TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/2 2006/03/0177

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dkfm. IH in W, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. November 2006, Zl. BMVIT-820.109/0025- IV/SCH2/2006, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: B AG in W, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Biberstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der mitbeteiligten Partei auf Enteignung bestimmter Teilflächen eines im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks zu Gunsten der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnunternehmen gemäß den §§ 2 und 6 Abs 1 HlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 2 EisbEG entschieden.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der mitbeteiligten Partei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 betreffend den dritten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei. An diesen Bescheid mit der darin enthaltenen Feststellung, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt dem öffentlichen Interesse diene und die entgegenstehenden Interessen überwiege, sei die Enteignungsbehörde gebunden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0203, den Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004, Zl 299.333/8-II/SCH2/04, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beschwerdegegenständliche Projekt erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der hier angefochtene Enteignungsbescheid baut insofern auf dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 auf, als der Enteignungsantrag auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt wurde. Der angefochtene Bescheide wurde damit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 14. September 2004 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest. Die Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2004 bewirkt, dass die Grundlage für den nun angefochtenen Bescheid weggefallen ist, weshalb dieser daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028, sowie das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 2. Mai 2007

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030177.X00

Im RIS seit

07.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten