TE OGH 2003/9/26 3Ob204/03a

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik P*****, geboren am ***** 1998, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Irmgard P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Mai 2003, GZ 37 R 177/03k-72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ist, soweit hier von Bedeutung, der Antrag der Mutter, die teilweise Entziehung ihrer Obsorge für ihr minderjähriges Kind und Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger nach dem früheren § 176a ABGB wieder aufzuheben, was beide Vorinstanzen ablehnten.Gegenstand der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ist, soweit hier von Bedeutung, der Antrag der Mutter, die teilweise Entziehung ihrer Obsorge für ihr minderjähriges Kind und Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger nach dem früheren Paragraph 176 a, ABGB wieder aufzuheben, was beide Vorinstanzen ablehnten.

In ihrem als außerordentlicher Revisionsrekurs zu verstehenden (ON 76) "Rekurs" gegen die sehr ausführliche Entscheidung zweiter Instanz spricht die Mutter keine Rechtsfragen an, denen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme. Sie äußert im Wesentlichen den Wunsch, intensiveren Kontakt mit ihrem Sohn, etwa im Rahmen von Ausflügen und Übernachtungen pflegen zu können und äußert sich ablehnend zu einer weiteren Einschränkung ihrer Obsorge (wohl im Zusammenhang mit dem offenen Obsorgeantrag der Pflegeeltern).In ihrem als außerordentlicher Revisionsrekurs zu verstehenden (ON 76) "Rekurs" gegen die sehr ausführliche Entscheidung zweiter Instanz spricht die Mutter keine Rechtsfragen an, denen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme. Sie äußert im Wesentlichen den Wunsch, intensiveren Kontakt mit ihrem Sohn, etwa im Rahmen von Ausflügen und Übernachtungen pflegen zu können und äußert sich ablehnend zu einer weiteren Einschränkung ihrer Obsorge (wohl im Zusammenhang mit dem offenen Obsorgeantrag der Pflegeeltern).

Rechtliche Beurteilung

Auch sonst wirft die angefochtene Entscheidung, die sich an den Interessen des Kindes orientierte, keine erheblichen Rechtsfragen auf. § 213 ABGB ermöglicht weiterhin die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, weshalb die Beseitigung des § 176a ABGB durch das KindRÄG keine weitere Erörterung erfordert. Auch das neue Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Aufhebung solcher Verfügungen (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m). Im Übrigen hängt die Frage, ob eine solche (teilweise) Übertragung der Obsorge an einen Dritten wieder aufzuheben ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, was das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt, wenn, abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung, die Entscheidung - wie hier - das Kindeswohl als oberstes Prinzip bei Entscheidungen über die Obsorge (RIS-Justiz RS0048632) wahrt (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m je mwN; vgl auch zahlreiche Entscheidungen zur Zuteilung der Obsorge an einen Elternteil in RIS-Justiz RS0007101).Auch sonst wirft die angefochtene Entscheidung, die sich an den Interessen des Kindes orientierte, keine erheblichen Rechtsfragen auf. Paragraph 213, ABGB ermöglicht weiterhin die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, weshalb die Beseitigung des Paragraph 176 a, ABGB durch das KindRÄG keine weitere Erörterung erfordert. Auch das neue Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Aufhebung solcher Verfügungen (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m). Im Übrigen hängt die Frage, ob eine solche (teilweise) Übertragung der Obsorge an einen Dritten wieder aufzuheben ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, was das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt, wenn, abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung, die Entscheidung - wie hier - das Kindeswohl als oberstes Prinzip bei Entscheidungen über die Obsorge (RIS-Justiz RS0048632) wahrt (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m je mwN; vergleiche auch zahlreiche Entscheidungen zur Zuteilung der Obsorge an einen Elternteil in RIS-Justiz RS0007101).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E70959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00204.03A.0926.000

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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