TE OGH 2003/10/2 6Ob40/03f

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Erich S*****, und 2.) Hermann M*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei „W*****“ Z*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen je 12.559,34 EUR, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 4 R 266/02w-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. August 2002, GZ 39 Cg 53/01i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei je zur Hälfte die mit 1.446,59 EUR (darin enthalten 241,10 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift "P*****". In deren Ausgabe vom 18. 5. 1998 erschien unter der Überschrift "Untreue Hände" ein vom damaligen Redakteur Dr. Hannes R***** verfasster Artikel, der sich mit den Auswirkungen der Machenschaften des ehemaligen Nationalratsabgeordneten Peter R***** befasste. Der Artikel lautet auszugsweise:

"Zwei zum Rücktritt gezwungene FPÖ-Parlamentsabgeordnete, die ihren per internationalem Haftbefehl gesuchten Kollegen noch vor Monaten als geniale Finanzberater empfahlen. ...

Ex-Nationalräte M*****, S*****. Sie empfahlen R***** bis vor wenigen Monaten als Finanzgenie.

... Ein weiterer Leckerbissen der Affäre: Ausgerechnet die beiden inzwischen zurückgetretenen FPÖ-Nationalräte Erich S***** und Hermann M***** gaben noch wenigen Monaten wärmste Empfehlungen über die Genialität des Anlageberaters Peter R***** ab. ...

Der Unternehmer und Ex-Landtagsabgeordnete der Liberalen in Niederösterreich, Gerold D*****, zürnt: Ich wurde von dieser FPÖ-Blase aus inzwischen zurückgetretenen FPÖ-Nationalräten an ihn herangeführt... D***** investierte fünf Millionen, R***** versprach 8 % Zinsen. Das Geld ist weg. D*****: Das war die teuerste Bekanntschaft meines Lebens".

In zwei am 26. 5. 1998 beim Handelsgericht Wien zu 39 Cg 42/98i (Erstkläger) und 39 Cg 41/98t (Zweitkläger) eingebrachten Klagen begehrten die Kläger jeweils, die auch hier Beklagte schuldig zu erkennen, im Zusammenhang mit dem Justizfall "Peter R*****" die Behauptung, die Kläger hätten Peter R***** noch vor Monaten als genialen Finanzberater empfohlen, sowie sinngleiche Äußerungen zu unterlassen, weiters diese Behauptungen gegenüber den Lesern der Zeitschrift der Beklagten als unwahr zu widerrufen und den Klägern je 20.000 S an Schadenersatz zu zahlen. Mit vom Berufungsgericht bestätigtem Urteil vom 26. 3. 1999 gab das Handelsgericht Wien dem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. Der Widerruf wurde von der Beklagten veröffentlicht.

Am 25. 5. 1998 brachte der Erstkläger (3 Cg 146/98h), am 26. 5. 1998 der Zweitkläger (3 Cg 147/98f jeweils eine Klage gegen Gerold D***** ein. Sie begehrten, diesen schuldig zu erkennen, im Zusammenhang mit dem Justizfall "Peter R*****" die Behauptung zu unterlassen, sie hätten ihn an Peter R*****, der ihn um 5 Mio geschädigt habe, herangeführt sowie sinngleiche Äußerungen zu unterlassen, weiters diese Behauptung gegenüber den Lesern der Zeitschrift der hier Beklagten als unwahr zu widerrufen und den Klägern je 20.000 S an Schadenersatz zu zahlen. Diesem verbundenen Verfahren trat die hier Beklagte als Nebenintervenientin des dort Beklagten bei. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. 3. 2001 wurden diese Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, weil der Beklagte die dort strittige Äußerung nicht gemacht und die Namen der Kläger auch nicht in einem ORF-Interview genannt habe.

Bereits am 30. 5. 1998 hat die Beklagte eine am 19. 5. 1998 von beiden Klägern begehrte Gegendarstellung veröffentlicht.

Vor der Einbringung der Klagen gegen D***** haben die Kläger nicht versucht, den Sachverhalt etwa durch eine telefonische oder schriftliche Anfrage bei der Beklagten dahin aufzuklären, ob der Genannte tatsächlich die ihm im strittigen Artikel unterstellte Äußerung in dieser Form getätigt habe. Die Beklagte hat - auch in den gegen sie und D***** geführten Verfahren - nicht behauptet, dass dieser angegeben habe, Peter R***** sei ihm von den Klägern als genialen Finanzberater empfohlen worden und dass dieser die Richtigkeit des Zitates auch bezeugen könne.

