Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Strauss und Dr. Jensik in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** Z*****, Angestellter, ***** P*****, *****, vertreten durch Dr. J*****E***** K*****, Rechtsanwalt in W*****, 2. S***** Z*****, Angestellte, ebenda, vertreten durch Dr. M***** A*****, Dr. F***** T*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*****, ***** W*****, V*****, vertreten durch L*****, G***** & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung einer grundbücherlichen Belastung (Streitwert j 71.946,12) - hier: Kosten, Rekursinteresse ***** j 3.447,17 - über den Kostenrekurs der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.7.2003, GZ 6 Cg 72/02f-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass es in seinem zweiten Absatz (Kostenentscheidung zwischen beklagter Partei und erstklagender Partei) wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit j 14.823,22 (darin enthalten j 2.369,22 an USt und j 607,90 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit j 110,98 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Prozessgegenstand war die Löschung einer grundbücherlichen Belastung wegen Geschäftsunfähigkeit der Zweitklägerin. Im Verfahren wurde der Erstkläger durch Dr. J***** E***** K***** vertreten, die Zweitklägerin durch Dr. M***** A***** und Dr. F***** T*****, die Beklagte durch die L*****, G***** & Partner Rechtsanwälte GmbH. Im Zuge des Verfahrens stellten alle drei Streitteile einen einvernehmlichen Delegationsantrag auf Übertragung der Rechtssache vom Landesgericht Wr. Neustadt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien *****.
Am 8. April 2003 erstattete Dr. T***** K***** auftragsgemäß ein nervenfachärztliches Gutachten (ON 26). Mit Beschluss vom 9.4.2003 wurde das Gutachten und die Gebührennote den Streitteilen mit einer Frist zur Äußerung zum Gebührenanspruch von 14 Tagen übermittelt. Gleichzeitig erging die Aufforderung, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob zur Erläuterung oder Ergänzung des schriftlichen Gutachtens die Ladung des Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung beantragt wird. In einem solchen Antrag sollten die Punkte, deren Erläuterung für erforderlich gehalten wird, und die Fragen, welche zur Ergänzung des Gutachtens an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt sind, zwecks Mitteilung an den Sachverständigen zu dessen allfällig notwendiger Vorbereitung genau bezeichnet werden. Mit dem Antrag sollte gleichzeitig zur Deckung der weiteren Sachverständigengebühren ein Betrag von j 300,-- beim Rechnungsführer des Erstgerichtes erlegt werden (ON 28).
Mit dem am 2. Mai 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz nahm die Beklagte zu den Gebühren des Sachverständigen Stellung, beantragte die Ladung des Sachverständigen zur nächsten Streitverhandlung und die Erstreckung der Frist hinsichtlich der genauen Fragestellung um weitere 2 Wochen (ON 29). Am 15. Mai 2003 langte die am 14.5.2003 zur Post gegebene Vorlage der Frageliste an den Sachverständigen beim Erstgericht ein. Eine Gleichschrift wurde beiden Klagevertretern gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt. Am 20.5. gab der Vertreter des Erstklägers eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten zur Post, die am 21.5.2003 beim Erstgericht einlangte (ON 31). Am 23.5.2003 gab der Vertreter des Erstklägers einen Schriftsatz zur Post, der am 26. Mai 2003 beim Erstgericht einlangte und sich mit der Frageliste der Beklagten befasste (ON 32). Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und sprach aus, dass die aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 21.4.1995 zur TZ ***** des Bezirksgerichtes M***** ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****P***** vorgenommene Pfandrechtseintragung zugunsten der Beklagten im Höchstbetrag von S ***** aufgehoben wird. Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Erstkläger die mit j 14.614,54 (darin enthalten j 2.334,44 an USt und j 607,90 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Mit dem am 2. Mai 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz nahm die Beklagte zu den Gebühren des Sachverständigen Stellung, beantragte die Ladung des Sachverständigen zur nächsten Streitverhandlung und die Erstreckung der Frist hinsichtlich der genauen Fragestellung um weitere 2 Wochen (ON 29). Am 15. Mai 2003 langte die am 14.5.2003 zur Post gegebene Vorlage der Frageliste an den Sachverständigen beim Erstgericht ein. Eine Gleichschrift wurde beiden Klagevertretern gemäß Paragraph 112, ZPO direkt zugestellt. Am 20.5. gab der Vertreter des Erstklägers eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten zur Post, die am 21.5.2003 beim Erstgericht einlangte (ON 31). Am 23.5.2003 gab der Vertreter des Erstklägers einen Schriftsatz zur Post, der am 26. Mai 2003 beim Erstgericht einlangte und sich mit der Frageliste der Beklagten befasste (ON 32). Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und sprach aus, dass die aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 21.4.1995 zur TZ ***** des Bezirksgerichtes M***** ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****P***** vorgenommene Pfandrechtseintragung zugunsten der Beklagten im Höchstbetrag von S ***** aufgehoben wird. Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Erstkläger die mit j 14.614,54 (darin enthalten j 2.334,44 an USt und j 607,90 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Weiters verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Zweitklägerin die mit j 14.065,86 (darin enthalten j 2.128,46 an USt und j 1.295,10 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung gründete der Erstrichter jeweils auf § 41 ZPO und führte begründend aus, die Pauschalgebühr sei (nach Kopfteilen) zu teilen. Gemäß dem § 15 RATG gebühre dem Rechtsanwalt eine Erhöhung der Entlohnung nur dann, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertrete oder mehreren Personen gegenüberstehe. Ein Streitgenossenzuschlag - wie verzeichnet - könne daher von den Klägern nicht in Anspruch genommen werden. Der einvernehmliche Delegierungsantrag können nicht honoriert werden. Im Übrigen sei ein solcher nur nach TP 1 zu entlohnen und hier allenfalls zu dritteln. Die Stellungnahme zum Sachverständigengutachten und der Schriftsatz zur Befragung des Sachverständigen hätten in einem Schriftsatz erfolgen können, sodass nur eine einmalige Entlohnung gerechtfertigt sei.Die Kostenentscheidung gründete der Erstrichter jeweils auf Paragraph 41, ZPO und führte begründend aus, die Pauschalgebühr sei (nach Kopfteilen) zu teilen. Gemäß dem Paragraph 15, RATG gebühre dem Rechtsanwalt eine Erhöhung der Entlohnung nur dann, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertrete oder mehreren Personen gegenüberstehe. Ein Streitgenossenzuschlag - wie verzeichnet - könne daher von den Klägern nicht in Anspruch genommen werden. Der einvernehmliche Delegierungsantrag können nicht honoriert werden. Im Übrigen sei ein solcher nur nach TP 1 zu entlohnen und hier allenfalls zu dritteln. Die Stellungnahme zum Sachverständigengutachten und der Schriftsatz zur Befragung des Sachverständigen hätten in einem Schriftsatz erfolgen können, sodass nur eine einmalige Entlohnung gerechtfertigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Erstklägers mit dem Ziel, den Zuspruch der gesamten verzeichneten Kosten von j 18.061,71 zu erreichen - Rekursinteresse daher ***** j 3.447,17 -.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt:
Gemäß § 15 RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.Gemäß Paragraph 15, RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.
Dr. J***** E***** K***** hat hier nur den Erstkläger vertreten. Ihm gegenüber stand nur eine Beklagte. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des zitierten § 15 RATG hat daher der Vertreter des Erstklägers keinen Anspruch auf einen Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG. Hinsichtlich der beiden Schriftsätze des Erstklägers vom 21. und 26. Mai ***** ist folgendes zu sagen:Dr. J***** E***** K***** hat hier nur den Erstkläger vertreten. Ihm gegenüber stand nur eine Beklagte. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des zitierten Paragraph 15, RATG hat daher der Vertreter des Erstklägers keinen Anspruch auf einen Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG. Hinsichtlich der beiden Schriftsätze des Erstklägers vom 21. und 26. Mai ***** ist folgendes zu sagen:
Als Dr. J***** E***** K***** seine (erste) Stellungnahme zum Sachverständigengutachten, die er am 13.5.2003 verfasst haben mag, am 20.5.2003 zur Post gab (geben ließ) war er schon seit 14.5.2003 im Besitz der Frageliste der Beklagten an den Sachverständigen *****. Es wäre ihm daher möglich und ohne weiters zuzumuten gewesen, seine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten noch mit der Stellungnahme zur vorgelegten Frageliste zu verbinden. Ganz abgesehen davon ist es fraglich, ob aufgrund des festgestellten Auftrages des Erstgerichtes zur Äußerung und Bekanntgabe vom 9.4.2003 ***** eine Stellungnahme dahin, dass eine ergänzende Befragung des Sachverständigen und eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht von Nöten sei, überhaupt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Gleiches gilt für einen Erwiderungsschriftsatz zu einer von der Gegenseite vorgelegten Frageliste an den Sachverständigen. Die Erwiderung könnte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erfolgen. Durch die von der Beklagten unbekämpft gelassenen Entlohnung einer der beiden Schriftsätze ist der Erstkläger jedenfalls nicht beschwert.
