TE OGH 2003/9/25 2Ob174/03g

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard P*****, vertreten durch Dr. Markus Hupfauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) Elisabeth E*****, 2) Erich Eugen S*****, 3) S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helfried Kriegl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 57.495,81 sA, Feststellung und Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Mai 2003, GZ 1 R 67/03t-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der am 15. 9. 2003 eingelangte Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluss vom 7. 8. 2003 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei vom 25. 8. 2003 wurde infolge inzwischen endgültig erledigter Streitssache (vgl RIS-Justiz RS0043690 T4) mit Beschluss vom 12. 9. 2003 zurückgewiesen. Nunmehr langte am 15. 9. 2003 ein Antrag der klagenden Partei ein, die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu bestimmen. Auch dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil dieses Kostenersatzbegehren bereits durch die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung, in welcher deren Kosten schon verzeichnet worden waren, miterledigt wurde.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluss vom 7. 8. 2003 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei vom 25. 8. 2003 wurde infolge inzwischen endgültig erledigter Streitssache vergleiche RIS-Justiz RS0043690 T4) mit Beschluss vom 12. 9. 2003 zurückgewiesen. Nunmehr langte am 15. 9. 2003 ein Antrag der klagenden Partei ein, die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu bestimmen. Auch dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil dieses Kostenersatzbegehren bereits durch die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung, in welcher deren Kosten schon verzeichnet worden waren, miterledigt wurde.

Anmerkung

E70946 2Ob174.03g-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00174.03G.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20030925_OGH0002_0020OB00174_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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