TE OGH 2003/10/1 7Ob219/03m

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Veröffentlicht am 01.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 63.288,01 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2003, GZ 4 R 31/03p-114, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. November 2002, GZ 14 Cg 87/02g-108, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,54 (hierin enthalten EUR 304,59 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 17. 12. 1996 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden PKWs Marke BMW 750 I, für den bei der beklagten Partei ein Vollkaskoversicherungsvertrag (Kollisionskaskoversicherung) abgeschlossen worden ist, der ua - unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) - auch das Risiko der Entwendung, des Diebstahls, des unbefugten Gebrauches durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung decke und die beklagte Partei demgemäß für den Eintritt solcher Schadensfälle zum Neuwertersatz verpflichte, die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung desselben in Höhe von zunächst S 1 Mio samt 8 % Zinsen seit 1. 8. 1996 und später (im dritten Rechtsgang) eingeschränkt auf restlich S 870.862,-- sA (ON 76, AS 167). Nach dem klägerischen Vorbringen sei der PKW ihrem Geschäftsführer in Warschau (Polen) samt darin befindlichen Gegenständen geraubt worden.Mit der am 17. 12. 1996 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden PKWs Marke BMW 750 römisch eins, für den bei der beklagten Partei ein Vollkaskoversicherungsvertrag (Kollisionskaskoversicherung) abgeschlossen worden ist, der ua - unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) - auch das Risiko der Entwendung, des Diebstahls, des unbefugten Gebrauches durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung decke und die beklagte Partei demgemäß für den Eintritt solcher Schadensfälle zum Neuwertersatz verpflichte, die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung desselben in Höhe von zunächst S 1 Mio samt 8 % Zinsen seit 1. 8. 1996 und später (im dritten Rechtsgang) eingeschränkt auf restlich S 870.862,-- sA (ON 76, AS 167). Nach dem klägerischen Vorbringen sei der PKW ihrem Geschäftsführer in Warschau (Polen) samt darin befindlichen Gegenständen geraubt worden.

Zum weiteren beiderseitigen Vorbringen im ersten Rechtsgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Wiedergaben im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 74/00h vom 29. 5. 2000 (ON 54 in Band I; veröffentlicht in VersR 2001, 1183 = VR 2002, 221) verwiesen werden; gleiches gilt für die hierin ausführlich zur Darstellung gebrachten überbundenen Rechtsansichten (§ 511 Abs 1 ZPO) des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit den als Obliegenheitsverletzung nach Art 5 Z 3.1 der AFIB 1993 iVm § 6 VersVG beklagtenseits eingewendeten Unterlassungen und Widersprüchlichkeiten des klägerischen Geschäftsführers (im Folgenden nur mehr kurz: Geschäftsführer) bei der Sachverhaltsfeststellung und Schadensaufklärung.Zum weiteren beiderseitigen Vorbringen im ersten Rechtsgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Wiedergaben im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 74/00h vom 29. 5. 2000 (ON 54 in Band I; veröffentlicht in VersR 2001, 1183 = VR 2002, 221) verwiesen werden; gleiches gilt für die hierin ausführlich zur Darstellung gebrachten überbundenen Rechtsansichten (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO) des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit den als Obliegenheitsverletzung nach Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, der AFIB 1993 in Verbindung mit Paragraph 6, VersVG beklagtenseits eingewendeten Unterlassungen und Widersprüchlichkeiten des klägerischen Geschäftsführers (im Folgenden nur mehr kurz: Geschäftsführer) bei der Sachverhaltsfeststellung und Schadensaufklärung.

