TE OGH 2003/10/2 6Ob214/03v

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid P*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dr. Waldefried P*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Renate Z*****, diese vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. März 2003, GZ 2 R 54/03y-12, womit über die Berufung der klagenden Partei mit Teilurteil das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 8. Mai 2002, GZ 10 C 13/02a-6, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Klägerin mit ihrem (am 23. 1. 2001 verstorbenen) Ehegatten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 7. 6. 1999 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Ehescheidungsfolgenvergleich hatten die Parteien ua eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Mannes von 30.000 S vereinbart und festgestellt, dass die Frau nach der Scheidung einen Ehegattenunterhalt "einer ehemalig den Haushalt führenden Ehegattin erhalten" soll, obwohl sie im Erwerb des Mannes als Sekretärin mitgewirkt hatte. Weiters wurde im Vergleich festgestellt, dass für die Höhe des Unterhalts die nachträgliche Veränderung von Umständen auf Seiten des Mannes mit Ausnahme der unverschuldeten Not bedeutungslos sei. Der Mann hatte sich ferner auch zur Bezahlung der Prämien einer Selbstversicherung der Frau verpflichtet. Der Nachlass nach dem verstorbenen Ehegatten ist noch nicht eingeantwortet.Die Ehe der Klägerin mit ihrem (am 23. 1. 2001 verstorbenen) Ehegatten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 7. 6. 1999 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Ehescheidungsfolgenvergleich hatten die Parteien ua eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Mannes von 30.000 S vereinbart und festgestellt, dass die Frau nach der Scheidung einen Ehegattenunterhalt "einer ehemalig den Haushalt führenden Ehegattin erhalten" soll, obwohl sie im Erwerb des Mannes als Sekretärin mitgewirkt hatte. Weiters wurde im Vergleich festgestellt, dass für die Höhe des Unterhalts die nachträgliche Veränderung von Umständen auf Seiten des Mannes mit Ausnahme der unverschuldeten Not bedeutungslos sei. Der Mann hatte sich ferner auch zur Bezahlung der Prämien einer Selbstversicherung der Frau verpflichtet. Der Nachlass nach dem verstorbenen Ehegatten ist noch nicht eingeantwortet.

Mit ihrer am 29. 1. 2002 beim Erstgericht eingelangten, gegen die Verlassenschaft gerichteten Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. 2. 2001 bis Jänner 2002 einen Unterhaltsrückstand von 20.191,13 EUR (insgesamt also weniger, als sie aufgrund des Vergleichs exekutiv betreiben könnte), einen laufenden monatlichen Unterhalt von 1.222,84 EUR ab Februar 2002 sowie die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, zur Mäßigung ihres am 7. 6. 1999 im Eheverfahren vereinbarten Unterhaltsanspruchs eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Klägerin sei nach dem Tod ihres geschiedenen Mannes nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch den Tod habe der Gerichtstitel seine Einmaligkeitswirkung verloren. Die Parteien hätten beim Vergleichsabschluss nicht die Absicht gehabt, einen der Klägerin nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu vereinbaren. Bei der Berechnung der Höhe ihres Unterhaltsbegehrens berücksichtige die Klägerin ihre Arbeitslosenunterstützung als unterhaltsmindernd.

Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Ausschluss der Umstandsklausel sei sittenwidrig. Es sei eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung nach § 78 EheG geboten. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben.Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Ausschluss der Umstandsklausel sei sittenwidrig. Es sei eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung nach Paragraph 78, EheG geboten. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Unterhaltspflicht auf den Nachlass übergegangen sei und dass die Klägerin schon aufgrund des Vergleichs Exekution führen könne. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe nicht.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, bestätigte im Übrigen mit Teilurteil die Abweisung des Leistungsbegehrens und hob das erstinstanzliche Urteil über das Feststellungsbegehren zur Verfahrensergänzung auf.

Das Berufungsgericht ging bei der Abweisung des Leistungsbegehrens davon aus, dass der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen gewesen sei, sodass die Unterhaltspflicht gemäß § 78 Abs 1 EheG auf die Erben bzw vor der Einantwortung auf die Verlassenschaft übergegangen sei. Die Klägerin könnte daher gegen die Verlassenschaft Exekution führen. Für die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels fehle das Rechtsschutzbedürfnis.Das Berufungsgericht ging bei der Abweisung des Leistungsbegehrens davon aus, dass der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen gewesen sei, sodass die Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, EheG auf die Erben bzw vor der Einantwortung auf die Verlassenschaft übergegangen sei. Die Klägerin könnte daher gegen die Verlassenschaft Exekution führen. Für die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur zu der Frage fehle, ob ein Scheidungsvergleich nach § 55a Abs 2 EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen seine Wirksamkeit verliere, sodass daraus nicht mehr Exekution geführt werden könne.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur zu der Frage fehle, ob ein Scheidungsvergleich nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen seine Wirksamkeit verliere, sodass daraus nicht mehr Exekution geführt werden könne.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Teilurteils über das Leistungsbegehren zur Verfahrensergänzung, hilfsweise die Abänderung dahin, dass dem Leistungsbegehren stattgegeben werde.

