichzeitigen Erklärung Gebrauch, die Gesellschaft alleine fortzusetzen. Stichtag für die Bewertung des Anteils der klagenden Partei bzw des Auseinandersetzungsguthabens ist der 31. 12. 1995.

Die klagende Partei erhob gegenüber der beklagten Partei das Feststellungsbegehren, wonach das Auseinandersetzungsguthaben im Sinne des Gesellschaftsvertrages, sohin der Wert des Geschäftsanteiles der klagenden Partei an der I*****, zum Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 S 232 Mio betrage. In eventu begehrte sie, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei S 232 Mio zu bezahlen und führte dazu - zusammengefasst - aus:

Die Auszahlung des zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens hätte in zwei Halbjahresraten und zwar die erste davon innerhalb von sechs Monaten nach dem Kündigungsstichtag, frühestens jedoch mit Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens, erfolgen sollen. Die beklagte Partei habe das Auseinandersetzungsguthaben unrealistisch niedrig mit S 4,365.338 beziffert. Nach den hier maßgeblichen Bewertungsrichtlinien sei das Auseinandersetzungsguthaben in erster Linie von der zukünftigen Entwicklung der Firma I***** abhängig. Danach ergebe sich ein Unternehmenswert zwischen S 295 Mio und S 310 Mio ohne Berücksichtigung der noch zu erhoffenden Subventionen der öffentlichen Hand von zumindest S 140 Mio. Damit errechne sich das Auseinandersetzungsguthaben von zumindest S 232 Mio, was aber außergerichtlich nicht festsetzbar gewesen sei. Da die erste der beiden Halbjahresraten erst nach Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens fällig sei, sei das Feststellungsbegehren berechtigt. Der klagenden Partei stehe gemäß § 7.7.4c des Gesellschaftsvertrages im Falle der Kündigung durch die Klägerin innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre der "Veräußerergrenzpreis" als Auseinandersetzungsguthaben zu. Der bei der Gründung der Firma I***** geleistete Kapitaleinsatz von S 490.000 habe mit dem maßgeblichen Unternehmenswert nichts zu tun. Die klagende Partei habe nicht nur die Stammeinlage, sondern auch jahrelang kostenlos ihr know how sowie die Arbeitskraft der Geschäftsführer der klagenden Partei und deren Mitarbeiter eingebracht. Schließlich habe sich die klagende Partei verpflichtet, zusätzlich zur Stammeinlage weitere S 49 Mio in die Firma I***** einzuzahlen, wenn diese wirtschaftlich notleidend werde hätte sollen. Nur durch diese gesamten von der klagenden Partei erbrachten Leistungen sei es möglich gewesen, die Deponie A***** nachhaltig zu sanieren und die Firma I***** in ein florierendes Unternehmen zu verwandeln.Die Auszahlung des zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens hätte in zwei Halbjahresraten und zwar die erste davon innerhalb von sechs Monaten nach dem Kündigungsstichtag, frühestens jedoch mit Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens, erfolgen sollen. Die beklagte Partei habe das Auseinandersetzungsguthaben unrealistisch niedrig mit S 4,365.338 beziffert. Nach den hier maßgeblichen Bewertungsrichtlinien sei das Auseinandersetzungsguthaben in erster Linie von der zukünftigen Entwicklung der Firma I***** abhängig. Danach ergebe sich ein Unternehmenswert zwischen S 295 Mio und S 310 Mio ohne Berücksichtigung der noch zu erhoffenden Subventionen der öffentlichen Hand von zumindest S 140 Mio. Damit errechne sich das Auseinandersetzungsguthaben von zumindest S 232 Mio, was aber außergerichtlich nicht festsetzbar gewesen sei. Da die erste der beiden Halbjahresraten erst nach Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens fällig sei, sei das Feststellungsbegehren berechtigt. Der klagenden Partei stehe gemäß Paragraph 7 Punkt 7 Punkt 4 c, des Gesellschaftsvertrages im Falle der Kündigung durch die Klägerin innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre der "Veräußerergrenzpreis" als Auseinandersetzungsguthaben zu. Der bei der Gründung der Firma I***** geleistete Kapitaleinsatz von S 490.000 habe mit dem maßgeblichen Unternehmenswert nichts zu tun. Die klagende Partei habe nicht nur die Stammeinlage, sondern auch jahrelang kostenlos ihr know how sowie die Arbeitskraft der Geschäftsführer der klagenden Partei und deren Mitarbeiter eingebracht. Schließlich habe sich die klagende Partei verpflichtet, zusätzlich zur Stammeinlage weitere S 49 Mio in die Firma I***** einzuzahlen, wenn diese wirtschaftlich notleidend werde hätte sollen. Nur durch diese gesamten von der klagenden Partei erbrachten Leistungen sei es möglich gewesen, die Deponie A***** nachhaltig zu sanieren und die Firma I***** in ein florierendes Unternehmen zu verwandeln.