Nach einem erneuten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang (ON 72) wies das Erstgericht im nunmehr dritten Rechtsgang das Klagebegehren ab (ON 108 in Band III), wobei es - soweit von Wesentlichkeit und zusammengefasst - folgende Feststellungen traf, welche es (der besseren Übersichtlichkeit halber) in die Komplexe Angaben (des bestohlenen Geschäftsführers) zum Raub, zum Telefonanruf der Täter (ein bis zwei Tage nach der Tat) sowie zu den gestohlenen Fahrzeugpapieren und den Umständen der Rückerstattung gliederte, woraus das Nachfolgende hervorzuheben ist:Nach einem erneuten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang (ON 72) wies das Erstgericht im nunmehr dritten Rechtsgang das Klagebegehren ab (ON 108 in Band römisch III), wobei es - soweit von Wesentlichkeit und zusammengefasst - folgende Feststellungen traf, welche es (der besseren Übersichtlichkeit halber) in die Komplexe Angaben (des bestohlenen Geschäftsführers) zum Raub, zum Telefonanruf der Täter (ein bis zwei Tage nach der Tat) sowie zu den gestohlenen Fahrzeugpapieren und den Umständen der Rückerstattung gliederte, woraus das Nachfolgende hervorzuheben ist:

"Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Angaben des Geschäftsführers zum Hergang des Raubes zum Teil widersprüchlich sind und zum Teil ungenau und unvollständig. Diese Widersprüchlichkeiten, Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten sind nicht nur scheinbare, wie von ihm behauptet, noch beruhen sie auf Sprach- oder Übersetzungsschwierigkeiten. Sie wurden vom Geschäftsführer zwar nicht bewusst mit dem Vorsatz getätigt, die Leistungspflicht der beklagten Partei zu beeinflussen, indem er die Beweislage zu Lasten der Versicherung manipulieren wollte, um Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung zu vermeiden und eine raschere Abwicklung zu erreichen, jedoch hat er keinen Gedanken an die Erfüllung der ihn treffenden Pflicht nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen verschwendet. Auf Unsicherheiten oder mangelnde Erinnerung wurde nicht hingewiesen. ...

Ein bis zwei Tage nach dem Vorfall vom 26. 6. 1996 erhielt der Geschäftsführer einen Telefonanruf auf einem von einem Bekannten geliehenen Handy, wobei ihm eine männliche Stimme mitteilte, dass er das entwendete Fahrzeug gegen den Betrag USD 24.000,-- freikaufen könne. Er erwiderte, er könne sich in dieser Sache auf keine Verhandlungen einlassen. ... Die beklagte Partei erfuhr davon erst durch den Bericht ihres Detektivs, und zwar am 8. 9. 1996; der Kläger selbst hat die Versicherung nicht davon verständigt. Er war sich der Wichtigkeit des Anrufes so kurz nach dem Vorfall sehr wohl bewusst und unterließ die Meldung an die beklagte Partei, um Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung zu vermeiden und eine raschere Abwicklung des Versicherungsfalles zu erreichen. ... Es kann nicht festgestellt werden, dass bei Mitteilung des Geschäftsführers der klagenden Partei über den Anruf ein Rückkauf durch die beklagte Partei nicht erfolgt wäre. ...

