Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der "betreibenden Partei" Walter H*****, vertreten durch die mit (vier näher bezeichneten exekutionsrechtlichen) Beschlüssen des Bezirksgerichts Liesing ermächtigte Überweisungsgläubigerin Friederike L*****, diese vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die "verpflichtete Partei" Friederike L*****, als Eigentümerin des Sondervermögens der separierten Verlassenschaft nach dem am 1. August 1993 gestorbenen Oskar H*****, vertreten durch Dr. Alfred Kobzina als Separationskurator, wegen "52.694,71 EUR sA", infolge Revisionsrekurses der "betreibenden Partei" gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2003, GZ 47 R 181/03w-4, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Februar 2003, GZ 10 E 49/03v-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Verpflichtete gab zum Nachlass des am 1. August 1993 verstorbenen Vaters des als betreibende Partei bezeichneten Walter H***** (folgend: erbl. Sohn) eine unbedingte Erbserklärung ab. Über Antrag des erbl. Sohnes bewilligte das Verlassenschaftsgericht die Absonderung des Nachlasses und bestellte Dr. Alfred Kobzina zum Separationskurator. Mit Einantwortungsurkunde vom 8. Juni 1999 wurde der Nachlass der Verpflichteten eingeantwortet, die Nachlass-Separation blieb jedoch weiterhin aufrecht. Der erbl. Sohn erhob gegen die Verpflichtete eine Pflichtteilsklage, erwirkte deren rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von 52.694,71 EUR sA (die hier betriebene "Forderung") und betreibt diese Titelschuld exekutiv (amtskundig aus 3 Ob 4/02p).
Die Verpflichtete betreibt ihrerseits gegen den erbl. Sohn beim Erstgericht mehrere Forderungsexekutionsverfahren zur Hereinbringung wesentlich niedrigerer (überwiegend) Kostenforderungen. Diese Verfahrenskosten versucht sie mit dem vorliegenden Exekutionsantrag hereinzubringen, indem sie gemäß § 294 EO als Überweisungsgläubigerin (und Vertreterin des erbl. Sohnes) auf dessen wesentlich höhere Forderung gegen sie selbst, vertreten durch den Separationskurator, auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Pflichtteilsprozess unmittelbar Exekution führt.Die Verpflichtete betreibt ihrerseits gegen den erbl. Sohn beim Erstgericht mehrere Forderungsexekutionsverfahren zur Hereinbringung wesentlich niedrigerer (überwiegend) Kostenforderungen. Diese Verfahrenskosten versucht sie mit dem vorliegenden Exekutionsantrag hereinzubringen, indem sie gemäß Paragraph 294, EO als Überweisungsgläubigerin (und Vertreterin des erbl. Sohnes) auf dessen wesentlich höhere Forderung gegen sie selbst, vertreten durch den Separationskurator, auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Pflichtteilsprozess unmittelbar Exekution führt.
Das Erstgericht wies - nach einem zur Klärung der Parteienrollen und der betriebenen Forderung angeordneten Verbesserungsverfahren - den Exekutionsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass kein die Exekution deckender Titel bestehe und die Exekution in der beantragten Form (Parteienstellung, Exekutionsmittel usw) gesetzlich nicht möglich sei.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es den Exekutionsantrag zurückwies, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Da die Verpflichtete selbst Schuldnerin der "gepfändeten Forderung" sei, für die sie mit dem separierten Nachlass hafte, fehle ihr ein Vollstreckungsinteresse, weil sie als Überweisungsgläubigerin der genannten Kostenexekutionsverfahren zweifelsfrei die Aufrechnung mit ihrer weit höheren Judikatsschuld (Pflichtteilsforderung des erbl. Sohnes) erklären könne, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen sei. Des weiteren führte das Rekursgericht noch andere Gründe aus, aus denen jedenfalls der Exekutionsantrag nicht bewilligt hätte werden können.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden (zugleich verpflichteten!) Partei ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.
Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die einen Exekutionsantrag abweisende erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den Exekutionsantrag zurückweist, dessen ungeachtet aber auch in der Sache selbst ausführt, dem Antrag hätte auch sachlich nicht stattgegeben werden können, dann liegen die Voraussetzungen einer vollen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ungeachtet dessen vor, dass das Rekursgericht eine Maßgabebestätigung ausspricht und seine Entscheidung selbst als abändernd beurteilt. Wollte man nicht schon die erstinstanzliche Begründung für die Antragsabweisung als eine solche für eine Antragszurückweisung erachten, schließt doch die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses damit, dass die von der betreibenden Partei beantragte Exekution in dieser Form (Parteienstellung, Exekutionsmittel usw) gesetzlich nicht möglich sei, so ist die Rechtsmittelwerberin auf die Rsp zu verweisen, wonach es für die Rechtswirkungen einer vollständigen Negativentscheidung über den Exekutionsantrag ohne Bedeutung ist, ob er ab- oder zurückgewiesen wird (3 Ob 127/86; ZIK 2001/51 und 52), wenn - wie vorliegend - nach meritorischer Prüfung zumindest in Ansehung der Antragsabweisung beide Vorinstanzen zum gleichen Ergebnis gelangen und bloß die zweite Instanz noch zusätzlich im mangelnden Vollstreckungsinteresse den Grund für eine Antragszurückweisung sieht, dessen ungeachtet aber mit Maßgabebestätigung vorgeht.Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die einen Exekutionsantrag abweisende erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den Exekutionsantrag zurückweist, dessen ungeachtet aber auch in der Sache selbst ausführt, dem Antrag hätte auch sachlich nicht stattgegeben werden können, dann liegen die Voraussetzungen einer vollen Bestätigung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ungeachtet dessen vor, dass das Rekursgericht eine Maßgabebestätigung ausspricht und seine Entscheidung selbst als abändernd beurteilt. Wollte man nicht schon die erstinstanzliche Begründung für die Antragsabweisung als eine solche für eine Antragszurückweisung erachten, schließt doch die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses damit, dass die von der betreibenden Partei beantragte Exekution in dieser Form (Parteienstellung, Exekutionsmittel usw) gesetzlich nicht möglich sei, so ist die Rechtsmittelwerberin auf die Rsp zu verweisen, wonach es für die Rechtswirkungen einer vollständigen Negativentscheidung über den Exekutionsantrag ohne Bedeutung ist, ob er ab- oder zurückgewiesen wird (3 Ob 127/86; ZIK 2001/51 und 52), wenn - wie vorliegend - nach meritorischer Prüfung zumindest in Ansehung der Antragsabweisung beide Vorinstanzen zum gleichen Ergebnis gelangen und bloß die zweite Instanz noch zusätzlich im mangelnden Vollstreckungsinteresse den Grund für eine Antragszurückweisung sieht, dessen ungeachtet aber mit Maßgabebestätigung vorgeht.
Textnummer
E71010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00191.03I.0926.000Im RIS seit
26.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012