TE OGH 2003/9/26 3Ob189/03w

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei R***** AG, *****, vertreten durch Hasch & Partner AnwaltsgmbH in Linz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19. März 2003, GZ 23 R 40/03a-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei richtet sich allein gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafbemessung des Rekursgerichts in Strafbeschlüssen nach § 355 EO, das die vom Erstgericht verhängten Geldstrafen erheblich herabgesetzt hat.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei richtet sich allein gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafbemessung des Rekursgerichts in Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, EO, das die vom Erstgericht verhängten Geldstrafen erheblich herabgesetzt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Bemessung von Geldstrafen nach dieser Norm wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf (3 Ob 20/01i). Ein vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verkennung der Grundsätze der Strafbemessung kann die betreibende Partei der auch insoweit ausführlich begründeten Entscheidung der zweiten Instanz auch gar nicht vorwerfen. Unter diesen Umständen ist aber auch aus zwei von der betreibenden Partei auf die "Goldwaage" gelegten Formulierungen dieses Gerichts nicht auf eine unvertretbare Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall zu schließen.Die Bemessung von Geldstrafen nach dieser Norm wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (3 Ob 20/01i). Ein vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verkennung der Grundsätze der Strafbemessung kann die betreibende Partei der auch insoweit ausführlich begründeten Entscheidung der zweiten Instanz auch gar nicht vorwerfen. Unter diesen Umständen ist aber auch aus zwei von der betreibenden Partei auf die "Goldwaage" gelegten Formulierungen dieses Gerichts nicht auf eine unvertretbare Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall zu schließen.

Die Revisionsrekurswerberin lässt insbesondere außer Acht, dass die kritisierten Strafen von je 10.000 EUR für die drei letzten Strafanträge die bis zum Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 geltende Höchststrafe (§ 359 EO aF) um mehr als 70 % übersteigen, weshalb nicht gesagt werden kann, solche Strafen wären nicht geeignet, die Exekution entgegen der Absicht des Gesetzgebers gegenüber der früheren Rechtslage wirkungsvoller und effektiver zu gestalten. Auch die Beurteilung, ob die Änderung des Designs einer Getränkedose als Reaktion auf ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot als schwer schuldhafte "Scheinänderung" oder doch nicht als "geradezu vorsätzlich" einzustufen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat - schon allein deshalb - keine Auswirkung auf andere Fälle der Unterlassungsexekution.Die Revisionsrekurswerberin lässt insbesondere außer Acht, dass die kritisierten Strafen von je 10.000 EUR für die drei letzten Strafanträge die bis zum Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 geltende Höchststrafe (Paragraph 359, EO aF) um mehr als 70 % übersteigen, weshalb nicht gesagt werden kann, solche Strafen wären nicht geeignet, die Exekution entgegen der Absicht des Gesetzgebers gegenüber der früheren Rechtslage wirkungsvoller und effektiver zu gestalten. Auch die Beurteilung, ob die Änderung des Designs einer Getränkedose als Reaktion auf ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot als schwer schuldhafte "Scheinänderung" oder doch nicht als "geradezu vorsätzlich" einzustufen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat - schon allein deshalb - keine Auswirkung auf andere Fälle der Unterlassungsexekution.

Dass es im Übrigen nicht der Rechtslage entspricht, über mehrere

Strafanträge in einem einzigen Beschluss zu entscheiden (vgl dazu

auch Oberhammer in Angst, EO, § 355 Rz 20), hat der erkennende Senat

bereits klar ausgesprochen (3 Ob 185/94 = ecolex 1995, 907; 3 Ob

2231/96a = ecolex 1997, 858 [Wiltschek] = MR 1998, 268). Post factum

könnte der Oberste Gerichtshof allerdings im konkreten Fall ohnehin nicht mehr korrigierend eingreifen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E70956 3Ob189.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00189.03W.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20030926_OGH0002_0030OB00189_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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