TE OGH 2003/9/30 20R111/03b

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache der minderjährigen K*****erstin S*****teiner, geb. am 29.6.1988, über den Rekurs der Mutter S*****igrid S*****teiner, kaufmännische Angestellte, 8605 Kapfenberg, *****Anton-Paarsiedlung 19/1, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 24.6.2003, GZ 3P 17/01m-98, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung des auferlegten monatlichen Kostenrückersatzes an die BH Jennersdorf von EUR 180,--, soweit er den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2003 betrifft, als nichtig aufgehoben. Festgestellt wird, dass das Verfahren betreffend den Kostenrückersatz im Umfang der Nichtigerklärung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2003 unterbrochen ist.

Im Übrigen wird dem Rekurs der Mutter hinsichtlich des monatlichen Kostenrückersatzes an die BH Jennersdorf ab dem 1.7.2003 nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 20.000,--.

Text

Begründung:

Die mj. K*****erstin S*****teiner wurde aufgrund der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin R*****udolfine Z*****upansky am 06.12.2002 im Rahmen der vollen Erziehung im Jugendheim des SOS Kinderdorfes P*****inkafeld untergebracht. Eine Vereinbarung über den Ersatz der Kosten konnte mit der Mutter nicht getroffen werden. Am 20.03.2003 beantragte das Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit bei der BH Jennersdorf ("JWR Jennersdorf"), 8380 Jennersdorf, Hauptplatz 15, die Mutter S*****igrid S*****teiner beginnend ab 01.01.2003 zu einer monatlichen Rückersatzleistung von EUR 180,-- für die volle Erziehung der mj. K*****erstin zu verpflichten. Die Mutter arbeite bei der Firma *****AT&S in Leoben und verdiene monatlich EUR 989,50 netto ohne Sonderzahlungen. Sie sei weiters für den mj. Sohn M*****artin S*****teiner, geboren am 16.08.1990, sorgepflichtig.

Die Mutter S*****igrid S*****teiner erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2003 bereit, einen monatlichen Beitrag von EUR 50,-- ab 01.05.2003 für ihre Tochter K*****erstin zu bezahlen. Das Mehrbegehren des JWR Jennersdorf beantragte sie abzuweisen, da ihr bei einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 951,-- nicht zumutbar sei, die geforderte Rückersatzleistung von monatlich EUR 180,-- zu erbringen. Sie bekomme lediglich das Existenzminimum ausbezahlt und habe monatliche Aufwendungen für Miete in Höhe von EUR 510,--, für Unterhalt an den mj. Sohn M*****artin S*****teiner von EUR 130,-- sowie für ihr Kfz (Benzinkosten) von EUR 140,--. Die Benützung des Kfz sei unbedingt erforderlich, um zu den entsprechenden Dienstzeiten zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Überdies ergebe sich ein finanzieller Mehraufwand für die alle 14 Tage stattfindenden Besuche der Tochter K*****erstin im Jugendhaus P*****inkafeld, wobei die Fahrstrecke hin und retour insgesamt 290 km betrage.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag des JWR Jennersdorf statt und sprach aus, dass S*****igrid S*****teiner schuldig sei, zum Unterhalt der K*****erstin S*****teiner, angefangen vom 01.01.2003 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Beendigung der vollen Erziehung des Kindes, einen monatlichen Kostenrückersatz von EUR 180,-- zu bezahlen.

Das Erstgericht traf nachfolgende entscheidungswesentliche Feststellungen:

K*****erstin S*****teiner ist seit 06.12.2002 im Rahmen der vollen Erziehung im Jugendhaus des SOS-Kinderdorfes P*****inkafeld untergebracht. Sie ist einkommens- und vermögenslos. Die Mutter S*****igrid S*****teiner ist kaufmännische Angestellte bei der Firma *****AT&S in 8700 Leoben, *****Hinterberg, Fabriksgasse 13, und hat vom 01.01.2003 bis zum 30.04.2003 unter Einbeziehung von Zulagen, Überstunden, Einmalzahlung und der für Exekutionen abgezogenen Beträge, abzüglich der gesetzlichen Abzüge, insgesamt EUR 4.410,13 verdient. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.286,--. S*****igrid S*****teiner ist weiters sorgepflichtig für den mj. Sohn M*****artin S*****teiner, geb. 16.08.1990.