Bei Berechnung des von der klagenden Partei ermittelten Auseiandersetzungsguthabens seien die Deponiepreise nach unten korrigiert worden, weshalb diese jedenfalls durch die Tiroler Landesregierung genehmigt worden wären. Die beklagte Partei habe hingegen für die Zukunft unrealistisch niedrigere Deponiepreise in Ansatz gebracht, um den Unternehmenswert zum Nachteil der klagenden Partei zu senken. Darüber hinaus habe die klagende Partei finanzielle Unterstützung aus dem Altlastensanierungsfonds zugunsten der Firma I***** requirieren können. Die Stadt I***** habe sich dagegen verpflichtet, die Deponieliegenschaften kostenlos zu überlassen und ehestmöglich die entsprechenden Pachtrechte auf die Firma I***** zu übertragen. Dennoch begehre die Stadt I***** Pachtzinszahlungen von der Firma I*****, womit ebenfalls die Darstellung eines möglichst niedrigen Unternehmenswertes bezweckt werden sollte. Dagegen stünden aber die Eigentümer der Liegenschaften schon deshalb unter einem gewissen Abschlusszwang, weil sie subsidiär selbst für die Kosten der Altlastensanierung aufzukommen hätten, sofern die Deponiesanierung nicht positiv beendet werde. Die Gesetzes- und Verordnungslage habe keine nachhaltige und ins Gewicht fallende Änderung des Preis-Mengen-Gerüstes zur Folge gehabt. Es würde auch ab dem Jahr 2009 nicht zu einer entscheidenden Verringerung der Müllmengen kommen, weil in Tirol eine Müllverbrennungsanlage nicht geplant sei. Auch lägen keine Umstände vor, die eine Verringerung der anzuliefernden Müllmengen zur Folge gehabt hätten. Damit käme der von der Firma I***** bereits betriebenen mechanisch-biologischen Anlage zur Konditionierung des behandlungsbedürftigen Mülls umso größere Bedeutung zu, was sich in einer entsprechenden Bewertung niederschlagen müsse. Weiters sei für die Zukunft mit einer Verringerung des Deponievolumens bei gleichbleibendem Müllanfall zu rechnen, was einen Anstieg der Deponiepreise zur Folge habe. Auch nach der Schließung der Deponie G***** werde es zu einem nachhaltigen Mehranfall in der Deponie A***** kommen. Bei Einbringen von entsprechend vorbehandeltem Müll würden praktisch keinerlei Nachsorgekosten mehr anfallen. Es gebe keinen förmlichen Beschluss des Abfallverbandes Tirol-Mitte, mit der klagenden Partei nicht zusammenzuarbeiten. Die ursprünglich veranschlagten Gesamtsanierungs- und Ausbaukosten seien tatsächlich wesentlich geringer ausgefallen. Bei einer entsprechenden Reduktion der Förderungsmittel ergäbe sich eine erhebliche Verminderung der finanziellen Belastung. Die Förderungsmittel betrügen insgesamt S 277 Mio. Die von der beklagten Partei beigebrachten Privatgutachten seien als Grundlage für die Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens ungeeignet.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie führte - zusammengefasst - aus, die klagende Partei habe außer der von ihr geleisteten Stammeinlage nichts geleistet, weshalb die Höhe des Klagebegehrens jedem kaufmännischen Anstand widerspreche. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages habe der Geschäftsanteil der klagenden Partei der beklagten Partei am Kündigungsstichtag ohne jeglichen weiteren Rechtsakt, und zwar bis zum 31. 12. 1995 zuwachsen sollen, wenngleich das Abfindungsgutachten erst später fällig werden hätte sollen. Der wesentlichste Unterschied in den Berechnungen der Streitteile für das Auseinandersetzungsguthaben betreffe die angesetzten Kapitalisierungszinsfüße sowie die ab dem Jahr 2009 zu erwartenden Müllmengen und Preise. Die Deponiepreise müssten von der Tiroler Landesregierung genehmigt werden und dem Kriterium der betriebswirtschaftlichen Angemessenheit entsprechen. Als öffentliches Unternehmen sei die Firma I***** auch der Bevölkerung gegenüber verpflichtet, weshalb ihre Tätigkeit nicht auf einen möglichst hohen Gewinn ausgerichtet sein könne. Damit sei bei der Bewertung darauf abzustellen, welche Eigenkapitalrendite angemessen erscheine. Die Deponieliegenschaften stünden im Eigentum Dritter und seien von der Stadt I***** nur bis zum Jahresende 2000 in Bestand genommen worden. Der Pachtaufwand sei im Rahmen einer objektiven Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. Ein potentieller Erwerber stelle in Wahrheit ausschließlich auf die zu erwartenden Erträge des von ihm eingesetzten Kapitals ab, wofür nur die nach den handelsrechtlichen Gewinnausschüttungskriterien ermittelten Dividendenzuschüsse in Betracht kämen, wobei die Abschreibungen/Rückstellungen zu berücksichtigen seien. Entscheidend unternehmenswertbestimmend seien auch die geschätzten Sanierungs- und Rekultivierungskosten für die Deponie. Eine Rückstellung von S 600 Mio würde den Rückstellungserfordernissen gerecht werden. Der Beginn der Rekultivierung verschiebe sich nämlich aufgrund diverser Umstände in das Jahr 2054. Damit reduziere sich das jährliche Rückstellungserfordernis auf S 9,800.000, was nicht zu einer Unternehmenswerterhöhung, sondern zu Mülltarifsenkungen führe. Bei der Unternehmensbewertung sei auf einen Müllmengenrückgang Bedacht zu nehmen, während eine Müllakquirierung von anderen Deponien/Müllkunden nicht zu gewärtigen sei. Der maßgebliche Kapitalisierungszinsfuß resultiere aus der von einem potentiellen Investor zu erwartenden, gegenüber einer risikolosen Anlageform höheren Verzinsung, weshalb ein solcher von 5,1 % unrealistisch niedrig sei. Die Entscheidungsträger des Landes Tirol hätten die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage nicht ausgeschlossen, sondern erkannt, dass eine Müllverbrennungsanlage letztlich die einzig ökonomische Alternative zur Deponierung darstelle. Darüber hinaus könne die Müllverbrennung auch in einem anderen Bundesland stattfinden. Selbst wenn die Sanierungs- und Ausbaukosten letztlich geringer wären als ursprünglich geplant, wäre dies nicht von so entscheidender Bedeutung, weil eine nachhaltige Senkung der Sanierungskosten auch eine anteilige Senkung bzw den Entfall von Förderungsmitteln zur Folge hätte. Bereits im Jahre 1995 habe sich abgezeichnet, dass sich das Deponiepreisniveau nicht halten lassen werde können. Tatsächlich sei der Deponiepreis in der Folge auch im Wesentlichen gesunken. Aufgrund des Stichtagsprinzips seien die nach der Schließung der Deponie G***** in die Deponie A***** verbrachten Müllmengen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der hohen Rückstellungserfordernisse sei über mehrere Jahre hindurch nicht mit einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung zu rechnen gewesen. Bei der Bewertung sei weiters zu berücksichtigen, dass die klagende Partei bloß einen Minderheitsanteil von 49 % gehalten habe. Je geringer der Einfluss eines Minderheitsgesellschafters auf die Unternehmenspolitik sei, desto niedriger sei der Wert seines Gesellschaftsanteiles anzusetzen. Insgesamt sei in diesem Zusammenhang ein Abschlag von zumindest 2/3 des rein rechnerisch anteiligen Unternehmenswertes gerechtfertigt. Daran ändere auch nichts, wenn man davon ausgehe, dass die klagende Partei unfreiwillig ausgeschieden sei. Diese habe bereits durch Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages diesem Ausscheiden zugestimmt. Es sei daher nicht der "Veräußerergrenzpreis" zu ermitteln. Der Ansatz eines einheitlichen Risikozuschlages über den Gesamtbetrachtungszeitraum sei unzulässig, weil im Nachsorgezeitraum, in dem keinerlei Erlöse mehr erzielt würden, kein Unternehmerrisiko im engeren Sinn, sondern nur noch ein Kostenrisiko bezüglich des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes bestehe. Der Gesamtunternehmenswert der I***** zum 31. 12. 1995 betrage zwischen S 12,315.854,92 und minus S 109,175.009,93.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass das Auseinandersetzungsguthaben zum Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 S 204.610.000 betrage und das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren sowie das gesamte Eventualbegehren abgewiesen. Dabei ging es von folgenden - zusammengefassten - Feststellungen aus:

§ 7 des Abfallwirtschaftskonzeptes sieht bestimmte Entsorgungsbereiche von Deponien für Hausmüll und betriebliche Abfälle vor, wobei der "Entsorgungsbereich 3 (Stadt)" das Gebiet der Stadtgemeinde I***** sowie das Gebiet der Gemeinden E*****, M*****, N*****, P***** und V***** umfasst. Als Deponiestandort ist für diesen Entsorgungsbereich 3 ausschließlich die Deponie A***** vorgesehen, welche sich über die im § 8 des Abfallwirtschaftskonzeptes genannten Liegenschaften des Grundbuchs 8***** V***** erstreckt. Diese Deponieliegenschaften stehen zum Teil im Eigentum der Österreichischen Bundesforste und im Übrigen im Eigentum der Agrargemeinschaft V***** und wurden von der Stadt I***** zunächst mit Bestandverträgen vom 9. 1. 1976 (betreffend die Agrargemeinschaft V*****) und vom 9. 8. 1976 (betreffend die Österreichischen Bundesforste) für die Dauer von 25 Jahren, also bis ins Jahr 2001 hinein, in Bestand genommen und in der Folge, nämlich mit Bestandverträgen vom 28. 3. 1996 (betreffend die Bundesforste) und vom 25. 4. 1996 (betreffend die Agrargemeinschaft V*****) jeweils bis 30. 9. 2020.Paragraph 7, des Abfallwirtschaftskonzeptes sieht bestimmte Entsorgungsbereiche von Deponien für Hausmüll und betriebliche Abfälle vor, wobei der "Entsorgungsbereich 3 (Stadt)" das Gebiet der Stadtgemeinde I***** sowie das Gebiet der Gemeinden E*****, M*****, N*****, P***** und V***** umfasst. Als Deponiestandort ist für diesen Entsorgungsbereich 3 ausschließlich die Deponie A***** vorgesehen, welche sich über die im Paragraph 8, des Abfallwirtschaftskonzeptes genannten Liegenschaften des Grundbuchs 8***** V***** erstreckt. Diese Deponieliegenschaften stehen zum Teil im Eigentum der Österreichischen Bundesforste und im Übrigen im Eigentum der Agrargemeinschaft V***** und wurden von der Stadt I***** zunächst mit Bestandverträgen vom 9. 1. 1976 (betreffend die Agrargemeinschaft V*****) und vom 9. 8. 1976 (betreffend die Österreichischen Bundesforste) für die Dauer von 25 Jahren, also bis ins Jahr 2001 hinein, in Bestand genommen und in der Folge, nämlich mit Bestandverträgen vom 28. 3. 1996 (betreffend die Bundesforste) und vom 25. 4. 1996 (betreffend die Agrargemeinschaft V*****) jeweils bis 30. 9. 2020.