Mit ihrer am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage begehren die Kläger von der Beklagten Schadenersatz von je 12.559,34 EUR (172.820,31 S) aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Klagebetrag resultiere aus den von den Klägern in den Verfahren 3 Cg 146/98h und 3 Cg 147/98f des Landesgerichtes St. Pölten aufgelaufenen eigenen Vertretungskosten und dem ihnen in diesen Verfahren an D***** und der Beklagten als dortigen Nebenintervenientin auferlegten Kostenersatz. Die Kläger hätten darauf vertraut, dass das von der Beklagten in ihrer Zeitschrift verbreitete Zitat D***** tatsächlich auch von diesem stamme. Die Beklagte und ihre Mitarbeiter Dr. Hannes R***** und Dr. Herbert L***** hätten das Mediengesetz durch mangelhafte Recherche schuldhaft verletzt. Dr. R***** habe im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten ausgesagt, dass er das strittige Zitat "von Dr. L***** habe", der jedoch nach seiner Aussage in diesem Verfahren nicht mehr gewusst habe, ob D***** die ihm im Artikel unterstellte Äußerung getätigt habe. Die Beklagte habe den Schaden (den Kostenaufwand) durch ihren mutwilligen Streitbeitritt auf Seiten des Genannten noch vergrößert. Das Verfahren beim Landesgericht St. Pölten gegen D***** sei nur durch das sorglose Verhalten der Beklagten ausgelöst worden. Der Kläger habe die Unrichtigkeit des Zitates nicht erkennen können und daher den im strittigen Artikel Zitierten wegen Kreditschädigung geklagt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe bereits am 30. 5. 1998 die von den Klägern gewünschte Gegendarstellung veröffentlicht und sich bei den Klägern entschuldigt. Der Sachverhalt sei durch die Aussagen des Dr. Hans R***** in den Vorverfahren offen gelegt worden. Dass die strittige Behauptung von D***** aufgestellt worden sei, sei in den Vorverfahren von der Beklagten nicht behauptet worden. Eine Anfrage der Kläger bei D***** oder bei Dr. R***** hätte unmissverständlich und klar ergeben, dass hier eine bedauerliche Fehlinterpretation vorgelegen sei. Im Übrigen sei offenbar das ORF-Interview des D***** der vorwiegende Grund für die Klagsführung gegen ihn gewesen. Schon diese Klageeinbringung sei leichtfertig, die Fortsetzung des Verfahrens nach völliger Offenlegung des Sachverhaltes aber mutwillig gewesen. Das Klagebegehren entbehre jeglichen Rechtsgrundes. Selbst wenn der strittige Artikel eine Kreditschädigung der Kläger nach sich gezogen hätte, ließe sich hieraus nur ein Schadenersatzanspruch für durch die kreditschädigenden Behauptungen selbst verursachten Schäden ableiten. Die kreditschädigende Behauptung liege aber allenfalls darin, dass die Kläger Peter R***** empfohlen hätten und nicht darin, dass D***** dies gesagt habe. Das betreffende Schadenersatzbegehren sei bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem sei das Klagebegehren überhöht. Die Beklagte wendete weiters eine Kostenforderung von 1.037,59 EUR (14.277,60 S) aus dem Verfahren 3 Cg 146/98h, aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über das aus dem kreditschädigenden Artikel gegen die Beklagte abgeleitete Begehren sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Das für die hier strittigen Prozesskosten kausale Verhalten der Beklagten sei nicht die ehrenrührige, nach § 1330 ABGB zu beurteilende Äußerung, sondern die Nennung des Namens D***** als Urheber der Äußerung. Die Tatsache des Fehlzitates selbst habe die Kläger nicht in ihrer Ehre verletzt. Das den Kostenaufwand verursachende Fehlverhalten der Beklagten sei allein darin gelegen, die Kläger glauben zu lassen, ein Dritter habe die ehrenrührigen Aussagen über sie getätigt. Der Aufwand für die Verfahrenskosten sei ein bloßer Vermögensschaden. Der Kostenersatzanspruch sei grundsätzlich nur aus dem Prozessrecht abzuleiten und in den §§ 41 ff ZPO abschließend geregelt. Er werde durch den Kostenausspruch des Gerichtes zwischen den Parteien endgültig entschieden und könne nicht unter dem Titel des Schadenersatzes neu aufgerollt werden. Ein bloßer Vermögensschaden sei nur bei der Verletzung besonderer Sorgfalts- oder Schutzpflichten vom Schädiger zu ersetzen, die sich aus vorvertraglichen Beziehungen oder aus dem Vorliegen eines Schutzgesetzes ergeben könnten. Es bestehe kein Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Berichterstattung. Vertragliche Nebenpflichten seien nicht verletzt worden. Die Kläger hätten ihre Kostenersatzpflicht durch ihre Sorglosigkeit im Umgang mit ihren eigenen Gütern selbst verursacht, weil sie die Klagen gegen den im Medienbericht Zitierten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet hätten. Der Einwand der entschiedenen Sache sei allerdings nicht berechtigt; der in den Vorverfahren gegen die Beklagte erhobene Schadenersatzanspruch sei mangels schlüssiger Dartuung eines nachweisbaren Schadens abgewiesen worden, während nunmehr die Kläger zumindest eine Vermögensminderung durch ihre Verpflichtung zum Prozesskostenersatz behauptet hätten, die von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung in den Vorverfahren nicht umfasst sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über das aus dem kreditschädigenden Artikel gegen die Beklagte abgeleitete Begehren sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Das für die hier strittigen Prozesskosten kausale Verhalten der Beklagten sei nicht die ehrenrührige, nach Paragraph 1330, ABGB zu beurteilende Äußerung, sondern die Nennung des Namens D***** als Urheber der Äußerung. Die Tatsache des Fehlzitates selbst habe die Kläger nicht in ihrer Ehre verletzt. Das den Kostenaufwand verursachende Fehlverhalten der Beklagten sei allein darin gelegen, die Kläger glauben zu lassen, ein Dritter habe die ehrenrührigen Aussagen über sie getätigt. Der Aufwand für die Verfahrenskosten sei ein bloßer Vermögensschaden. Der Kostenersatzanspruch sei grundsätzlich nur aus dem Prozessrecht abzuleiten und in den Paragraphen 41, ff ZPO abschließend geregelt. Er werde durch den Kostenausspruch des Gerichtes zwischen den Parteien endgültig entschieden und