Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KEG und 2. W***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.405,55 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 2 R 247/02m-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, entspricht es dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 Abs 1 EO, wenn sich der nach dem Titel geschuldete Geldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln lässt (MietSlg 21.869/23; 3 Ob 2004/96v = SZ 69/127 = JBl 1997, 458 [im Erkenntnisverfahren]; ebenso 3 Ob 217/00h). Dann kann es aber auch keinem möglichen Zweifel unterliegen, dass das Urteilsbegehren einer bestimmten Geldsumme "zuzüglich 20 % Umsatzsteuer" der korrespondierenden Rechtsnorm des § 226 Abs 1 ZPO Genüge tut.Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, entspricht es dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 7, Absatz eins, EO, wenn sich der nach dem Titel geschuldete Geldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln lässt (MietSlg 21.869/23; 3 Ob 2004/96v = SZ 69/127 = JBl 1997, 458 [im Erkenntnisverfahren]; ebenso 3 Ob 217/00h). Dann kann es aber auch keinem möglichen Zweifel unterliegen, dass das Urteilsbegehren einer bestimmten Geldsumme "zuzüglich 20 % Umsatzsteuer" der korrespondierenden Rechtsnorm des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO Genüge tut.
Textnummer
E70953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00173.03T.0926.000Im RIS seit
26.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012