Aufgrund der Gestion des Vorbetreibers der Deponie, der Firma Ernst D*****, bot sich die Deponie A***** Anfang der Neunzigerjahre in einem katastrophalen Zustand dar. Vor allem aufgrund des massiven Sickerwasseraustrittes aus dem undichten Deponiekörper und der damit einhergehenden Kontamination von Quellen im Bereich der Ausmündung des A***** in die S***** sowie aufgrund von Gasemissionen wurde die Deponie A***** gemäß der im § 14 ALSAG vorgesehenen Prioritätenklassifizierung die Prioritätsstufe 1 (d.i. die höchste von insgesamt drei Prioritätsstufen) zuteil. Als man bei den Entscheidungsträgern der Stadt I***** gewahr wurde, dass man gleichsam "auf einer tickenden Umweltbombe sitzt", zumal die Stadt I***** selbst als bloßer Bestandnehmer der Deponieliegenschaften Gefahr lief, gemäß § 31 WRG bzw § 18 Abs 2 ALSAG für die Deponiesanierung solidarisch mit anderen Verursachern kostenfällig zu werden und insbesondere auch strafrechtliche Konsequenzen drohten, entschloss sie sich zu einer Ausgliederung dieses problematischen Bereiches der städtischen Kommunalwirtschaft und Übertragung dieser Agenden an eine zu gründende Gesellschaft. Dies deshalb, weil man "sich nicht aussah", die unter enormem Zeitdruck und bei laufendem weiteren Befüllungsbetrieb erforderliche Deponiesanierung ausschließlich mit den eigenen städtischen Bediensteten in Angriff zu nehmen, welchen - ausgenommen DI E***** - dafür nicht zuletzt das erforderliche know how fehlte. Nachdem der Vorbetreiber Ernst D*****, von dem man in Unfrieden geschieden war, all seine Fahrnisse mitgenommen hatte, fehlten zunächst überdies die zum Deponiebetrieb erforderlichen Spezialmaschinen (Kompaktoren, Radlader usw) und die für eine zeitgemäße Deponieverwaltung notwendige Computerhard- und -software. Letztlich war für alle nur einigermaßen informierten Beobachter klar, dass "für jeden, der im damaligen Zustand der Deponie A***** gleichsam einstieg, ein mannigfaches Risiko, auch ein solches in strafrechtlich relevanter Hinsicht, bestand".Aufgrund der Gestion des Vorbetreibers der Deponie, der Firma Ernst D*****, bot sich die Deponie A***** Anfang der Neunzigerjahre in einem katastrophalen Zustand dar. Vor allem aufgrund des massiven Sickerwasseraustrittes aus dem undichten Deponiekörper und der damit einhergehenden Kontamination von Quellen im Bereich der Ausmündung des A***** in die S***** sowie aufgrund von Gasemissionen wurde die Deponie A***** gemäß der im Paragraph 14, ALSAG vorgesehenen Prioritätenklassifizierung die Prioritätsstufe 1 (d.i. die höchste von insgesamt drei Prioritätsstufen) zuteil. Als man bei den Entscheidungsträgern der Stadt I***** gewahr wurde, dass man gleichsam "auf einer tickenden Umweltbombe sitzt", zumal die Stadt I***** selbst als bloßer Bestandnehmer der Deponieliegenschaften Gefahr lief, gemäß Paragraph 31, WRG bzw Paragraph 18, Absatz 2, ALSAG für die Deponiesanierung solidarisch mit anderen Verursachern kostenfällig zu werden und insbesondere auch strafrechtliche Konsequenzen drohten, entschloss sie sich zu einer Ausgliederung dieses problematischen Bereiches der städtischen Kommunalwirtschaft und Übertragung dieser Agenden an eine zu gründende Gesellschaft. Dies deshalb, weil man "sich nicht aussah", die unter enormem Zeitdruck und bei laufendem weiteren Befüllungsbetrieb erforderliche Deponiesanierung ausschließlich mit den eigenen städtischen Bediensteten in Angriff zu nehmen, welchen - ausgenommen DI E***** - dafür nicht zuletzt das erforderliche know how fehlte. Nachdem der Vorbetreiber Ernst D*****, von dem man in Unfrieden geschieden war, all seine Fahrnisse mitgenommen hatte, fehlten zunächst überdies die zum Deponiebetrieb erforderlichen Spezialmaschinen (Kompaktoren, Radlader usw) und die für eine zeitgemäße Deponieverwaltung notwendige Computerhard- und -software. Letztlich war für alle nur einigermaßen informierten Beobachter klar, dass "für jeden, der im damaligen Zustand der Deponie A***** gleichsam einstieg, ein mannigfaches Risiko, auch ein solches in strafrechtlich relevanter Hinsicht, bestand".

Schließlich kam man in der Stadt I***** überein, dass die Stadt I***** nicht 100 % der Geschäftsanteile dieser neu zu gründenden Gesellschaft halten sollte, sondern daran auch im Deponiewesen erfahrene Private beteiligt werden sollten. Da per Jahresende 1992 die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Vorpächter Ernst D***** zu gewärtigen war, hat man aus zeitlichen Gründen von einer öffentlichen Ausschreibung dieser Beteiligungsmöglichkeit Abstand genommen und lud bloß drei Firmen zu einer Anbotslegung ein. In der Folge legten einerseits die Firma C***** ein Angebot und andererseits die Firma H*****/W***** ein gemeinsames, das letztlich angenommen wurde. Am 28. 10. 1992 kam es zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages, womit die Firma I***** errichtet wurde.

§ 2 des Gesellschaftsvertrages lautet:Paragraph 2, des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb einer Mülldeponie, insbesondere im A*****, einer Bauschutt-Recycling-Anlage, einer Gewerbe- und Mülltrennungs- und Recycling-Anlage, einer Anlage zur Verwertung biogener Abfälle, die allfällige Sanierung der Mülldeponie A*****, die Führung von sowie die Beteiligung an solchen Betrieben sowie alle Handlungen und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich erscheinen; dies alles insbesondere für die Bedürfnisse der Stadt I*****".

Zur Kündigung und Auflösung der Gesellschaft ist unter § 7 Folgendes festgehalten:Zur Kündigung und Auflösung der Gesellschaft ist unter Paragraph 7, Folgendes festgehalten:

"7.1. Die Gesellschaft wird außer den im Gesetz bestimmten Gründen auch durch Kündigung durch einen der Gesellschafter aufgelöst. Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung und an die übrigen Gesellschafter zu erklären. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Postaufgabe des Kündigungsschreibens spätestens am letzten Tag des ersten Geschäftshalbjahres erfolgt. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, unverzüglich alle anderen Gesellschafter nachweislich von der Aufkündigung zu verständigen.

7.2. Die Stadtgemeinde I***** kann, auch wenn sie selbst kündigt, die Gesellschaft fortsetzen wenn sie spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt, die übrigen Geschäftsanteile zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, bewirkt die Kündigung die Auflösung der Gesellschaft.