Der Vater M*****artin S*****teiner, geb. 11.07.1955, bezieht vom 30.01.2003 bis einschließlich 28.01.2004 einen Pensionsvorschuss in Höhe von EUR 15,85/Tag vom AMS Jennersdorf, Hauptstraße 27, 8380 Jennersdorf. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 475,50. Er ist weiters sorgepflichtig für den mj. Sohn M*****artin S*****teiner, geb. 16.08.1990, die mj. Y*****vonne Z*****upansky, geb. 15.09.1985, und den mj. J*****erome Z*****upansky, geb. 26.10.1987.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass beide Elternteile nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben. Aufgrund der Drittpflege des Kindes seien sie unter Berücksichtigung der eigenen Leistungsfähigkeit zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. Eine anteilige Heranziehung bei verschieden großer Leistungsfähigkeit bedeute, dass vor der Aufteilung die für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen und erst danach die für den zu ermittelnden Geldunterhaltsbedarf erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen seien. Ausgehend von einem Einkommen der Mutter von EUR 1.286,-- errechne sich ihr Existenzminimum bei Berücksichtigung einer Sorgepflicht laut Tabelle 1 b m der Existenzminimumverordnung 2003 mit S (wohl: EUR) 1.038,80. Da die Einkünfte des Vaters aus dem Pensionsvorschuss unter dem Existenzminimum liegen, sei vom JWR Jennersdorf lediglich ein Unterhaltsfestsetzungsantrag hinsichtlich der Mutter eingebracht worden. Die monatliche Rückersatzleistung von EUR 180,-- sei der Mutter zumutbar, weil ihr ohnehin mehr als das Existenzminimum verbleibe. Die vorgebrachten monatlichen Aufwendungen an Miete, Strom/Gas und Betriebs- bzw. Benzinkosten seien Ausgaben des täglichen Lebens und fänden ebenso keine Berücksichtigung wie die vorgebrachten Besuchsrechtskosten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Mutter mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des JWR Jennersdorf auf Kostenrückersatz abzuweisen; in eventu den der Mutter auferlegten Betrag auf monatlich EUR 100,-- herabzusetzen; hilfsweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Aufgrund der vom Rekursgericht durchgeführten amtswegigen Erhebungen werden folgende ergänzende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Die Mutter arbeitet 38,50 Stunden in der Woche bei der Firma *****AT & S Austria Technologie und *****Systemtechnik AG in Leoben. Sie kann Gleitzeit in Anspruch nehmen, wobei sie die Arbeit zwischen 6.00 und 8.00 Uhr beginnen muss und eine Kernzeit bis 15.00 Uhr besteht. Zwischen ihrem Wohnort Kapfenberg und ihrem Arbeitsplatz in Leoben bestehen sowohl in der Früh als auch am Nachmittag ausreichende Bahn- bzw. Busverbindungen. Die Entfernung zwischen den beiden Städten beträgt etwa 20 km. Über das Vermögen der Mutter wurde mit Beschluss des BG Bruck an der Mur, AZ 8 S 14/03i, am 2.6.2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet; dieses Verfahren ist noch aufrecht.