könne nicht unter dem Titel des Schadenersatzes neu aufgerollt werden. Ein bloßer Vermögensschaden sei nur bei der Verletzung besonderer Sorgfalts- oder Schutzpflichten vom Schädiger zu ersetzen, die sich aus vorvertraglichen Beziehungen oder aus dem Vorliegen eines Schutzgesetzes ergeben könnten. Es bestehe kein Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Berichterstattung. Vertragliche Nebenpflichten seien nicht verletzt worden. Die Kläger hätten ihre Kostenersatzpflicht durch ihre Sorglosigkeit im Umgang mit ihren eigenen Gütern selbst verursacht, weil sie die Klagen gegen den im Medienbericht Zitierten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet hätten. Der Einwand der entschiedenen Sache sei allerdings nicht berechtigt; der in den Vorverfahren gegen die Beklagte erhobene Schadenersatzanspruch sei mangels schlüssiger Dartuung eines nachweisbaren Schadens abgewiesen worden, während nunmehr die Kläger zumindest eine Vermögensminderung durch ihre Verpflichtung zum Prozesskostenersatz behauptet hätten, die von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung in den Vorverfahren nicht umfasst sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Bestimmungen des § 6 MedienG und des § 1330 ABGB dienten dem Schutz von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen. Dementsprechend seien die Rechtsfolgen des unberechtigten Eingriffes in die Ehre des Verletzten auf den Ersatz des wirklichen "Ehrenbeleidigungsschadens", die Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG und den Unterlassungs- sowie Widerrufsanspruch beschränkt. Diese Ansprüche hätten die Kläger bereits - teils erfolglos - gegen die Beklagte erhoben. Hier sei nicht ein aus der Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen resultierender Schaden, sondern ein aus der Notwendigkeit, wegen der Veröffentlichung eines Falschzitates gegen den Zitierten vorzugehen, entstandener Schaden Anspruchsgrundlage. Die behauptete Verletzung journalistischer Sorgfalt durch Zuschreibung eines Zitates an eine Person, die dieses niemals getätigt habe, könne nicht als schadensauslösendes Ereignis für den im Verfahren gegen den Zitierten entstandenen Prozesskostenaufwand gewertet werden. Erfolgsvoraussetzungen eines auf Unterlassung und Widerruf ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gerichteten Anspruches sei, dass der in Anspruch Genommene die inkriminierten Äußerungen tatsächlich getätigt habe. Daher sei von dem in seiner Ehre Verletzten vor Einbringung einer Klage zumindest der Versuch zu verlangen, sich über die Herkunft des Zitates zu informieren. Die Kläger hätten einen solchen Versuch nicht unternommen, sondern bereits etwa eine Woche nach dem Erscheinen des strittigen Artikels Klage gegen den vermeintlichen Rufschädiger erhoben. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, vor Erhebung der Klage gegen D***** die "simple" Information einzuholen, ob die getätigte Äußerung tatsächlich von ihm stamme. Unverständlich sei auch, dass die Kläger das Verfahren gegen den vermeintlichen Rufschädiger fortsetzten, zumal dieser schon im August 1998 in der Klagebeantwortung die Äußerung in Abrede gestellt und auch die Beklagte schon im September 1998 nicht mehr die korrekte Wiedergabe eines Zitates behauptet habe. Im Zeitpunkt des Beitrittes der Beklagten als Nebenintervenientin im Jahr 2000 sei die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung für die Kläger bereits eindeutig gewesen, weshalb auch ihr Vorwurf, die Beklagte hätte sie und nicht D***** als Nebenintervenientin unterstützen müssen, verfehlt sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Bestimmungen des Paragraph 6, MedienG und des Paragraph 1330, ABGB dienten dem Schutz von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen. Dementsprechend seien die Rechtsfolgen des unberechtigten Eingriffes in die Ehre des Verletzten auf den Ersatz des wirklichen "Ehrenbeleidigungsschadens", die Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG und den Unterlassungs- sowie Widerrufsanspruch beschränkt. Diese Ansprüche hätten die Kläger bereits - teils erfolglos - gegen die Beklagte erhoben. Hier sei nicht ein aus der Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen resultierender Schaden, sondern ein aus der Notwendigkeit, wegen der Veröffentlichung eines Falschzitates gegen den Zitierten vorzugehen, entstandener Schaden Anspruchsgrundlage. Die behauptete Verletzung journalistischer Sorgfalt durch Zuschreibung eines Zitates an eine Person, die dieses niemals getätigt habe, könne nicht als schadensauslösendes Ereignis für den im Verfahren gegen den Zitierten entstandenen Prozesskostenaufwand gewertet werden. Erfolgsvoraussetzungen eines auf Unterlassung und Widerruf ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gerichteten Anspruches sei, dass der in Anspruch Genommene die inkriminierten Äußerungen tatsächlich getätigt habe. Daher sei von dem in seiner Ehre Verletzten vor Einbringung einer Klage zumindest der Versuch zu verlangen, sich über die Herkunft des Zitates zu informieren. Die Kläger hätten einen solchen Versuch nicht unternommen, sondern bereits etwa eine Woche nach dem Erscheinen des strittigen Artikels Klage gegen den vermeintlichen Rufschädiger erhoben. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, vor Erhebung der Klage gegen D***** die "simple" Information einzuholen, ob die getätigte Äußerung tatsächlich von ihm stamme. Unverständlich sei auch, dass die Kläger das Verfahren gegen den vermeintlichen Rufschädiger fortsetzten, zumal dieser schon im August 1998 in der Klagebeantwortung die Äußerung in Abrede gestellt und auch die Beklagte schon im September 1998 nicht mehr die korrekte Wiedergabe eines Zitates behauptet habe. Im Zeitpunkt des Beitrittes der Beklagten als Nebenintervenientin im Jahr 2000 sei die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung für die Kläger bereits eindeutig gewesen, weshalb auch ihr Vorwurf, die Beklagte hätte sie und nicht D***** als Nebenintervenientin unterstützen müssen, verfehlt sei.