7.3. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, seinen Geschäftsanteil im Verhältnis der Geschäftsanteile der übernahmswilligen Gesellschafter zueinander zum vorgesehenen Abtretungspreis gemäß § 7.4. des Vertrages zu übernehmen.7.3. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, seinen Geschäftsanteil im Verhältnis der Geschäftsanteile der übernahmswilligen Gesellschafter zueinander zum vorgesehenen Abtretungspreis gemäß Paragraph 7 Punkt 4, des Vertrages zu übernehmen.

7.4. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters ist wie folgt vorzunehmen:

a) Für die ersten 5 (fünf) Geschäftsjahre hat jeder ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf sein eingebrachtes Nennkapital zuzüglich anteiliger versteuerter Rücklagen, allfälligen nachrangigen Kapitalanteilen und Gewinnvorträge sowie abzüglich allfälliger Verlustvorträge;

b) nach dem Ablauf von 5 (fünf) Geschäftsjahren, somit ab dem 6. (sechsten) Geschäftsjahr ist zur Berechnung des Ausscheidungsguthabens eine Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer jeweils gültigen letzten Fassung durchzuführen, derzeit Fachgutachten Nr 74 (vierundsiebzig).

c) Die Berechnungsmethode gemäß 7.4.b) gilt auch für den Fall, dass die Stadtgemeinde I***** in den ersten fünf Geschäftsjahren kündigt, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen Gefährdung der Entsorgungssicherheit oder aus einem wichtigen auf Seite der A***** GmbH gelegenen Grund.

d) Wenn den vorgenannten Berechnungsarten zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, so erfolgt die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß diesen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unter möglichster Beachtung der vorgenannten Berechnungsarten.

7.5. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in zwei Halbjahresraten, deren erste sechs Monate nach dem Kündigungsstichtag, frühestens jedoch mit Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens fällig ist. Den verbleibenden Gesellschaftern steht eine frühere Auszahlung frei. Das Auseinandersetzungsguthaben wird ab dem Kündigungsstichtag mit 5 % p.a. (fünf Prozent per anno) kontokorrentmäßig verzinst. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gemeinsam mit der letzten Rate."

Am gleichen Tag wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen, deren Punkt I. wie folgt lautet:Am gleichen Tag wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen, deren Punkt römisch eins. wie folgt lautet:

"A***** Gesellschaft mbH & Co KG, Deponie R***** W***** Gesellschaft mbH und die Herren Christian H*****, Mag. Thomas H*****, Anton W***** und Ernst S***** verpflichten sich, ihr gesamtes know how und Wissen auf dem Gebiete, das Gegenstand des Unternehmens der I***** ist, dieser Gesellschaft voll und ganz uneingeschränkt nach ihrem jeweiligen letzten Wissensstand zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung gilt für alle, solange die A***** Gesellschafter der I***** ist. Die Verpflichtungserklärungen werden gegenüber I***** abgegeben."

Die genannten juristischen und natürlichen Personen sollten für das Zurverfügungstellen ihres gesamten know hows kein wie immer geartetes Entgelt, ausgenommen angemessene Reise- und Aufenthaltskosten, erhalten. Lediglich damit zusammenhängende Patent- und Lizenzgebühren sowie der Sach- und Personalaufwand wären von der I***** zu ersetzen gewesen. Weiters verpflichteten sich A***** und ihre Gesellschafter, alles erforderliche Personal, Maschinen und Geräte derart bereit und zur Verfügung zu stellen, dass der Betrieb der Deponie A***** ab 1. 1. 1993 klaglos - soweit nicht von dritter Seite behindert - fortgeführt werden kann. A***** bzw deren Gesellschafter hatten hiefür Anspruch auf Ersatz ihrer Selbstkosten. Weiters verpflichteten sich diese, für den Fall der Behinderung der Fortführung oder der Unmöglichkeit der Betriebsführung ab 1. 1. 1993 die Entsorgung des angelieferten Mülls auf der Deponie R***** gegen Entschädigung zu von der Landesregierung genehmigten Tarifen vorzunehmen. Sodann wurde in der Vereinbarung Folgendes festgehalten:

"III.

Die Stadtgemeinde I***** und die A***** sowie Hubert H***** Gesellschaft mbH & Co KG und Deponie R***** W***** Gesellschaft mbH andererseits vereinbaren unwiderruflich, falls die I***** wirtschaftlich notleidend wird, für Eigenkapitalverstärkungen in Form von Kapitalerhöhungen, Gesellschafterzuschüssen oder Haftungen für Bankkredite besorgt zu sein, und zwar die Stadtgemeinde I***** bis zur Höhe von S 51,000.000 und die A***** mit Hubert H***** Gesellschaft mbH & Co und Deponie R***** W***** Gesellschaft mbH die mit der A***** im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zueinander hiefür haften, bis zur Höhe von S 49,000.000 besorgt zu sein ...

...

Diese Verpflichtung geht auf die Rechtsnachfolger der Gesellschafter der I***** über.

Sie gilt jedoch dann nicht, wenn die I***** wirtschaftlich notleidend wird, weil sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Tarife im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht verlangen darf oder nicht verlangt.

Die Stadtgemeinde I***** überlässt der I***** die ihr im A***** zur Verfügung stehenden Grundstücke ohne gesondertes Entgelt, solange sie selbst eine Nachfolgegesellschaft der I***** als Gesellschafter angehört und sie vertraglich über diese Grundstücke verfügen kann".

Schließlich wurde am 28. 10. 1992 zwischen der Stadtgemeinde I***** und der A***** eine weitere Vereinbarung getroffen, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:

"II.

Auflagen des Gemeinderatsbeschlusses

Die I***** verpflichtet sich

1. den Betrieb und die allfällige Sanierung der Mülldeponie A***** sowie die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage, einer Gewerbe- und Industriemülltrennungs- sowie Recyclinganlage und einer Anlage zur Verwertung biogener Abfälle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den bescheidmäßigen Auflagen und nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu realisieren. ...

III.römisch III.

Allfällige Altlasten in der Deponie A*****.

Die I***** verpflichtet sich, sämtliche behördlich festgestellten Altlasten im A***** fachgerecht zu sanieren, sämtliche gegenüber der Stadtgemeinde I***** erhobenen Ansprüche und Forderungen wegen allfälliger Altlasten und wegen jedweder nicht fachgerechter Entsorgung im A***** übernimmt die I***** und wird auch diesbezüglich die Stadtgemeinde I***** voll schad- und klaglos halten. Bei der Abwehr derartiger Ansprüche ist das Einvernehmen zwischen der Stadtgemeinde I***** und der I***** herzustellen.

Es besteht Einverständnis, dass alle der I***** dadurch auflaufenden Kosten in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind."

§ 2 der Geschäftsordnung der IRAB lautet wie folgt:Paragraph 2, der Geschäftsordnung der IRAB lautet wie folgt:

"1. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages samt Zusätzen und Nachträgen, Beschlüssen der Gesellschaft und Beschlüssen eines allfälligen Aufsichtsrates gemäß der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Gesellschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, jedoch unter Bedachtnahme auf die Grundsätze privatwirtschaftlich geführter Unternehmen einschließlich der Gewinnerzielung zu führen. ..."