Die beklagte Verlassenschaft beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:

Die Revisionswerberin steht auf dem nicht zu teilenden Rechtsstandpunkt, dass durch den Tod des unterhaltspflichtigen Mannes die materielle Rechtskraft des Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der Verhältnisse weggefallen sei. Die Frage, ob die Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, müsse in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren geklärt werden.

Die Revisionsausführungen gehen an der materiellen Rechtslage vorbei, wonach die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht (§ 78 Abs 1 EheG) und dass es für diesen Übergang nicht entscheidungswesentlich ist, ob der vereinbarte Unterhalt im Sinne des § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, weil er den Lebensverhältnissen der Eheleute entsprach (vgl dazu Stabentheiner in Rummel ABGB3 II Rz 2 zu §§ 69a, 69b EheG) oder aber (zumindest teilweise) ein rein vertraglicher Unterhalt vereinbart wurde (Stabentheiner aaO Rz 3 zu § 80 EheG), weil auch in diesem Fall ein Übergang auf die Verlassenschaft stattfindet (Stabentheiner aaO Rz 5 zu § 80 EheG; SZ 55/54; RIS-Justiz RS0019327), sodass es keiner Titelschöpfung gegen die Verlassenschaft bedarf, gegen die aufgrund des Vergleichs Exekution geführt werden kann (§ 9 EO). Die von der Klägerin angestrebte Klärung der Rechtsfrage, ob sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, kann hier im Verfahren über das Feststellungsbegehren geklärt werden oder aber über Einwendung der Beklagten im Falle eines Oppositionsstreites, wenn die Klägerin aufgrund des Vergleiches Exekution führt, nicht aber in einem von der Unterhaltsberechtigten geführten, auf die Unterhaltsfestsetzung (Herabsetzung) gerichteten Zweitprozess, für den es wegen Vorliegens eines Exekutionstitels im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt (RIS-Justiz RS0037297, RS0037242).Die Revisionsausführungen gehen an der materiellen Rechtslage vorbei, wonach die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht (Paragraph 78, Absatz eins, EheG) und dass es für diesen Übergang nicht entscheidungswesentlich ist, ob der vereinbarte Unterhalt im Sinne des Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, weil er den Lebensverhältnissen der Eheleute entsprach vergleiche dazu Stabentheiner in Rummel ABGB3 römisch II Rz 2 zu Paragraphen 69 a,, 69b EheG) oder aber (zumindest teilweise) ein rein vertraglicher Unterhalt vereinbart wurde (Stabentheiner aaO Rz 3 zu Paragraph 80, EheG), weil auch in diesem Fall ein Übergang auf die Verlassenschaft stattfindet (Stabentheiner aaO Rz 5 zu Paragraph 80, EheG; SZ 55/54; RIS-Justiz RS0019327), sodass es keiner Titelschöpfung gegen die Verlassenschaft bedarf, gegen die aufgrund des Vergleichs Exekution geführt werden kann (Paragraph 9, EO). Die von der Klägerin angestrebte Klärung der Rechtsfrage, ob sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, kann hier im Verfahren über das Feststellungsbegehren geklärt werden oder aber über Einwendung der Beklagten im Falle eines Oppositionsstreites, wenn die Klägerin aufgrund des Vergleiches Exekution führt, nicht aber in einem von der Unterhaltsberechtigten geführten, auf die Unterhaltsfestsetzung (Herabsetzung) gerichteten Zweitprozess, für den es wegen Vorliegens eines Exekutionstitels im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt (RIS-Justiz RS0037297, RS0037242).

Zu der vom Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch herangezogenen Rechtsfrage, ob ein Scheidungsvergleich nach § 55a Abs 2 EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen seine Wirksamkeit verliert, führt die Revision nichts weiter aus, sodass der Hinweis genügt, dass der materiell-rechtliche Übergang der Unterhaltsverpflichtung und ihre Qualifikation als Nachlassverbindlichkeit an der Wirksamkeit des Exekutionstitels nichts zu ändern vermag (RS0000941). Ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Verhältnisse kann vom Unterhaltsberechtigten nicht zum Gegenstand eines Leistungsbegehrens gemacht werden, für das in vollem Umfang schon ein Exekutionstitel vorliegt. Einem solchen Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil einerseits der Unterhaltsberechtigte nicht Exekution über den vollen Anspruch führen muss und er andererseits ein allfälliges Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten anerkennen kann.Zu der vom Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch herangezogenen Rechtsfrage, ob ein Scheidungsvergleich nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen seine Wirksamkeit verliert, führt die Revision nichts weiter aus, sodass der Hinweis genügt, dass der materiell-rechtliche Übergang der Unterhaltsverpflichtung und ihre Qualifikation als Nachlassverbindlichkeit an der Wirksamkeit des Exekutionstitels nichts zu ändern vermag (RS0000941). Ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Verhältnisse kann vom Unterhaltsberechtigten nicht zum Gegenstand eines Leistungsbegehrens gemacht werden, für das in vollem Umfang schon ein Exekutionstitel vorliegt. Einem solchen Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil einerseits der Unterhaltsberechtigte nicht Exekution über den vollen Anspruch führen muss und er andererseits ein allfälliges Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten anerkennen kann.

Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht hingewiesen hat, sind ihr nach ständiger Rechtsprechung keine Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.

Textnummer

E71016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00214.03V.1002.000

Im RIS seit

01.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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