Die Revision der Kläger ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil - wie die Kläger zu Recht geltend machen - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Haftung des Verbreiters eines falschen ehrenrührigen Zitates für die Prozesskosten des Betroffenen im Verfahren gegen den zu Unrecht Zitierten vorliegt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Argumentation des Berufungsgerichtes, die Kläger hätten den Kostenaufwand in den von ihnen gegen D***** geführten Verfahren deshalb selbst zu vertreten, weil sie vor Klageeinbringung keine Erkundigungen eingeholt hätten, ist zwar nicht zu billigen. Denn es war aus der Sicht der Kläger nicht damit zu rechnen, dass Repräsentanten der Beklagten oder ihre für den Zeitungsartikel verantwortlichen Redakteure ohne weiteres einräumen werden, D***** irrtümlich oder auf Grund unvollständiger Recherche oder sogar willkürlich als Urheber des Zitates bezeichnet zu haben, zumal im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Klagen gegen diesen die von ihnen gewünschte Gegendarstellung noch nicht veröffentlicht war. Eine Anfrage bei diesem selbst hätte lediglich ergeben, dass er die Urheberschaft für das Zitat bestritt. Dass er die ihm im Artikel in den Mund gelegte Äußerung tatsächlich nicht gemacht hatte, stellte sich aber erst im Zuge der Vorverfahren heraus und war von den Klägern nicht ohne weiteres vorhersehbar.