Bereits im Spätherbst 1992 entwickelte die I***** auch ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit. Es wurden eine Eröffnungsbilanz sowie eine Bilanz betreffend das Rumpfgeschäftsjahr 1992 erstellt. In der Folge oblag der I***** die Sanierung sowie der weitere Ausbau der Deponie A*****. Zur Zeit der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die I***** war der Deponieabschnitt I bereits zur Gänze befüllt und der Deponieabschnitt II etwa zur Hälfte. Der Deponieinhalt dieser beiden Deponieabschnitte beträgt insgesamt rund 1,4 Mio m3. Zu Jahresmitte 1998 wies der Deponieabschnitt II noch ein restliches Fassungsvermögen von rund 100.000 m3 auf. Der neu zu errichtende Deponieabschnitt III weist ein Fassungsvermögen von rund 1,6 Mio m3 auf.Bereits im Spätherbst 1992 entwickelte die I***** auch ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit. Es wurden eine Eröffnungsbilanz sowie eine Bilanz betreffend das Rumpfgeschäftsjahr 1992 erstellt. In der Folge oblag der I***** die Sanierung sowie der weitere Ausbau der Deponie A*****. Zur Zeit der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die I***** war der Deponieabschnitt römisch eins bereits zur Gänze befüllt und der Deponieabschnitt römisch II etwa zur Hälfte. Der Deponieinhalt dieser beiden Deponieabschnitte beträgt insgesamt rund 1,4 Mio m3. Zu Jahresmitte 1998 wies der Deponieabschnitt römisch II noch ein restliches Fassungsvermögen von rund 100.000 m3 auf. Der neu zu errichtende Deponieabschnitt römisch III weist ein Fassungsvermögen von rund 1,6 Mio m3 auf.

Während die notwendige Sanierung der Deponieabschnitte I und II ihre Rechtsgrundlage in einem wasserrechtlichen Basisbescheid aus dem Jahr 1990 bzw letztlich im wasserrechtlichen Sanierungsauftrag aus dem Jahr 1995 hatte, fußt die Neuerrichtung des Deponieabschnittes III erst auf dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. 7. 1996.Während die notwendige Sanierung der Deponieabschnitte römisch eins und römisch II ihre Rechtsgrundlage in einem wasserrechtlichen Basisbescheid aus dem Jahr 1990 bzw letztlich im wasserrechtlichen Sanierungsauftrag aus dem Jahr 1995 hatte, fußt die Neuerrichtung des Deponieabschnittes römisch III erst auf dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. 7. 1996.

Mit der Planung der für die erwähnte Deponiesanierung (Deponieabschnitte I und II) und den erwähnten Deponieausbau (Deponieabschnitt III) erforderlichen baulichen Maßnahmen war das Ingenieurbüro DI P***** beauftragt worden, nach dessen Kostenschätzung die Sanierungskosten S 310 Mio und die Kosten für den (als getrenntes Bauprojekt behandelten) Ausbau des Deponieabschnittes III S 280 Mio betragen hätten. Vom damaligen BMfU, vertreten durch die Österreichische Kommunalkredit AG (Kommunalkredit) wurden am 9. 11. 1995 über die Deponiesanierung Gesamtförderungsmittel in Höhe von S 191 Mio zugesichert. Nur diese Förderungsmittel in Höhe von S 191 Mio wurden in dem später von den Streitteilen in Auftrag gegebenen Privatgutachten in Anschlag gebracht, weil auch DI P***** im Rahmen seiner Sanierungskostenschätzung die der I***** ebenfalls bereits im Jahr 1995 zugesicherten Förderungsmittel für die Betriebskosten in Höhe von rund S 86 Mio nicht auswarf. Die Gesamtförderungsmittel, die der I***** 1995 bewilligt worden waren, beliefen sich auf S 277 Mio. In der Folge wurden sowohl die Deponiesanierung als auch der Deponieausbau öffentlich ausgeschrieben, wobei das Ausschreibungsergebnis, das erst im Jahr 1996 vorlag, ein um rund S 50 Mio günstigeres Gesamtergebnis zeitigte als prognostiziert. Dadurch wird sich auch der tatsächliche finanzielle Gesamtaufwand für die Deponiesanierung und den Deponieausbau verringern, wenngleich aktuell noch nicht gesichert feststellbar ist, um wieviel. Dies deshalb, weil sich infolge des günstigen Ergebnisses der Ausschreibung einerseits auch die Förderungsmittel für die Altlastensanierung entsprechend reduzieren und andererseits diverse Verteuerungen zutage traten, weshalb die tatsächliche Einsparung bei bloß S 3,7 Mio liegen wird. Zum entscheidungsrelevanten Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 unterstellten jedenfalls beide Streitteile die Kostenschätzungen des Ingenieurbüros DI P***** als zutreffend, da damals auch keinerlei Umstände vorlagen, die eine tatsächliche Kostenreduktion anlässlich der Deponiesanierung bzw des Deponieausbaus indiziert hätten.Mit der Planung der für die erwähnte Deponiesanierung (Deponieabschnitte römisch eins und römisch II) und den erwähnten Deponieausbau (Deponieabschnitt römisch III) erforderlichen baulichen Maßnahmen war das Ingenieurbüro DI P***** beauftragt worden, nach dessen Kostenschätzung die Sanierungskosten S 310 Mio und die Kosten für den (als getrenntes Bauprojekt behandelten) Ausbau des Deponieabschnittes römisch III S 280 Mio betragen hätten. Vom damaligen BMfU, vertreten durch die Österreichische Kommunalkredit AG (Kommunalkredit) wurden am 9. 11. 1995 über die Deponiesanierung Gesamtförderungsmittel in Höhe von S 191 Mio zugesichert. Nur diese Förderungsmittel in Höhe von S 191 Mio wurden in dem später von den Streitteilen in Auftrag gegebenen Privatgutachten in Anschlag gebracht, weil auch DI P***** im Rahmen seiner Sanierungskostenschätzung die der I***** ebenfalls bereits im Jahr 1995 zugesicherten Förderungsmittel für die Betriebskosten in Höhe von rund S 86 Mio nicht auswarf. Die Gesamtförderungsmittel, die der I***** 1995 bewilligt worden waren, beliefen sich auf S 277 Mio. In der Folge wurden sowohl die Deponiesanierung als auch der Deponieausbau öffentlich ausgeschrieben, wobei das Ausschreibungsergebnis, das erst im Jahr 1996 vorlag, ein um rund S 50 Mio günstigeres Gesamtergebnis zeitigte als prognostiziert. Dadurch wird sich auch der tatsächliche finanzielle Gesamtaufwand für die Deponiesanierung und den Deponieausbau verringern, wenngleich aktuell noch nicht gesichert feststellbar ist, um wieviel. Dies deshalb, weil sich infolge des günstigen Ergebnisses der Ausschreibung einerseits auch die Förderungsmittel für die Altlastensanierung entsprechend reduzieren und andererseits diverse Verteuerungen zutage traten, weshalb die tatsächliche Einsparung bei bloß S 3,7 Mio liegen wird. Zum entscheidungsrelevanten Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 unterstellten jedenfalls beide Streitteile die Kostenschätzungen des Ingenieurbüros DI P***** als zutreffend, da damals auch keinerlei Umstände vorlagen, die eine tatsächliche Kostenreduktion anlässlich der Deponiesanierung bzw des Deponieausbaus indiziert hätten.

Der erste Sanierungsabschnitt wurde bis 1999 erledigt. Der zweite Sanierungsabschnitt ist projektiert bis zum Jahr 2025 und betrifft ebenfalls vornehmlich den Deponieabschnitt I.Der erste Sanierungsabschnitt wurde bis 1999 erledigt. Der zweite Sanierungsabschnitt ist projektiert bis zum Jahr 2025 und betrifft ebenfalls vornehmlich den Deponieabschnitt römisch eins.

