Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Helga W*****, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl in Wien, wegen 799.401,17 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juli 2003, GZ 46 R 422/03d, 423/03a-27, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Döbling vom 23. April 2003, GZ 26 E 63/03m-1 und 2, bestätigt wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss ON 1 der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Simultanpfandrechts auf zehn Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten. Zugleich trug das Erstgericht mit Beschluss ON 2 der betreibenden Partei den Erlag einer Sicherheit von 40.000 EUR gemäß § 371a EO auf, widrigenfalls die Vormerkung der Pfandrechte gelöscht würde. Diese Sicherheit wurde von der betreibenden Partei erlegt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, das auf den Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot hindere infolge der vorliegenden Solidarverpflichtung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht. Für die Zulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Vormerkung bei in einem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaften sei gemäß §§ 78, 88 EO maßgeblich, dass die Liegenschaft bzw der Liegenschaftsanteil im bücherlichen Eigentum des Verpflichteten stehe. Dieses werde nur durch Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben (§ 444 ABGB, § 4 GBG). Durch eine Hinterlegung von Liegenschaften, sollte diese überhaupt möglich sein, könnte die Verpflichtete niemals ihr Eigentumsrecht an den Liegenschaften/Anteilen verlieren. Das weitere Rekursvorbringen verstoße gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot und sei für die Bewilligung der Sicherungsexekution überdies unerheblich, die allein auf Grund des Antrags des betreibenden Gläubigers und des vorgelegten Titels, bei dem allein der Spruch maßgeblich sei, zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Sicherungsexekution gegeben. Der von der Verpflichteten geäußerte Verdacht, die betreibende Partei verstoße gegen § 165 Abs 2 StGB, sei nicht nachvollziehbar und wäre auch kein Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags. Soweit die Rekurswerberin Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 376 EO behaupte, habe über einen solchen Antrag - der von der Verpflichteten hier ohnehin als Eventualantrag gestellt worden sei - das Exekutionsgericht zu entscheiden.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss ON 1 der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Simultanpfandrechts auf zehn Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten. Zugleich trug das Erstgericht mit Beschluss ON 2 der betreibenden Partei den Erlag einer Sicherheit von 40.000 EUR gemäß Paragraph 371 a, EO auf, widrigenfalls die Vormerkung der Pfandrechte gelöscht würde. Diese Sicherheit wurde von der betreibenden Partei erlegt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, das auf den Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot hindere infolge der vorliegenden Solidarverpflichtung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht. Für die Zulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Vormerkung bei in einem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaften sei gemäß Paragraphen 78,, 88 EO maßgeblich, dass die Liegenschaft bzw der Liegenschaftsanteil im bücherlichen Eigentum des Verpflichteten stehe. Dieses werde nur durch Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben (Paragraph 444, ABGB, Paragraph 4, GBG). Durch eine Hinterlegung von Liegenschaften, sollte diese überhaupt möglich sein, könnte die Verpflichtete niemals ihr Eigentumsrecht an den Liegenschaften/Anteilen verlieren. Das weitere Rekursvorbringen verstoße gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot und sei für die Bewilligung der Sicherungsexekution überdies unerheblich, die allein auf Grund des Antrags des betreibenden Gläubigers und des vorgelegten Titels, bei dem allein der Spruch maßgeblich sei, zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Sicherungsexekution gegeben. Der von der Verpflichteten geäußerte Verdacht, die betreibende Partei verstoße gegen Paragraph 165, Absatz 2, StGB, sei nicht nachvollziehbar und wäre auch kein Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags. Soweit die Rekurswerberin Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 376, EO behaupte, habe über einen solchen Antrag - der von der Verpflichteten hier ohnehin als Eventualantrag gestellt worden sei - das Exekutionsgericht zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der von der verpflichteten Partei eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin wurde in beiden Instanzen meritorisch entschieden. Eine abweichende Begründung ändert im Übrigen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (RIS-Justiz RS0044456). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf seine Argumente eingegangen werden könnte.Der von der verpflichteten Partei eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin wurde in beiden Instanzen meritorisch entschieden. Eine abweichende Begründung ändert im Übrigen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (RIS-Justiz RS0044456). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf seine Argumente eingegangen werden könnte.
Anmerkung
E71011 3Ob217.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00217.03P.0926.000Dokumentnummer
JJT_20030926_OGH0002_0030OB00217_03P0000_000