Im Übrigen ist aber zu erwägen:

Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dies gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (RIS-Justiz RS0023619). Die Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden (2 Ob 256/00m mwN). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (RIS-Justiz RS0022462). Schutzobjekt des § 1330 Abs 1 ABGB ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde, Schutzzweck der Bestimmung des Abs 2 ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (RIS-Justiz RS0032276). Ein solcher Diskriminierungsschaden ist hier aber nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Anspruches. Wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend ausgeführt haben, sind die Prozesskosten der Kläger im Verfahren gegen D***** nicht auf den im strittigen Artikel der Beklagten enthaltenen ehrenrührigen Vorwurf zurückzuführen, die Kläger hätten Peter R***** als genialen Finanzberater empfohlen oder die Kläger hätten D***** an Peter R*****, der jenen um 5 Mio S geschädigt habe, herangeführt, entstanden, sondern dadurch, dass die Beklagte diese Äußerung fälschlich D***** zuschrieb. In der (sinngemäßen) Behauptung, dass die betreffende Information von diesem stamme, ist ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf der Kläger im Sinn des § 1330 ABGB nicht zu erblicken. Insoweit ist die Berufung der Kläger auf eine Schutzgesetzverletzung daher verfehlt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben.Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dies gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (RIS-Justiz RS0023619). Die Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden (2 Ob 256/00m mwN). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (RIS-Justiz RS0022462). Schutzobjekt des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde, Schutzzweck der Bestimmung des Absatz 2, ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (RIS-Justiz RS0032276). Ein solcher Diskriminierungsschaden ist hier aber nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Anspruches. Wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend ausgeführt haben, sind die Prozesskosten der Kläger im Verfahren gegen D***** nicht auf den im strittigen Artikel der Beklagten enthaltenen ehrenrührigen Vorwurf zurückzuführen, die Kläger hätten Peter R***** als genialen Finanzberater empfohlen oder die Kläger hätten D***** an Peter R*****, der jenen um 5 Mio S geschädigt habe, herangeführt, entstanden, sondern dadurch, dass die Beklagte diese Äußerung fälschlich D***** zuschrieb. In der (sinngemäßen) Behauptung, dass die betreffende Information von diesem stamme, ist ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf der Kläger im Sinn des Paragraph 1330, ABGB nicht zu erblicken. Insoweit ist die Berufung der Kläger auf eine Schutzgesetzverletzung daher verfehlt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben.