Am 16. 7. 1996 fand der Geschäftsführer einen Großteil jener Dokumente, welche ihm am 26. 6. 1996 zusammen mit seinem Fahrzeug gestohlen worden waren, in einem Plastiksack auf dem Grundstück des Firmensitzes der Klägerin in der Androtowastraße vor. Diesen Umstand meldete er erst am 26. 7. 1996 der polnischen Polizei. Der beklagten Versicherung meldete er diesen Umstand gar nicht, sondern erhielt diese am 8. 9. 1996 ein Telefax des von ihr beauftragten Detektivs, welchem die deutschen Übersetzungen zweier Polizeiprotokolle, aufgenommen mit dem Geschäftsführer in polnischer Sprache und von diesem unterschrieben, angeschlossen waren. Gemäß Polizeiprotokoll 2, aufgenommen am 26. 7. 1996, gab der Geschäftsführer an, dass er am 16. 7. 1996 um ca 22.00 Uhr bei der klägerischen Firma in der Androtowastraße angekommen sei, um einige Unterlagen abzuholen. Nach dem Aufsperren des Tores habe er auf dem Grundstück eine Plastiktasche, in der sich folgende Dokumente befanden, welche ihm zugleich mit dem am 26. 6. 1996 gegenständlichen Fahrzeug gestohlen worden waren [gefunden]: sein polnischer Reisepass, sein liberianischer Diplomatenpass, sein polnischer Waffenschein, sein österreichischer Führerschein, sein österreichischer Zulassungsschein, die Kreditkarte American Express, die Bankkarte von der Bank Polska, sein polnischer Personalausweis. Er gab an, die Wiedergewinnung der erwähnten Sachen erst an diesem Tag zu melden, da er zwischenzeitig nach Österreich verreisen musste und von dort keine Telefonverbindung zu dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Polizei herstellen konnte. Die beklagte Partei erfuhr demgemäß am 8. 9. 2002 von der Rückerstattung der gestohlenen Dokumente, und zwar nicht vom Versicherungsnehmer [Geschäftsführer] selbst, sondern von ihrem Detektiv.

Der Geschäftsführer behauptete, dass er den zuständigen Beamten schon am 17. 7. 1996 bei einem persönlichen Gespräch von der Rückerstattung der Dokumente verständigt habe und ihm dieser mitgeteilt habe, er solle zum Kommissariat Wilanow fahren und dies dort melden, was er noch am selben Tag getan habe. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass der Akt abgetreten worden sei an ein anderes Kommissariat, der zuständige Beamte jedoch bis 22. 7. 1996 nicht erreichbar sei. Daraufhin habe er am 22. 7. 1996 [sich] telefonisch mit diesem in Verbindung gesetzt und den Termin für 26. 7. 1996 vereinbart. Am 25. 7. 1996 habe er nämlich nach Wien fahren müssen, um das Original des Fragebogens abgeben zu können, am 26. 7. 1996 habe er dann den Termin in Polen wahrnehmen können. Es kann nicht festgestellt werden, dass letztere Umstände vorlagen und die Ursache der verspäteten Meldung bei der Polizei waren. Vielmehr wird festgestellt, dass es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung des Geschäftsführers handelt, um den Vorhalt der verspäteten Meldung zu entkräften. Die Meldung dieses Umstandes wurde von ihm der Beklagten gegenüber bewusst verschwiegen, um die Abwicklung des Versicherungsfalles nicht zu verzögern. ..."

Darüber hinaus traf das Erstgericht noch Feststellungen zur maßgeblichen Bedingungslage.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht - ausgehend von der überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem einleitend zitierten Aufhebungsbeschluss -, dass zwar nicht erwiesen sei, dass der Geschäftsführer bei seinen Angaben zum Ablauf des Raubes mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Versicherung zu täuschen, die Beweislage zu verschlechtern oder auf die Leistungspflicht Einfluss zu nehmen; eine leichte Fahrlässigkeit habe aber sicherlich nicht mehr vorgelegen. Hinsichtlich des Anrufes der Täter und der Rückgabe der Dokumente nach dem Unfall sei hingegen davon auszugehen, dass diese Mitteilungen bewusst in der Absicht, die Abwicklung zu beschleunigen, unterlassen worden seien; hiebei habe der Geschäftsführer etwas verschwiegen, was dazu geführt hätte, dass die Abwicklung langsamer verlaufen wäre. Ein derartiger Anruf [bei der Versicherung mit seinem zur Verfügung stehenden Mobiltelefon] hätte nach Ansicht des Gerichtes auch die Beweislage sehr wohl verändert, hätte doch zB der Geschäftsführer aufgefordert werden können, die Anrufliste des Handys abzufragen, um zu eruieren, ob eine Nummer angegeben wurde; es hätte dann in der Folge versucht werden können, Kontakt zu den Tätern herzustellen und wenn schon nicht das Fahrzeug zurückzukaufen, so doch die Täter zu ermitteln. Dass dabei die beklagte Partei möglicherweise erfolgreicher gewesen wäre als die Polizei, erscheine nicht ausgeschlossen. Wenn auch die Polizei über einen geordneten Apparat mit Fachwissen verfüge, so hätte die beklagte Partei im Einzelfall sehr wohl akribischer auf eben nur einen Fall bezogen arbeiten können. Unabhängig davon sei eben auf Grund der Tatsachen, dass im vorliegenden Fall jene Unterlassung bewusst zum Nachteil der Versicherung geschehen sei, der Kausalitätsgegenbeweis gar nicht zulässig. Abstrakt sei jedenfalls die Unterlassung des Anrufes geeignet, die Beweislage zu Lasten der Versicherung zu verschlechtern. Sie betreffe den möglichen Rückkauf des versicherten Objektes. Auch hinsichtlich der Dokumente sei das Gericht der Ansicht, dass der Einwand der beklagten Partei nachvollziehbar sei, dass - wäre früher eine Mitteilung erfolgt - die beklagte Partei jedenfalls ihren Detektiv vor Ort mit der Befragung von Nachbarn etc beauftragen hätte können. Dass auch diesbezüglich keinerlei weitere Aufklärung möglich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Unterlassung der Mitteilung des Anrufes handle es sich jedenfalls nicht um eine Manipulation, die von vorneherein oder nach ihrer Richtigstellung als gar nicht täuschungsgeeignet angesehen werden könne. Wenn auch § 62 Abs 2 VersVG die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nicht so weit umfasse, dass er mit kriminellen oder deren Mittelsmännern paktieren müsste, um gestohlene Sachen wieder herbeizuschaffen, so hindere dies nicht die Verpflichtung, dies der Versicherung gegenüber zu benennen, um es dieser zu überlassen, irgendwie in Kontakt mit den Tätern zu treten. Im vorliegenden Fall lägen daher die von der beklagten Partei behaupteten Obliegenheitsverletzungen nicht bloß vor, sondern sei es dem Versicherungsnehmer auch nicht lückenlos gelungen, nachzuweisen, dass diese jedenfalls nicht mit Täuschungsvorsatz begangen worden seien. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen, da gemäß § 6 VersVG die Versicherung auf Grund jener Obliegenheitsverletzungen der klagenden Partei im gegenständlichen Versicherungsfall leistungsfrei sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht - ausgehend von der überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem einleitend zitierten Aufhebungsbeschluss -, dass zwar nicht erwiesen sei, dass der Geschäftsführer bei seinen Angaben zum Ablauf des Raubes mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Versicherung zu täuschen, die Beweislage zu verschlechtern oder auf die Leistungspflicht Einfluss zu nehmen; eine leichte Fahrlässigkeit habe aber sicherlich nicht mehr vorgelegen. Hinsichtlich des Anrufes der Täter und der Rückgabe der Dokumente nach dem Unfall sei hingegen davon auszugehen, dass diese Mitteilungen bewusst in der Absicht, die Abwicklung zu beschleunigen, unterlassen worden seien; hiebei habe der Geschäftsführer etwas verschwiegen, was dazu geführt hätte, dass die Abwicklung langsamer verlaufen wäre. Ein derartiger Anruf [bei der Versicherung mit seinem zur Verfügung stehenden Mobiltelefon] hätte nach Ansicht des Gerichtes auch die Beweislage sehr wohl verändert, hätte doch zB der Geschäftsführer aufgefordert werden können, die Anrufliste des Handys abzufragen, um zu eruieren, ob eine Nummer angegeben wurde; es hätte dann in der Folge versucht werden können, Kontakt zu den Tätern herzustellen und wenn schon nicht das Fahrzeug zurückzukaufen, so doch die Täter zu ermitteln. Dass dabei die beklagte Partei möglicherweise erfolgreicher gewesen wäre als die Polizei, erscheine nicht ausgeschlossen. Wenn auch die Polizei über einen geordneten Apparat mit Fachwissen verfüge, so hätte die beklagte Partei im Einzelfall sehr wohl akribischer auf eben nur einen Fall bezogen arbeiten können. Unabhängig davon sei eben auf Grund der Tatsachen, dass im vorliegenden Fall jene Unterlassung bewusst zum Nachteil der Versicherung geschehen sei, der Kausalitätsgegenbeweis gar nicht zulässig. Abstrakt sei jedenfalls die Unterlassung des Anrufes geeignet, die Beweislage zu Lasten der Versicherung zu verschlechtern. Sie betreffe den möglichen Rückkauf des versicherten Objektes. Auch hinsichtlich der Dokumente sei das Gericht der Ansicht, dass der Einwand der beklagten Partei nachvollziehbar sei, dass - wäre früher eine Mitteilung erfolgt - die beklagte Partei jedenfalls ihren Detektiv vor Ort mit der Befragung von Nachbarn etc beauftragen hätte können. Dass auch diesbezüglich keinerlei weitere Aufklärung möglich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Unterlassung der Mitteilung des Anrufes handle es sich jedenfalls nicht um eine Manipulation, die von vorneherein oder nach ihrer Richtigstellung als gar nicht täuschungsgeeignet angesehen werden könne. Wenn auch Paragraph 62, Absatz 2, VersVG die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nicht so weit umfasse, dass er mit kriminellen oder deren Mittelsmännern paktieren müsste, um gestohlene Sachen wieder herbeizuschaffen, so hindere dies nicht die Verpflichtung, dies der Versicherung gegenüber zu benennen, um es dieser zu überlassen, irgendwie in Kontakt mit den Tätern zu treten. Im vorliegenden Fall lägen daher die von der beklagten Partei behaupteten Obliegenheitsverletzungen nicht bloß vor, sondern sei es dem Versicherungsnehmer auch nicht lückenlos gelungen, nachzuweisen, dass diese jedenfalls nicht mit Täuschungsvorsatz begangen worden seien. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen, da gemäß Paragraph 6, VersVG die Versicherung auf Grund jener Obliegenheitsverletzungen der klagenden Partei im gegenständlichen Versicherungsfall leistungsfrei sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die (teilweise auch von der beklagten Partei im Rahmen ihrer Berufungsbeantwortung) bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (ebenfalls von den überbundenen Rechtsansichten des Obersten Gerichtshofes ausgehend) - zusammengefasst - aus:

"Bei einer vernünftigen Beurteilung, die den Unzulänglichkeiten des menschlichen Wahrnehmungsvermögens an sich, der Aufregung des Opfers bei einem Überfall, dem Nachlassen des Erinnerungsvermögens mit fortschreitender Zeit und dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich auf Grund der Zwischenschaltung eines Dolmetschers letztlich immer nur um Informationen gewissermaßen 'aus zweiter Hand' handelt, erscheinen die vermeintlichen Widersprüche als völlig normale Varianten innerhalb einer sich vom wirklichen Geschehen nicht wesentlich entfernenden Bandbreite. Es kann von einem Versicherungsnehmer nicht erwartet werden, sich eine einzige Schilderung des Schadensfalles zurecht zu legen, diese auswendig zu lernen, um sie dann mit den immer gleichen Worten stereotyp wiederzugeben, um sich nicht dem Vorwurf einer widersprüchlichen Darstellung auszusetzen. Der erkennende Senat ist daher zusammengefasst der Meinung, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zum Hergang des Raubüberfalles weder vor der polnischen Polizei noch gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht für die Leistungspflicht der Beklagten relevante oder ihm als grob fahrlässig vorwerfbare Widersprüche beinhalten. Soweit das Erstgericht ... eine Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit vorgenommen hat, handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, an die das Berufungsgericht nicht gebunden ist.