Diese ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus einer telefonisch eingeholten Auskunft bei der Firma *****AT & S Leoben (Lohnbüro), der Einholung einer Fahrplanauskunft bei der ÖBB und der Einsicht in die Insolvenzdatei.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist die Frage zu prüfen, wie sich ein während eines anhängigen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens eröffneter Privatkonkurs über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen auf das Bemessungsverfahren auswirkt. Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ist zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; die ersten sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, die letzteren hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts. Gleiches muss auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie sich, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt. Wie der OGH in seiner Entscheidung vom 29.4.1993, 8 Ob 527/93, ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz, dass Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden, nur dort, wo der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegt. Hingegen ist bei jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen, zu denen auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, § 7 Abs 1 KO anzuwenden. Nun spricht zwar § 7 Abs 1 KO nur von der Unterbrechung durch die "Konkurseröffnung", ohne die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen. Dennoch darf daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens keine unterbrechende Wirkung hat. Das Gesetz (§ 182 KO) überträgt die Zuständigkeit für Konkurse bezüglich natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, an die Bezirksgerichte und nennt dabei das bezirksgerichtliche Konkursverfahren "Schuldenregulierungsverfahren", ohne dass es damit zum Ausdruck bringen will, dass dieses Verfahren kein Konkursverfahren sei. Da auch hier die Konkursforderungen bei Gericht anzumelden und bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind, wäre auch nicht einsichtig, warum anhängige Prozesse ohne vorherige Unterbrechung gemäß § 7 KO, der nach § 181 KO ohne erkennbare Ausnahme auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt, fortgesetzt werden könnten (OGH vom 20.8.1996, 10 Ob 1583/95). Dem Gemeinschuldner steht, im Gegensatz zum allgemeinen Konkurs, grundsätzlich die Eigenverwaltung der Konkursmasse zu (§ 186 Abs 1, 187 KO). Allerdings unterliegt die Eigenverwaltung auch folgenden Einschränkungen: Verfügungen über Gegenstände der Konkursmasse und Verpflichtungen zu Lasten der Konkursmasse sind nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam; diese Zustimmung kann allgemein für bestimmte Arten von Verfügungen und Verpflichtungen erteilt werden. Der Gemeinschuldner kann die pfändbaren Teile seines Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens (Arbeitslosengelder, Pensionen usw.) nicht wirksam entgegennehmen und kann nicht über sie verfügen. Im Zusammenhang mit § 181 KO und den hiezu von der Judikatur herausgearbeiteten Grundsätzen in Ansehung der Auswirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein anhängiges außerstreitiges Unterhaltsverfahren ist daher davon auszugehen, dass diese Grundsätze auch für das Schuldenregulierungsverfahren zu gelten haben (LGZ Wien 43 R 762/97w).Vorweg ist die Frage zu prüfen, wie sich ein während eines anhängigen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens eröffneter Privatkonkurs über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen auf das Bemessungsverfahren auswirkt. Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ist zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; die ersten sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, die letzteren hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts. Gleiches muss auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie sich, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt. Wie der OGH in seiner Entscheidung vom 29.4.1993, 8 Ob 527/93, ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz, dass Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden, nur dort, wo der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegt. Hingegen ist bei jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen, zu denen auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, Paragraph 7, Absatz eins, KO anzuwenden. Nun spricht zwar Paragraph 7, Absatz eins, KO nur von der Unterbrechung durch die "Konkurseröffnung", ohne die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen. Dennoch darf daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens keine unterbrechende Wirkung hat. Das Gesetz (Paragraph 182, KO) überträgt die Zuständigkeit für Konkurse bezüglich natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, an die Bezirksgerichte und nennt dabei das bezirksgerichtliche Konkursverfahren "Schuldenregulierungsverfahren", ohne dass es damit zum Ausdruck bringen will, dass dieses Verfahren kein Konkursverfahren sei. Da auch hier die Konkursforderungen bei Gericht anzumelden und bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind, wäre auch nicht einsichtig, warum anhängige Prozesse ohne vorherige Unterbrechung gemäß Paragraph 7, KO, der nach Paragraph 181, KO ohne erkennbare Ausnahme auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt, fortgesetzt werden könnten (OGH vom 20.8.1996, 10 Ob 1583/95). Dem Gemeinschuldner steht, im Gegensatz zum allgemeinen Konkurs, grundsätzlich die Eigenverwaltung der Konkursmasse zu (Paragraph 186, Absatz eins,, 187 KO). Allerdings unterliegt die Eigenverwaltung auch folgenden Einschränkungen: Verfügungen über Gegenstände der Konkursmasse und Verpflichtungen zu Lasten der Konkursmasse sind nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam; diese Zustimmung kann allgemein für bestimmte Arten von Verfügungen und Verpflichtungen erteilt werden. Der Gemeinschuldner kann die pfändbaren Teile seines Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens (Arbeitslosengelder, Pensionen usw.) nicht wirksam entgegennehmen und kann nicht über sie verfügen. Im Zusammenhang mit Paragraph 181, KO und den hiezu von der Judikatur herausgearbeiteten Grundsätzen in Ansehung der Auswirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein anhängiges außerstreitiges Unterhaltsverfahren ist daher davon auszugehen, dass diese Grundsätze auch für das Schuldenregulierungsverfahren zu gelten haben (LGZ Wien 43 R 762/97w).