Die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kläger ihr Begehren auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten auf die Veranlassung ihres Irrtums, D***** habe die ehrenrührigen Vorwürfe gegen sie erhoben, stützen können. Nach § 874 ABGB hat der arglistig Irreführende dem überlisteten Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Während die Rechtsprechung bei Irreführung durch den Vertragspartner nach dem Grundsatz der culpa in contrahendo die fahrlässige Irreführung genügen lässt (SZ 48/102; 10 Ob 70/98m; vgl RIS-Justiz RS0016277; RS0016297), ist außerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur die vorsätzliche Irreführung rechtswidrig. Dies ergibt sich auch im Zusammenhang mit der deliktischen Haftung für eine Rat-(Auskunfts-)erteilung nach § 1300 ABGB. Außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Aus der allgemeinen Regelung des § 1295 Abs 1 ABGB kann demnach eine Haftung für bloß fahrlässiges irreführendes Verhalten, durch das nur "reine" Vermögensschäden verursacht und nicht absolut geschützte (Rechtsgüter) wie die Ehre verletzt werden, nicht abgeleitet werden. Ausnahmen gelten nur für besondere Fälle, so bei Schutzgesetzverletzungen (SZ 56/135 mwN), die hier aber nicht vorliegen. Zwischen den Parteien bestand kein Vertragsverhältnis. Die Kläger können sich daher auch nicht auf die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur Streithilfe im Vorprozess berufen (vgl RIS-Justiz RS0108826). Es geht hier auch nicht um die Haftung des Erfüllungsgehilfen für Prozesskosten des Verkäufers oder Werkunternehmers, der vom Vertragspartner wegen Schlechterfüllung des Vertrages mit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen belangt wurde, sodass diesbezügliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (vgl 1 Ob 40/02t; RIS-Justiz RS0045850) nicht einschlägig sind.Die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kläger ihr Begehren auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten auf die Veranlassung ihres Irrtums, D***** habe die ehrenrührigen Vorwürfe gegen sie erhoben, stützen können. Nach Paragraph 874, ABGB hat der arglistig Irreführende dem überlisteten Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Während die Rechtsprechung bei Irreführung durch den Vertragspartner nach dem Grundsatz der culpa in contrahendo die fahrlässige Irreführung genügen lässt (SZ 48/102; 10 Ob 70/98m; vergleiche RIS-Justiz RS0016277; RS0016297), ist außerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur die vorsätzliche Irreführung rechtswidrig. Dies ergibt sich auch im Zusammenhang mit der deliktischen Haftung für eine Rat-(Auskunfts-)erteilung nach Paragraph 1300, ABGB. Außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Aus der allgemeinen Regelung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB kann demnach eine Haftung für bloß fahrlässiges irreführendes Verhalten, durch das nur "reine" Vermögensschäden verursacht und nicht absolut geschützte (Rechtsgüter) wie die Ehre verletzt werden, nicht abgeleitet werden. Ausnahmen gelten nur für besondere Fälle, so bei Schutzgesetzverletzungen (SZ 56/135 mwN), die hier aber nicht vorliegen. Zwischen den Parteien bestand kein Vertragsverhältnis. Die Kläger können sich daher auch nicht auf die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur Streithilfe im Vorprozess berufen vergleiche RIS-Justiz RS0108826). Es geht hier auch nicht um die Haftung des Erfüllungsgehilfen für Prozesskosten des Verkäufers oder Werkunternehmers, der vom Vertragspartner wegen Schlechterfüllung des Vertrages mit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen belangt wurde, sodass diesbezügliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vergleiche 1 Ob 40/02t; RIS-Justiz RS0045850) nicht einschlägig sind.