Die Sanierung der Altlasten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Deponiebetriebes gestaltete sich schwierig und erforderte umfassende Fachkenntnisse, die Ing. Christian W***** und Mag. Thomas H*****, insbesondere aber Ernst S***** sowie dessen praxisorientierter Mitarbeiter D***** von der klagenden Partei in die I***** einbrachten. D*****, der am häufigsten auf der Deponie anwesend war, hatte vornehmlich die Vorgabe S***** in die Praxis umzusetzen und nahm seinerseits noch öfter an diversen Sitzungen der I***** teil als S***** selbst. Obwohl DI E***** (ein Mitarbeiter der beklagten Partei) hohes Fachwissen und umfassender persönlicher Einsatz zugunsten der I***** keinesfalls abzusprechen ist, kam anlässlich der Inangriffnahme der Atlastensanierung unter gleichzeitigem Weiterbetrieb der Deponie letztlich doch S***** die Rolle des eigentlichen Koordinators zu. Sein umfassendes Fachwissen ermächtigte ihn zu einer gesamtschauenden Betrachtungsweise und rascher Entscheidungsfindung. Ohne Mitwirkung S***** hätte die Deponiesanierung nicht derart schnell und zielgerichtet in Angriff genommen werden können. So hat der als Gutachter beigezogene Prof. Dr. Heinz H***** von der Universität Karlsruhe zunächst eine kostenintensive Variante der Altlastensanierung in Erwägung gezogen, während in der Folge über eine Idee des S***** die Abdichtung um einen dreistelligen Millionenbetrag günstiger war. W*****, Mag. H*****, D***** und S***** (sowie fallweise weitere Mitarbeiter der klagenden Partei) brachten aber nicht bloß ihr umfassendes know how kostenlos in die I***** ein, sondern ebenso kostenlos auch ihre Arbeitskraft (sieht man von fallweisen Spesenersätzen in unbedeutender Höhe ab). Des Weiteren stellte die klagende Partei auch die zum Deponiebetrieb erforderlichen Spezialmaschinen (Kompaktoren, Radlader usw) kostengünstig zur Verfügung (über solche Spezialmaschinen verfügte man bei der beklagten Partei damals nicht; bei einem Ankauf derartiger Spezialmaschinen wäre im Übrigen mit längeren Lieferzeiten zu rechnen gewesen). Auch die für eine ordnungsgemäße Deponieverwaltung notwendige Computerhard- und- software wurde von der klagenden Partei bereit gestellt.

Im Rahmen der bereits erwähnten Vereinbarung zwischen der Stadt I***** und der klagenden Partei wurde weiters festgehalten, dass die Stadt I***** aufgrund von Vereinbarungen mit dem Land Tirol dazu berechtigt ist, in der Deponie "G*****" eine Müllmenge von 170.000 Tonnen zu deponieren, was die I***** zustimmend zur Kenntnis nahm. Im Übrigen verpflichtete sich die Stadt I*****, allen nach den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung im Gemeindegebiet von I***** gesammelten Müll in die Deponie A***** zu liefern, ausgenommen eben jene besagten 170.000 Tonnen sowie den bereits getrennt gesammelten Müll (wie Altglas und Altpapier), jedoch zuzüglich des Mülls jener Gemeinden, mit denen die Stadt I***** eine entsprechende Vereinbarung dahin geschlossen hatte oder noch abschließen werden würde, dass auch jene Gemeinden den Müll ins A***** liefern könnten. Im Gegenzug verpflichtete sich die I***** dazu, den gesamten, im Stadtgebiet von I***** anfallenden Müll und Klärschlamm zu den jeweils gültigen Tarifen in der Deponie A***** entgegenzunehmen, während von anderswoher stammender Müll sei von der I***** nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Stadtgemeinde I***** angenommen werden durfte. Tatsächlich ließ sich die Stadt I***** ihr Mülleintragungsrecht in die Deponie G***** im Ausmaß von 170.000 Tonnen um S 100 Mio abgelten, welcher Betrag dem Gemeindebudget zufloss; dies zu einem Zeitpunkt, als die I***** bereits bestand.

Ein übereinstimmender, dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vom 28. 10. 1992 samt Zusatzvereinbarung und Nachtrag bzw dem Wortlaut derselben oder der Geschäftsordnung jeweils vom 28. 10. 1992 widersprechender Parteiwille lässt sich nicht feststellen, dies insbesondere nicht betreffend die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung zur kostenlosen Zurverfügungstellung der Deponieliegenschaften oder betreffend die Deponiepreisgestaltung (also etwa dahin, dass nicht etwa ein "betriebswirtschaftlich angemessener" Deponiepreis im Sinn des § 23 Abs 2 TAWG, sondern bloß ein niedrigerer, "kommunalpolitisch verträglicher" Deponiepreis begehrt werden dürfe).Ein übereinstimmender, dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vom 28. 10. 1992 samt Zusatzvereinbarung und Nachtrag bzw dem Wortlaut derselben oder der Geschäftsordnung jeweils vom 28. 10. 1992 widersprechender Parteiwille lässt sich nicht feststellen, dies insbesondere nicht betreffend die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung zur kostenlosen Zurverfügungstellung der Deponieliegenschaften oder betreffend die Deponiepreisgestaltung (also etwa dahin, dass nicht etwa ein "betriebswirtschaftlich angemessener" Deponiepreis im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, TAWG, sondern bloß ein niedrigerer, "kommunalpolitisch verträglicher" Deponiepreis begehrt werden dürfe).

Die I***** hat die von den Deponiekunden verlangten Deponiepreise - auf welche alle bisherigen Erhöhungen der ALSAG Beiträge überwälzt wurden - zwar beim Amt der Tiroler Landesregierung eingereicht. Bislang erfolgte aber weder eine bescheidmäßige Tarifgenehmigung noch hörte man Gegenteiliges.

Mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz der I***** sowie der Jahresabschlüsse und Bilanzen betreffend das Rumpfgeschäftsjahr 1992 sowie der Geschäftsjahre 1993 bis 1995 war der Steuerberater Mag. P***** betraut, der teilweise im Auftrag der Steuerberatungskanzlei Dkfm. Dr. M***** und teils als Subbevollmächtigter des Steuerberaters Dipl. Vw. V***** tätig wurde (Letzterem war von der I***** die Erstellung der Jahresabschlüsse 1994 und 1995 übertragen worden, der Steuerberatungskanzlei Dkfm. Dr. M***** die übrigen Steuerberatungstätigkeiten zugunsten der I*****). Zwecks Ermittlung der Höhe des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes nach der endgültigen Verfüllung der Deponie A***** wurden Mag. P***** vom Geschäftsführer der I***** Mag. R***** zwei Exceltabellen zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Exceltabellen wird die weitaus kostenintensivste Produktion des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes, nämlich der Entsorgungsaufwand für das anfallende Sickerwasser, alternativ prognostiziert, und zwar in einem Best-Case-Szenario. Inwieweit in diesen Exceltabellen auch die mit der Deponiesanierung einhergehende Sickerwasserreduktion prognostiziert ist, ist nicht feststellbar. Aktuell wird das Best-Case-Szenario deutlich unterschritten (jährlicher Sickerwasseranfall von bloß 15.700 m3 gegenüber 19.000 m3 angesetzt für das Jahr 2029 und in der Folge fallend, wobei aber eine zwischenzeitliche Steigerung des Sicherwasseranfalles im Zuge der Befüllung des Deponieabschnittes III zu gewärtigen ist). Während man im Jahresabschluss betreffend das Geschäfts- und Kalenderjahr 1993 noch von einer restlichen Befülldauer der Deponie A***** von nur 27 Jahren ausging, unterstellte man ab dem Jahr 1994 eine restliche Befülldauer von 34 Jahren, ging dann fortlaufend davon aus, dass der Deponieabschnitt III erst Ende 2028 verfüllt sein würde.Mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz der I***** sowie der Jahresabschlüsse und Bilanzen betreffend das Rumpfgeschäftsjahr 1992 sowie der Geschäftsjahre 1993 bis 1995 war der Steuerberater Mag. P***** betraut, der teilweise im Auftrag der Steuerberatungskanzlei Dkfm. Dr. M***** und teils als Subbevollmächtigter des Steuerberaters Dipl. römisch fünf w. V***** tätig wurde (Letzterem war von der I***** die Erstellung der Jahresabschlüsse 1994 und 1995 übertragen worden, der Steuerberatungskanzlei Dkfm. Dr. M***** die übrigen Steuerberatungstätigkeiten zugunsten der I*****). Zwecks Ermittlung der Höhe des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes nach der endgültigen Verfüllung der Deponie A***** wurden Mag. P***** vom Geschäftsführer der I***** Mag. R***** zwei Exceltabellen zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Exceltabellen wird die weitaus kostenintensivste Produktion des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes, nämlich der Entsorgungsaufwand für das anfallende Sickerwasser, alternativ prognostiziert, und zwar in einem Best-Case-Szenario. Inwieweit in diesen Exceltabellen auch die mit der Deponiesanierung einhergehende Sickerwasserreduktion prognostiziert ist, ist nicht feststellbar. Aktuell wird das Best-Case-Szenario deutlich unterschritten (jährlicher Sickerwasseranfall von bloß 15.700 m3 gegenüber 19.000 m3 angesetzt für das Jahr 2029 und in der Folge fallend, wobei aber eine zwischenzeitliche Steigerung des Sicherwasseranfalles im Zuge der Befüllung des Deponieabschnittes römisch III zu gewärtigen ist). Während man im Jahresabschluss betreffend das Geschäfts- und Kalenderjahr 1993 noch von einer restlichen Befülldauer der Deponie A***** von nur 27 Jahren ausging, unterstellte man ab dem Jahr 1994 eine restliche Befülldauer von 34 Jahren, ging dann fortlaufend davon aus, dass der Deponieabschnitt römisch III erst Ende 2028 verfüllt sein würde.