Diese Ausführungen gelten auch für den Antrag auf Rückerstattung der Kosten für die volle Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger, da sich hier die Verpflichtungen der Eltern ebenso nach § 140 ABGB richten. Ein Schuldenregulierungsverfahren hat somit ebenso wie ein Konkursverfahren unterbrechende Wirkung (vgl. 10 Ob 1583/95; 1 Ob 205/97x). Rückstände an gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung sind daher Konkursforderungen (LGZ Wien RPflSlg A 8485; 1 Ob 639/90 uva), weshalb über sie nicht im Pflegschaftsverfahren abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der festgesetzten Rückzahlungsverpflichtung für die Monate Jänner 2003 bis Juni 2003 war der angefochtene Beschluss daher aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben und auszusprechen, dass das entsprechende Verfahren unterbrochen ist. Was die Ansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers für die Zeit nach der Konkurseröffnung betrifft, sind diese von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen, weshalb darüber abgesprochen werden konnte. Diese Ansprüche sind nämlich keine Konkursforderungen und können deshalb auch während des Konkursverfahrens gegen den Schuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden.Diese Ausführungen gelten auch für den Antrag auf Rückerstattung der Kosten für die volle Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger, da sich hier die Verpflichtungen der Eltern ebenso nach Paragraph 140, ABGB richten. Ein Schuldenregulierungsverfahren hat somit ebenso wie ein Konkursverfahren unterbrechende Wirkung vergleiche 10 Ob 1583/95; 1 Ob 205/97x). Rückstände an gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für die Zeit vor (einschließlich des Monats der) Konkurseröffnung sind daher Konkursforderungen (LGZ Wien RPflSlg A 8485; 1 Ob 639/90 uva), weshalb über sie nicht im Pflegschaftsverfahren abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der festgesetzten Rückzahlungsverpflichtung für die Monate Jänner 2003 bis Juni 2003 war der angefochtene Beschluss daher aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben und auszusprechen, dass das entsprechende Verfahren unterbrochen ist. Was die Ansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers für die Zeit nach der Konkurseröffnung betrifft, sind diese von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen, weshalb darüber abgesprochen werden konnte. Diese Ansprüche sind nämlich keine Konkursforderungen und können deshalb auch während des Konkursverfahrens gegen den Schuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung erfährt die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung, welcher - wie bereits oben dargelegt - die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleich zu halten ist (10 Ob 15 83/95; 1 Ob 205/97 x = exolex 1997, 931; LGZ Wien RPflSlg.A 8487; EFSlg. 65.230, 67.808), keine Änderung (Kodek, Privatkonkurs, Rz 229). Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des im Konkurs befindlichen Unterhaltspflichtigen ist daher belanglos, ob und in welcher Höhe dem gegenüber der Konkursmasse unterhaltsberechtigten Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs. 1 oder 2 KO etwas überlassen wird und ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt (EvBl 1991/64). Es ist zwar durchaus möglich, dass die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge herabsetzen oder gar aufheben. Eine solche konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist aber vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen (ZIK 1999, 32). Es ist auch für die Zeit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen, da eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im obigen Sinne von der Mutter nicht behauptet wurde (OGH vom 28.6.1999, 3 Ob 25/98 t, ZIK 2000/124). Ist das Kind - wie im gegenständlichen Fall - in Drittpflege untergebracht, sind nach der Grundregel des § 140 Abs. 1 ABGB beide Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig (EvBl 1991/166; JBl 1996, 651; Schwimann, Unterhaltsrecht², 28). Wird nicht gegen beide Eltern ein gemeinsamer Titel geschaffen, so ist jedenfalls die Leistungsfähigkeit beider Elternteile festzustellen, was das Erstgericht auch durchgeführt hat. Nachdem der Vater insgesamt vier Sorgepflichten hat, derzeit aber nur ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 475,50 bezieht, tritt die Leistungsfähigkeit des Vaters gegenständlich gänzlich in den Hintergrund. Dass dieser auf ein höheres Einkommen angespannt werden könnte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren von der Mutter nicht behauptet. In ihrem Rekurs bringt sie erstmals unsubstantiiert vor, dass er auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar und in der Lage sei, einen "adäquaten" Betrag zu leisten (dazu noch unten).Nach ständiger Rechtsprechung erfährt die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung, welcher - wie bereits oben dargelegt - die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleich zu halten ist (10 Ob 15 83/95; 1 Ob 205/97 x = exolex 1997, 931; LGZ Wien RPflSlg.A 8487; EFSlg. 65.230, 67.808), keine Änderung (Kodek, Privatkonkurs, Rz 229). Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des im Konkurs befindlichen Unterhaltspflichtigen ist daher belanglos, ob und in welcher Höhe dem gegenüber der Konkursmasse unterhaltsberechtigten Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 KO etwas überlassen wird und ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt (EvBl 1991/64). Es ist zwar durchaus möglich, dass die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge herabsetzen oder gar aufheben. Eine solche konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist aber vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen (ZIK 1999, 32). Es ist auch für die Zeit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen, da eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im obigen Sinne von der Mutter nicht behauptet wurde (OGH vom 28.6.1999, 3 Ob 25/98 t, ZIK 2000/124). Ist das Kind - wie im gegenständlichen Fall - in Drittpflege untergebracht, sind nach der Grundregel des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB beide Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig (EvBl 1991/166; JBl 1996, 651; Schwimann, Unterhaltsrecht², 28). Wird nicht gegen beide Eltern ein gemeinsamer Titel geschaffen, so ist jedenfalls die Leistungsfähigkeit beider Elternteile festzustellen, was das Erstgericht auch durchgeführt hat. Nachdem der Vater insgesamt vier Sorgepflichten hat, derzeit aber nur ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 475,50 bezieht, tritt die Leistungsfähigkeit des Vaters gegenständlich gänzlich in den Hintergrund. Dass dieser auf ein höheres Einkommen angespannt werden könnte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren von der Mutter nicht behauptet. In ihrem Rekurs bringt sie erstmals unsubstantiiert vor, dass er auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar und in der Lage sei, einen "adäquaten" Betrag zu leisten (dazu noch unten).