Anders allerdings muss das Verschweigen der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Täter und die Zurückstellung der Dokumente beurteilt werden. Diese Umstände berühren zwar nicht den Versicherungsfall selbst, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer unverzüglichen Verständigung die Versicherung Nachforschungen angestellt hätte, die zu einem Wiederauffinden des Fahrzeuges oder zur Ausforschung der Täter geführt hätten. Da nach der auch dem Berufungsgericht überbundenen Rechtsansicht des 7. Senates des Obersten Gerichtshofes nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände (die hier nicht vorliegen) den Vorsatz in Frage stellen kann, ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. Dass die Beklagte das Fahrzeug möglicherweise ohnedies nicht zurückgekauft hätte, weil ein solches Verhalten möglicherweise den Tatbestand der Hehlerei erfüllen würde und dem Verbrechertum in die Hände gespielt würde, ließen sich Geschädigte bzw ihre Versicherer auf einen solchen 'Deal' ein, dass sie das Fahrzeug auch gar nicht hätte zurückkaufen können, weil sich die Täter gar kein zweites Mal gemeldet hatten, und auch ihre Ausforschung oder die Wiederauffindung des Fahrzeuges - was der polnischen Polizei bisher nicht möglich war - völlig unwahrscheinlich ist, muss daher außer Betracht bleiben."

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, "weil der Oberste Gerichtshof bei seinem Aufhebungsbeschluss vor allem Obliegenheitsverletzungen durch widersprüchliche und unzureichende Angaben über den Hergang des Raubüberfalles selbst im Auge hatte. Im fortgesetzten Verfahren hat sich jedoch ergeben, dass jene Umstände, die der Versicherungsnehmer bewusst verschwiegen hat, um die Schadensabwicklung nicht zu verkomplizieren, nicht den Versicherungsfall selbst, die von der Versicherung zu erbringende Leistung oder ihren Umfang betrafen, sondern nur die - abstrakte - Möglichkeit der Aufklärung des Verbrechens durch Ausforschung der Täter und die potentielle Wiedererlangung der Beute. Eine Klarstellung, ob die einen Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten tatsächlich so weit gehen, erscheint wünschenswert."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag diese im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - an welchen der Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist - nicht zulässig; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - an welchen der Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist - nicht zulässig; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Der erkennende Senat hat in seinem bereits mehrfach zitierten Aufhebungsbeschluss 7 Ob 74/00h die auch für ihn selbst bindende (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 511; RIS-Justiz RS0007010) Rechtsansicht vertreten, dass eine Verletzung der Versicherungsobliegenheit nach Art 5 Z 3. AFIB 1993, wonach der Versicherungsnehmer "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen hat", nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist oder aber, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (§ 6 VersVG). Für einen Versicherungsnehmer, der eine (solche) Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren ("dolus coloratus") genügt es, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet; Täuschung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer hiedurch einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will". Unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 170/99x führte der Senat weiter aus, dass die Obliegenheit nach Art 5 Z 3. AFIB 1993 auch die Pflicht statuiere, die Klarstellung aller jener Umstände zu gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können, wobei eine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, wenn im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre, so wenn ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; in diesem Sinne hat ein Versicherungsnehmer bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitzuwirken. Er darf keinesfalls Behauptungen aufstellen, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen, und nach dem Schadensfall kein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel unterdrücken.Der erkennende Senat hat in seinem bereits mehrfach zitierten Aufhebungsbeschluss 7 Ob 74/00h die auch für ihn selbst bindende (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 511 ;, RIS-Justiz RS0007010) Rechtsansicht vertreten, dass eine Verletzung der Versicherungsobliegenheit nach Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1993, wonach der Versicherungsnehmer "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen hat", nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist oder aber, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (Paragraph 6, VersVG). Für einen Versicherungsnehmer, der eine (solche) Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren ("dolus coloratus") genügt es, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet; Täuschung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer hiedurch einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung verhindern will". Unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 170/99x führte der Senat weiter aus, dass die Obliegenheit nach Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1993 auch die Pflicht statuiere, die Klarstellung aller jener Umstände zu gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können, wobei eine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, wenn im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre, so wenn ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; in diesem Sinne hat ein Versicherungsnehmer bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitzuwirken. Er darf keinesfalls Behauptungen aufstellen, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen, und nach dem Schadensfall kein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel unterdrücken.