In den Jahresabschlüssen der I***** unterstellte Mag. P***** das Best-Case-Szenario mit einem Gesamtnachsorgeaufwand von rund S 600 Mio. Die für diesen Nachsorgeaufwand zu bildende jährliche Rückstellung wurde bilanztechnisch durch eine schlichte Division des Gesamtnachsorgeaufwands (S 600 Mio) durch die Anzahl der restlichen Befülljahre (34) ermittelt. Die sich so errechnende jährliche Rückstellung in Höhe von rund S 17,6 Mio blieb bis in die jüngere Vergangenheit herauf unverändert. Zur Frage, ob handelsrechtlich/bilanztechnisch eine Abzinsung dieser Rückstellungen zulässig oder gar geboten sei, entwickelte sich zwischen der klagenden Partei und der I***** (bzw der beklagten Partei) ein rechtlicher Disput, der in einer von der klagenden Partei gegen die I***** erhobenen Klage auf Nichtigerklärung diverser Gesellschaftsbeschlüsse mündete.

Zur Prognostizierung des künftigen Müllmengenanfalles waren in der Abfallswirtschaft zu Jahresende 1995 einerseits die Anfallsdaten aus der Vergangenheit bekannt, die in dem vom Umweltbundesamt herausgegebenen Bundesabfallplan 1995 veröffentlicht worden waren.

Andererseits war bekannt, dass im Jahr 1993 bundesweit noch 121 Deponien (mit einer Gesamtkapazität von ca 48 Millionen Kubikmeter) in Betrieb waren, 60 davon allein in Tirol (mit einer Gesamtkapazität von 3,822.000 m3). Bis Juli 1995 wurden von diesen 60 Tiroler Deponien jedoch 53 geschlossen, wobei die verbliebenen 7 Deponien nur noch eine Gesamtkapazität von 1,500.000 m3 aufweisen. Österreichweit reduzierte sich das Gesamtdeponievolumen, dies allerdings bezogen auf das Jahr 1997 auf 32,439.000 m3. In der Deponie A***** waren 1995 69.435 Tonnen Müll eingetragen worden.

Die Deponiepreise beliefen sich im Jahr 1995 im gesamtösterreichischen Mittel auf S 1.440 je eingetragener Tonne Hausmüll (inklusive dem damaligen ALSAG-Beitrag in Höhe von S 90/Tonne Hausmüll, jedoch exklusive USt).

Für eine günstige Zukunftsprognose betreffend die I***** sprachen damals neben dem im Zeitraum 1989 bis 1993 in Tirol nur geringfügig reduzierten Müllanfall und der bereits geschilderten Schließung zahlreicher anderer Tiroler Deponien folgende weitere Umstände: Hauptkunde mit rund 2/3 der in der Deponie A***** einbrachten Müllmenge war und blieb die Stadt I*****, die nicht bloß entsorgungsbereichsmäßig dieser Deponie zugeordnet, sondern gleichzeitig mehrheitlich an der I***** beteiligt und damit auch an deren wirtschaftlichem Fortkommen interessiert war.

Bereits 1995 war bekannt, dass die Deponie G***** I in wenigen Jahren zur Gänze befüllt sein würde. Um die Genehmigung der Ausbaustufe II wurde zwar bereits im Jahr 1995 angesucht, die Umweltsverträglichkeitsprüfung war aber jedenfalls bis 20. 1. 1999 noch nicht beendet. Eine tatsächliche Realisierung von G***** II, die unter anderem eine kostenintensive Verlegung der Brenner Bundesstraße mit sich bringen würde, war dessenungeachtet von vornherein nicht ernsthaft angestrebt worden; vielmehr hat der Obmann des Abfallverbandes Tirol Mitte schon im Jahr 1995 S***** gegenüber sinngemäß erklärt, dass G***** II nie in Betrieb gehen werde. Ungeachtet der "Berührungsängste" des Abfallverbandes Tirol Mitte mit der Firma I***** (dies insbesondere, solang in dieser Firma noch Private beteiligt sein würden) ging man allseits schon 1995 davon aus, dass der Abfallverband Tirol Mitte den Müll nach endgültiger Befüllung der Deponie G***** I in die Deponie A***** einbringen werde (wie dies seit 1999 auch de facto geschieht).Bereits 1995 war bekannt, dass die Deponie G***** römisch eins in wenigen Jahren zur Gänze befüllt sein würde. Um die Genehmigung der Ausbaustufe römisch II wurde zwar bereits im Jahr 1995 angesucht, die Umweltsverträglichkeitsprüfung war aber jedenfalls bis 20. 1. 1999 noch nicht beendet. Eine tatsächliche Realisierung von G***** römisch II, die unter anderem eine kostenintensive Verlegung der Brenner Bundesstraße mit sich bringen würde, war dessenungeachtet von vornherein nicht ernsthaft angestrebt worden; vielmehr hat der Obmann des Abfallverbandes Tirol Mitte schon im Jahr 1995 S***** gegenüber sinngemäß erklärt, dass G***** römisch II nie in Betrieb gehen werde. Ungeachtet der "Berührungsängste" des Abfallverbandes Tirol Mitte mit der Firma I***** (dies insbesondere, solang in dieser Firma noch Private beteiligt sein würden) ging man allseits schon 1995 davon aus, dass der Abfallverband Tirol Mitte den Müll nach endgültiger Befüllung der Deponie G***** römisch eins in die Deponie A***** einbringen werde (wie dies seit 1999 auch de facto geschieht).

Betreffend das rechtliche Umfeld stellte sich der Informationsstand der Streitteile im zeitlichen Nahebereich rund um das Jahr 1995 wie folgt dar: Bereits im August 1992 waren "Fachgrundlagen für eine Deponieverordnung" erarbeitet worden, im Jänner 1994 wurde der Entwurf der Deponieverordnung offiziell versandt. Gegen Jahresende 1995 hin wurde über deren Inhalt eine politische Einigung erzielt. Im März 1996 wurde die Deponieverordnung kundgemacht und trat am 1. 1. 1997 in Kraft.