Die der Leistungsfähigkeit entsprechende Unterhaltsquote jedes Elternteiles wird bei in Fremdpflege befindlichen Kindern nunmehr nach der Rechtsprechung nicht nach Prozentsätzen des jeweiligen Nettoeinkommens berechnet, sondern in der Weise, dass vom Nettoeinkommen jedes Elternteiles zunächst das Existenzminimums im Sinne des § 291 a Abs. 3 EO abgezogen und der Gesamtunterhaltsbedarf im Verhältnis der Resteinkommen aufgeteilt wird (SZ 60/71). Die durch die üblichen Prozentquoten vom Nettoeinkommen angegebenen relativen Leistungsgrenzen dürfen dabei aber nicht überschritten werden (Gitschthaler, Unterhaltsrecht RZ 26). Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes ergibt sich bei voller Drittpflege aus den Drittpflegekosten plus einem Zuschlag für zusätzliche Kinderbedürfnisse (z.B. Kleidung, Ferienkosten u.ä.). Zweifellos kann mit dem monatlich auferlegten Kostenersatz von EUR 180,-- der Gesamtunterhalt des Kindes nicht gedeckt werden, zumal mit diesem Betrag für eine (zum Zeitpunkt des Beschlusses knapp) 15-jährige nicht einmal der einfache Regelbedarfsatz (Euro 293,-- für den Zeitraum 1.7.2002 bis 30.6.2003) erreicht wird. Die Mutter ist somit nicht beschwert, dass gegenständlich derzeit vom Vater kein Kostenersatz hereingebracht werden kann, zumal das Erstgericht auch ausgehend vom Einkommen der Mutter inklusive der Sonderzahlungen und unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht ihr einen Betrag belassen hat, der deutlich über dem Existenzminimum liegt.Die der Leistungsfähigkeit entsprechende Unterhaltsquote jedes Elternteiles wird bei in Fremdpflege befindlichen Kindern nunmehr nach der Rechtsprechung nicht nach Prozentsätzen des jeweiligen Nettoeinkommens berechnet, sondern in der Weise, dass vom Nettoeinkommen jedes Elternteiles zunächst das Existenzminimums im Sinne des Paragraph 291, a Absatz 3, EO abgezogen und der Gesamtunterhaltsbedarf im Verhältnis der Resteinkommen aufgeteilt wird (SZ 60/71). Die durch die üblichen Prozentquoten vom Nettoeinkommen angegebenen relativen Leistungsgrenzen dürfen dabei aber nicht überschritten werden (Gitschthaler, Unterhaltsrecht RZ 26). Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes ergibt sich bei voller Drittpflege aus den Drittpflegekosten plus einem Zuschlag für zusätzliche Kinderbedürfnisse (z.B. Kleidung, Ferienkosten u.ä.). Zweifellos kann mit dem monatlich auferlegten Kostenersatz von EUR 180,-- der Gesamtunterhalt des Kindes nicht gedeckt werden, zumal mit diesem Betrag für eine (zum Zeitpunkt des Beschlusses knapp) 15-jährige nicht einmal der einfache Regelbedarfsatz (Euro 293,-- für den Zeitraum 1.7.2002 bis 30.6.2003) erreicht wird. Die Mutter ist somit nicht beschwert, dass gegenständlich derzeit vom Vater kein Kostenersatz hereingebracht werden kann, zumal das Erstgericht auch ausgehend vom Einkommen der Mutter inklusive der Sonderzahlungen und unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht ihr einen Betrag belassen hat, der deutlich über dem Existenzminimum liegt.