Ausgehend von diesen bereits in der Vorentscheidung in dieser Rechtssache klar und unmissverständlich vom Obersten Gerichtshof zur Darstellung gebrachten Rechts(grund)sätzen kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass jedenfalls die vom Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin getätigten Verschweigungen gegenüber der beklagten Partei im Zusammenhang mit den in ganz kurzer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen erfolgten Handyanrufen (der Täter selbst oder aus ihrem Umfeld) betreffend ein "Freikaufangebot" des gestohlenen PKWs gleichfalls als Obliegenheitsverstoß auf die Feststellung bzw den Umfang der dem Versicherer vertragsgemäß zukommenden Leistung einen wesentlichen und kausalen Einfluss zeitigten - zumal er sich (feststellungskonform) der Wichtigkeit des Anrufes so kurz nach dem Unfall bewusst war und trotzdem die Meldung an die beklagte Partei unterließ, um Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung zu vermeiden und eine raschere Abwicklung des Versicherungsfalles zu erreichen. Allein diese Verhaltens- und Vorgangsweise muss im Sinne der (bindenden) Ausführungen im Aufhebungsbeschluss 7 Ob 74/00h als ausreichend täuschungsgeeignete Manipulation qualifiziert werden, die gleichermaßen durch den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises sanktioniert ist. Schon das Erstgericht hat - wie weiter oben wörtlich wiedergegeben - schlüssig und lebensnah die Möglichkeiten aufgezählt, die unter Umständen bestanden hätten, um - sei es durch eine Nummernrecherche oder allenfalls durch ein (möglicherweise fingiertes) Eingehen auf das "Freikaufangebot" - bestanden hätten, allenfalls wiederum in den Besitz des Diebsgutes zu gelangen und/oder dadurch sogar eines oder mehrerer der Täter habhaft zu werden. Dass dies auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung von maßgeblichem Einfluss ist bzw sein kann (§ 6 Abs 3 VersVG) liegt auf der Hand und bedarf damit keiner weitergehenden Begründung; auf Grund der Gesetzes- und Bedingungslage in Verbindung mit den von der Rechtsprechung hiezu formulierten Grundsätzen ist es klar (und bedarf im Sinne des Zulassungsbegründungsausspruches des Berufungsgerichtes nicht einer nochmaligen Klarstellung), dass die einen Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten auch die Schadensfeststellung zeitlich nach dem eigentlichen Versicherungsfall umfassen (können).Ausgehend von diesen bereits in der Vorentscheidung in dieser Rechtssache klar und unmissverständlich vom Obersten Gerichtshof zur Darstellung gebrachten Rechts(grund)sätzen kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass jedenfalls die vom Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin getätigten Verschweigungen gegenüber der beklagten Partei im Zusammenhang mit den in ganz kurzer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen erfolgten Handyanrufen (der Täter selbst oder aus ihrem Umfeld) betreffend ein "Freikaufangebot" des gestohlenen PKWs gleichfalls als Obliegenheitsverstoß auf die Feststellung bzw den Umfang der dem Versicherer vertragsgemäß zukommenden Leistung einen wesentlichen und kausalen Einfluss zeitigten - zumal er sich (feststellungskonform) der Wichtigkeit des Anrufes so kurz nach dem Unfall bewusst war und trotzdem die Meldung an die beklagte Partei unterließ, um Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung zu vermeiden und eine raschere Abwicklung des Versicherungsfalles zu erreichen. Allein diese Verhaltens- und Vorgangsweise muss im Sinne der (bindenden) Ausführungen im Aufhebungsbeschluss 7 Ob 74/00h als ausreichend täuschungsgeeignete Manipulation qualifiziert werden, die gleichermaßen durch den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises sanktioniert ist. Schon das Erstgericht hat - wie weiter oben wörtlich wiedergegeben - schlüssig und lebensnah die Möglichkeiten aufgezählt, die unter Umständen bestanden hätten, um - sei es durch eine Nummernrecherche oder allenfalls durch ein (möglicherweise fingiertes) Eingehen auf das "Freikaufangebot" - bestanden hätten, allenfalls wiederum in den Besitz des Diebsgutes zu gelangen und/oder dadurch sogar eines oder mehrerer der Täter habhaft zu werden. Dass dies auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung von maßgeblichem Einfluss ist bzw sein kann (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) liegt auf der Hand und bedarf damit keiner weitergehenden Begründung; auf Grund der Gesetzes- und Bedingungslage in Verbindung mit den von der Rechtsprechung hiezu formulierten Grundsätzen ist es klar (und bedarf im Sinne des Zulassungsbegründungsausspruches des Berufungsgerichtes nicht einer nochmaligen Klarstellung), dass die einen Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten auch die Schadensfeststellung zeitlich nach dem eigentlichen Versicherungsfall umfassen (können).