Berechtigung kommt dem Kostenrekurs lediglich hinsichtlich der unterlassenen Entlohnung des gemeinsamen Delegierungsantrags zu. Da dem Delegierungsantrag Folge gegeben wurde, war er als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Da er von allen drei beteiligten Streitteilen eingebracht wurde und somit eine Leistung sowohl des Vertreters des Erstklägers, als auch des Vertreters der Zweitklägerin, als auch des Vertreters der Beklagten darstellt, hat der (auch) siegreiche Erstkläger nur Anspruch auf ein Drittel der Kosten des Delegierungsantrages (OLG Wien 12 R 228/00p). Zu Recht weist der Rekurswerber auch darauf hin, dass Delegierungsanträge nach dem seit 1969 in Geltung stehenden Leistungskatalog des Rechtsanwaltstarifgesetzes weder in TP 1 noch in TP 3 genannt sind und daher nach der Generalklausel der TP 2 I Z 1 lit e RATG eben nach TP 2 dieser Norm zu entlohnen sind (10 Nd 515/01; 3 Nd 512/01 analog im Größenschluss). Die Entscheidung EvBl 1949/651, wonach Delegierungsanträge als "Schriftsätze einfacher Art" nach TP 1 RATG zu entlohnen waren, ist überholt und nicht mehr anzuwenden (insoweit Abkehr von der zu 12 R 228/00p vertretenen Meinung).Berechtigung kommt dem Kostenrekurs lediglich hinsichtlich der unterlassenen Entlohnung des gemeinsamen Delegierungsantrags zu. Da dem Delegierungsantrag Folge gegeben wurde, war er als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Da er von allen drei beteiligten Streitteilen eingebracht wurde und somit eine Leistung sowohl des Vertreters des Erstklägers, als auch des Vertreters der Zweitklägerin, als auch des Vertreters der Beklagten darstellt, hat der (auch) siegreiche Erstkläger nur Anspruch auf ein Drittel der Kosten des Delegierungsantrages (OLG Wien 12 R 228/00p). Zu Recht weist der Rekurswerber auch darauf hin, dass Delegierungsanträge nach dem seit 1969 in Geltung stehenden Leistungskatalog des Rechtsanwaltstarifgesetzes weder in TP 1 noch in TP 3 genannt sind und daher nach der Generalklausel der TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera e, RATG eben nach TP 2 dieser Norm zu entlohnen sind (10 Nd 515/01; 3 Nd 512/01 analog im Größenschluss). Die Entscheidung EvBl 1949/651, wonach Delegierungsanträge als "Schriftsätze einfacher Art" nach TP 1 RATG zu entlohnen waren, ist überholt und nicht mehr anzuwenden (insoweit Abkehr von der zu 12 R 228/00p vertretenen Meinung).
Ein Drittel der Entlohnung nach TP 2 RATG zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt (j 34,78) ergibt j 208,68.
Um diesen Betrag war der Kostenzuspruch an den Erstkläger in teilweiser Stattgebung seines Rekurses zu erhöhen.
Die Entscheidung über die Kosten des Kostenrekurses gründet sich auf die §§ 41 ZPO und 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Kostenrekurses gründet sich auf die Paragraphen 41, ZPO und 11 RATG.
Der Erstkläger hat Anspruch auf Rekurskosten nach TP 3A RATG auf Basis des ersiegten Kostenbetrages von j 208,68. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung nach TP 3A RATG auf Basis der abgewehrten höheren Kostenverpflichtung von j 3.238,49, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag, weil am Kostenrekursverfahren nur der Erstkläger und die Beklagte beteiligt waren.
Die Gegenrechnung ergibt j 110,98 zugunsten der Beklagten. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO war auszusprechen, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.Die Gegenrechnung ergibt j 110,98 zugunsten der Beklagten. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO war auszusprechen, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00458 12R163.03hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:01200R00163.03H.0930.000Dokumentnummer
JJT_20030930_OLG0009_01200R00163_03H0000_000