Es kann als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die Kosten einer kompletten Heimunterbringung und dem Zuschlag für zusätzliche Bedürfnisse wie Kleidung, Ferienkosten u.ä. jedenfalls mehr als das Doppelte als der auferlegte Betrag von EUR 180.-- betragen. Selbst wenn man, wie dies von der Mutter erstmals im Rekurs vorgebracht wird, den Vater zu einem adäquaten Beitrag verpflichten würde, wäre für die Mutter nichts gewonnen, da sie diesfalls daneben dem Jugendwohlfahrtsträger auch einen angemessenen Beitrag rückzuerstatten hat. Da, wie von der Mutter im Rekurs selbst angegeben, der Vater seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgeht, kommt eine Anspannung des Vaters auf ein Einkommen in der Höhe über dem derzeit von der Mutter bezogenen Einkommen kaum in Betracht. Entsprechendes wurde von der Mutter im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht behauptet, auch im Rekurs werden hier lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Nachdem hier aber weder behauptet noch bescheinigt wurde, dass für den Vater ein Einkommen, das über jenem der Mutter liegt, möglich ist, gereicht es nicht zum Nachteil der Mutter, wenn gegenständlich der Vater hier nicht herangezogen wird. Da der Gesamtunterhaltsbedarf der Mj neben der Drittpflege auch aus den zusätzlichen Bedürfnissen wie etwa Kleidung, Ferienkosten, Kosten für kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Taschengeld udgl besteht, sind bei den bei der Mutter anzunehmenden durchschnittlichen Lebensverhältnissen diese zusätzlichen, in den Geldunterhaltsbedarf beider Elternteile fallenden Bedürfnisse mit dem Regelbedarf abzugelten (4 Ob 57/98f= ÖA 1999, 21/U 248). Da aber hier der Beitrag der Mutter von Euro 180,-- ohnedies den Regelbedarf nicht erreicht, würde eine Inanspruchnahme des Vaters mit der gleichen Summe nichts daran ändern, dass eine Leistungspflicht auch der Mutter in diesem Umfang besteht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter von EUR 180,-- unter Berücksichtigung eines weiteren (1990 geborenen) Kindes und eines monatlichen Nettoeinkommens von EUR 1.286,-- mit 14% die Leistungsfähigkeit der Mutter nach der Prozentwertmethode nicht übersteigt.

Was die Kosten für den PKW betrifft, die das Erstgericht für nicht abzugsfähig gehalten hat, ist der Mutter folgendes entgegenzuhalten:

PKW und Fahrtkosten vom und zum Arbeitsplatz können wohl einen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden kann (1 Ob 507/91; 4 Ob 116/89g) oder diese mit den wechselnden Arbeitszeiten des Unterhaltspflichtigen nicht in Einklang gebracht werden können (7 Ob 662/90). Aufgrund der im zweitinstanzlichen Verfahren ergänzend eingeholten Auskünfte ist jedoch davon auszugehen, dass sich der lediglich 20 km vom Wohnort entfernte Arbeitsplatz durchaus auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn/Bus) zu den üblichen Arbeitszeiten erreichen lässt, zumal die Mutter aufgrund der Gleitzeit hier flexibel sein kann. Zudem erweisen sich die angeführten Benzinkosten in der Höhe von EUR 140,-- pro Monat weitaus überhöht. Geht man etwa von einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 1.000 pro Monat aus, was sich durchaus mit einem täglichen Arbeitsweg von 40 km hin und retour in Einklang bringen lässt, ergibt sich bei einem durchschnittlichen Treibstoffverbrauch ein Betrag, der etwa der Hälfte des angegebenen Betrages entspricht. Damit wäre aber das Existenzminimum trotz Abzug des Kostenersatzbetrages von EUR 180,-- und unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht noch nicht unterschritten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rekurswerberin das Auto, abgesehen von den Benzinkosten, von ihrer Mutter gratis zur Verfügung gestellt bekommt. Damit erspart sie sich jedenfalls allgemeine Erhaltungskosten. Eine nähere Erörterung dieser Frage ist jedoch entbehrlich, weil es der Mutter im konkreten Fall ohnedies zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 AußStrG. Das Rekursgericht geht von einhellig gesicherter Judikatur aus, deren Grundsätze lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles anzuwenden waren. Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht daher über diesen Einzelfall nicht hinaus, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG liegt nicht vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer 2,, 14 Absatz eins, AußStrG. Das Rekursgericht geht von einhellig gesicherter Judikatur aus, deren Grundsätze lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles anzuwenden waren. Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht daher über diesen Einzelfall nicht hinaus, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt nicht vor.

Der Wertausspruch gründet sich auf § 13 Abs. 2 und 3 AußStrG iVm § 58 Abs. 1 JN.Der Wertausspruch gründet sich auf Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN.

Landesgericht Eisenstadt

7000 Eisenstadt, Wiener Strasse 9

Anmerkung

EES00014 20R111.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:02000R00111.03B.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20030930_LG00309_02000R00111_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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