Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft W*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Ingeborg P*****, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Georg Adib Youssef R*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2003, GZ 45 R 134/03v-42, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft W*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Ingeborg P*****, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Georg Adib Youssef R*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit gemäß Paragraph 23, EheG, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2003, GZ 45 R 134/03v-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert hat, und dies vom Revisionswerber nicht in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft wurde (RIS-Justiz RS0043231 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Eine derartige Mangelhaftigkeit wird vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Das angefochtene Urteil kann daher denkmöglich nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (8 Ob 162/99b mwH, uva). Schon deshalb ist auf die "Rechtsrüge" des Revisionswerbers nicht einzugehen. Im Übrigen wird darin allein gegen die Ausführungen argumentiert, mit denen das Berufungsgericht zur Feststellungs- und Beweisrüge der Berufung Stellung nimmt. Der Revisionswerber versucht also nur, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof aber entzogen; unrichtige Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen (Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 503 ZPO).Eine derartige Mangelhaftigkeit wird vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Das angefochtene Urteil kann daher denkmöglich nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (8 Ob 162/99b mwH, uva). Schon deshalb ist auf die "Rechtsrüge" des Revisionswerbers nicht einzugehen. Im Übrigen wird darin allein gegen die Ausführungen argumentiert, mit denen das Berufungsgericht zur Feststellungs- und Beweisrüge der Berufung Stellung nimmt. Der Revisionswerber versucht also nur, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof aber entzogen; unrichtige Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen (Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO).
Anmerkung
E71129 7Ob199.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00199.03W.1001.000Dokumentnummer
JJT_20031001_OGH0002_0070OB00199_03W0000_000