Da dies von den Vorinstanzen, speziell auch vom Berufungsgericht - richtig erkannt und erfasst wurde (lediglich die Formulierung im Zulässigkeitsausspruch, wonach die vom "Versicherungsnehmer" - gemeint: Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin - erfolgten bewussten Verschweigungen "nicht die von der Versicherung zu erbringende Leistung oder ihren Umfang betrafen", ließe nach dem Vorgesagten allenfalls auf eine Verkennung der Rechtslage schließen; die rechtliche Ableitung des klageabweislichen Urteilsergebnisses entspricht jedoch derselben und steht auch mit der Judikatur, speziell dem bindenden Aufhebungsbeschluss, in Einklang), ist seitens des Höchstgerichtes keine darüber hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten. Gleiches hat im Übrigen auch für die Nichtmeldung des Umstandes der zurückerlangten gestohlenen Dokumente zu gelten, welcher Umstand vom Geschäftsführer gegenüber der beklagten Partei ja ebenfalls "bewusst verschwiegen wurde, um die Abwicklung des Versicherungsfalles nicht zu verzögern."Da dies von den Vorinstanzen, speziell auch vom Berufungsgericht - richtig erkannt und erfasst wurde (lediglich die Formulierung im Zulässigkeitsausspruch, wonach die vom "Versicherungsnehmer" - gemeint: Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin - erfolgten bewussten Verschweigungen "nicht die von der Versicherung zu erbringende Leistung oder ihren Umfang betrafen", ließe nach dem Vorgesagten allenfalls auf eine Verkennung der Rechtslage schließen; die rechtliche Ableitung des klageabweislichen Urteilsergebnisses entspricht jedoch derselben und steht auch mit der Judikatur, speziell dem bindenden Aufhebungsbeschluss, in Einklang), ist seitens des Höchstgerichtes keine darüber hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten. Gleiches hat im Übrigen auch für die Nichtmeldung des Umstandes der zurückerlangten gestohlenen Dokumente zu gelten, welcher Umstand vom Geschäftsführer gegenüber der beklagten Partei ja ebenfalls "bewusst verschwiegen wurde, um die Abwicklung des Versicherungsfalles nicht zu verzögern."

Die Revision der klagenden Partei ist damit als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels infolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels infolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich hingewiesen.

Textnummer

E70991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00219.03M.1001.000

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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