Gemäß § 29 Abs 18 bis 20 AWG war die DeponieVO für Deponien die - wie jene im A***** - § 31b WRG 1959 unterliegen, allerdings nicht anwendbar. Es bedurfte daher auch einer entsprechenden Novellierung des WRG. Die diesbezüglichen Vorgespräche wurden zwar ebenfalls bereits 1995 begonnen, die Regierungsvorlage zur WRG-Novelle Deponien wurde erst am 1. 10. 1996 veröffentlicht. Am 1. 7. 1997 trat die WRG-Novelle Deponien in Kraft. Eine der zentralen Neuregelungen der Deponieverordnung ist das Verbot der Ablagerung bestimmter Abfälle, ua solcher mit mehr als 5 Masseprozentanteil an organischem Kohlenstoff (TOC) oder solcher aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit einem Verbrennungswert (oberer Heizungwert) von 6000 kJ/KG und darüber (§ 5 Z 7 iVm Z 7 lit f DeponieVO). Für 1. 7. 1997 bereits bestehende, nach § 29 AWG oder - wie die Deponie A***** - wasserrechtlich bewilligte und noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien wurden gemäß § 31d Abs 3 Z 3 WRG (idF WRG-Novellen Deponien) betreffend dieses im § 5 Z 7 DeponieVO normierte Deponierungsverbot für nicht vorbehandelte Abfälle eine Anpassungsfrist bis 1. 1. 2004 gewährt. Schließlich wurde der Landeshauptmann in § 31d Abs 7 WRG dazu ermächtigt, diese Anpassungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens 31. 12. 2008 zu verlängern, was in Tirol durch die DeponieVO-Verlängerung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. 7. 2000 ua in Ansehung der Mülldeponie A***** erfolgt ist.Gemäß Paragraph 29, Absatz 18, bis 20 AWG war die DeponieVO für Deponien die - wie jene im A***** - Paragraph 31 b, WRG 1959 unterliegen, allerdings nicht anwendbar. Es bedurfte daher auch einer entsprechenden Novellierung des WRG. Die diesbezüglichen Vorgespräche wurden zwar ebenfalls bereits 1995 begonnen, die Regierungsvorlage zur WRG-Novelle Deponien wurde erst am 1. 10. 1996 veröffentlicht. Am 1. 7. 1997 trat die WRG-Novelle Deponien in Kraft. Eine der zentralen Neuregelungen der Deponieverordnung ist das Verbot der Ablagerung bestimmter Abfälle, ua solcher mit mehr als 5 Masseprozentanteil an organischem Kohlenstoff (TOC) oder solcher aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit einem Verbrennungswert (oberer Heizungwert) von 6000 kJ/KG und darüber (Paragraph 5, Ziffer 7, in Verbindung mit Ziffer 7, Litera f, DeponieVO). Für 1. 7. 1997 bereits bestehende, nach Paragraph 29, AWG oder - wie die Deponie A***** - wasserrechtlich bewilligte und noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien wurden gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Ziffer 3, WRG in der Fassung WRG-Novellen Deponien) betreffend dieses im Paragraph 5, Ziffer 7, DeponieVO normierte Deponierungsverbot für nicht vorbehandelte Abfälle eine Anpassungsfrist bis 1. 1. 2004 gewährt. Schließlich wurde der Landeshauptmann in Paragraph 31 d, Absatz 7, WRG dazu ermächtigt, diese Anpassungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens 31. 12. 2008 zu verlängern, was in Tirol durch die DeponieVO-Verlängerung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. 7. 2000 ua in Ansehung der Mülldeponie A***** erfolgt ist.

Von diesen legislativen Initiativen war in der Abfallwirtschaft per Jahresende 1995 naturgemäß der Entwurf zur DeponieVO bekannt, sowie, dass künftighin jedenfalls mit der Erlassung einer DeponieVO sowie entsprechender Änderungen im WRG zu rechnen wäre, die in Richtung einer Verpflichtung zur thermischen bzw mechanisch-biologischen Vorbehandlung des Mülles zweck Müllmengenreduktion gehen würden. Der genaue Zeithorizont war damals jedoch ebenso ungesichert wie die Art und Weise der Umsetzung dieser legislativen Intentionen in die Deponiepraxis.

Auch im Übrigen fand in den 90er-Jahren im Abfallrecht eine rege Novellengesetzgebung statt, nicht zuletzt zufolge des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union am 1. 1. 1995 und der daraus resultierenden, auch den Streitteilen bekannten Pflicht zur Harmonisierung des österreichischen Rechtes mit dem Gemeinschaftsrecht (im abfallrechtlichen Bereich war insbesondere die Verbringungsverordnung, die Richtlinie über gefährliche Abfälle und die Verpackungsrichtlinie umzusetzen). So wurde das AWG in den Jahren 1992 bis 1996 10-mal novelliert und auch seither bereits wieder mehrfach. Auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen im AWG ergingen allein zwischen 1987 und 1996 16 Verordnungen. Diese abfallrechtliche Novellengesetzgebung der jüngeren Vergangenheit lässt in Zusammenschau mit den gleichzeitig gesetzten landesgesetzgeberischen Initiativen keine durchgehende Zielrichtung erkennen. So ist der AWG-Novellen Deponien BGBl I 90/2000 bereits wieder eine Tendenz in Richtung einer Aufweichung des Zwanges zur thermischen/mechanisch biologischen Müllvorbehandlung, die erstmals mit der am 1. 1. 1997 in Kraft gesetzten Deponienverordnung bezweckt wurde, ableitbar.Auch im Übrigen fand in den 90er-Jahren im Abfallrecht eine rege Novellengesetzgebung statt, nicht zuletzt zufolge des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union am 1. 1. 1995 und der daraus resultierenden, auch den Streitteilen bekannten Pflicht zur Harmonisierung des österreichischen Rechtes mit dem Gemeinschaftsrecht (im abfallrechtlichen Bereich war insbesondere die Verbringungsverordnung, die Richtlinie über gefährliche Abfälle und die Verpackungsrichtlinie umzusetzen). So wurde das AWG in den Jahren 1992 bis 1996 10-mal novelliert und auch seither bereits wieder mehrfach. Auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen im AWG ergingen allein zwischen 1987 und 1996 16 Verordnungen. Diese abfallrechtliche Novellengesetzgebung der jüngeren Vergangenheit lässt in Zusammenschau mit den gleichzeitig gesetzten landesgesetzgeberischen Initiativen keine durchgehende Zielrichtung erkennen. So ist der AWG-Novellen Deponien Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2000, bereits wieder eine Tendenz in Richtung einer Aufweichung des Zwanges zur thermischen/mechanisch biologischen Müllvorbehandlung, die erstmals mit der am 1. 1. 1997 in Kraft gesetzten Deponienverordnung bezweckt wurde, ableitbar.

Über die bereits damals einigermaßen gesicherte Prognose, dass in Deponien spätestens ab 1. 1. 2009 unbehandelter Hausmüll nicht mehr sanktionslos (sei es allenfalls auch bloß in Form finanzieller Sanktionen) würde eingebracht werden können hinaus, hatte die Frage der künftigen Entwicklung des Abfallrechtes auf die Müllmengen und Müllpreiserwartungen der Streitteile bei Jahresende 1995 kaum Einfluss. Vielmehr waren damals Müllmengen und Müllpreisplanungen über das Jahr 2004/2008 hinaus derart unsicher, dass erst gar keine solchen weitreichenden Planungen angestellt wurden. Selbst in der Gegenwart ist die Entwicklung der Deponienmengen und der Preise jenseits 2004 bis 2008 noch keineswegs abschätzbar.

Schließlich wurde allseits bereits per Jahresende 1995 mit einem weiteren kontinuierlichen An

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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