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass der hier begehrte Prozesskostenersatz als Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens eine vorsätzliche Irreführung der Kläger darüber voraussetzte, dass D***** die ihm fälschlich zugeordnete kreditschädigende Äußerung tatsächlich gemacht habe. "Arglistige" Irreführung ist insoweit zwar als "vorsätzliche" Irreführung zu verstehen (vgl RIS-Justiz RS0014821; RS0014790). Eine vorsätzliche unrichtige Bezeichnung des Urhebers der beanstandeten Äußerungen haben die Kläger der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber nicht vorgeworfen. Sie brachten vielmehr nur vor, dass die Prozesse beim Landesgericht St. Pölten gegen D***** durch das "sorglose Verhalten" der Beklagten ausgelöst worden seien. Damit machten sie aber keinen Sachverhalt geltend, der Anlass gibt, der Beklagten und deren für den Artikel verantwortlichen Redakteuren eine - auch nur bedingt - vorsätzliche Fehlinformation zu unterstellen. Die Beklagte hat die aus dem strittigen Artikel hervorgehende Behauptung, D***** sei hinsichtlich der in den Vorverfahren strittigen Äußerungen ihr Informant gewesen, in den Vorverfahren auch nicht aufrechterhalten, sondern das auf § 1330 ABGB gestützte Begehren der Kläger mit anderen Argumenten bestritten. Die Redakteure der Beklagten haben bei ihren gerichtlichen Einvernahmen Recherchenfehler eingeräumt. Von diesem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalt ausgehend kann der Beklagten nicht unterstellt werden, die Kläger durch vorsätzliche Irreführung zur Einbringung der auf § 1330 ABGB gegründeten Klage gegen D***** oder zur Fortsetzung dieses Rechtsstreites veranlasst zu haben. Ein bloß "sorgloses Verhalten", also Fahrlässigkeit, reicht zur Begründung des Ersatzanspruches nicht aus.Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass der hier begehrte Prozesskostenersatz als Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens eine vorsätzliche Irreführung der Kläger darüber voraussetzte, dass D***** die ihm fälschlich zugeordnete kreditschädigende Äußerung tatsächlich gemacht habe. "Arglistige" Irreführung ist insoweit zwar als "vorsätzliche" Irreführung zu verstehen vergleiche RIS-Justiz RS0014821; RS0014790). Eine vorsätzliche unrichtige Bezeichnung des Urhebers der beanstandeten Äußerungen haben die Kläger der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber nicht vorgeworfen. Sie brachten vielmehr nur vor, dass die Prozesse beim Landesgericht St. Pölten gegen D***** durch das "sorglose Verhalten" der Beklagten ausgelöst worden seien. Damit machten sie aber keinen Sachverhalt geltend, der Anlass gibt, der Beklagten und deren für den Artikel verantwortlichen Redakteuren eine - auch nur bedingt - vorsätzliche Fehlinformation zu unterstellen. Die Beklagte hat die aus dem strittigen Artikel hervorgehende Behauptung, D***** sei hinsichtlich der in den Vorverfahren strittigen Äußerungen ihr Informant gewesen, in den Vorverfahren auch nicht aufrechterhalten, sondern das auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Begehren der Kläger mit anderen Argumenten bestritten. Die Redakteure der Beklagten haben bei ihren gerichtlichen Einvernahmen Recherchenfehler eingeräumt. Von diesem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalt ausgehend kann der Beklagten nicht unterstellt werden, die Kläger durch vorsätzliche Irreführung zur Einbringung der auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Klage gegen D***** oder zur Fortsetzung dieses Rechtsstreites veranlasst zu haben. Ein bloß "sorgloses Verhalten", also Fahrlässigkeit, reicht zur Begründung des Ersatzanspruches nicht aus.

Die Ausführungen der Kläger in ihrer Revision, der durch eine ehrenrührige Behauptung Verletzte könne sich, wenn sie im Rahmen eines Zitates verbreitet werde, überhaupt zunächst nur dadurch wehren, dass er gegen den Zitierten vorgehe, weshalb auch die durch dieses Vorgehen frustrierten Verfahrenskosten vom Schadenersatzanspruch gegen den falsch Zitierenden umfasst sein müssten, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Täter im Sinn des § 1330 ABGB nicht nur derjenige ist, der die Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern grundsätzlich auch jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptung. Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist (RIS-Justiz RS0064443). Ist die Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten zu bejahen, ist auch nicht zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund für die Verbreitung - etwa wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt - ergibt (RIS-Justiz RS0111733). Da nach der gesamten Aufmachung des Artikels von einer Identifizierung der Beklagten als Medieninhaberin mit den darin enthaltenen Äußerungen auszugehen ist, konnten die Kläger jedenfalls gegen die Beklagte mit einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage vorgehen, ohne befürchten zu müssen, dass diese im Fall eines richtigen Zitates abgewiesen werde. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass sie der Gefahr eines Verlustes ihres Ehrenschutzes ausgesetzt gewesen wären, wenn sie die Einbringung einer Klage nach § 1330 ABGB gegen den als Urheber der Äußerung Bezeichneten unterlassen hätten.Die Ausführungen der Kläger in ihrer Revision, der durch eine ehrenrührige Behauptung Verletzte könne sich, wenn sie im Rahmen eines Zitates verbreitet werde, überhaupt zunächst nur dadurch wehren, dass er gegen den Zitierten vorgehe, weshalb auch die durch dieses Vorgehen frustrierten Verfahrenskosten vom Schadenersatzanspruch gegen den falsch Zitierenden umfasst sein müssten, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Täter im Sinn des Paragraph 1330, ABGB nicht nur derjenige ist, der die Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern grundsätzlich auch jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptung. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist (RIS-Justiz RS0064443). Ist die Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten zu bejahen, ist auch nicht zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund für die Verbreitung - etwa wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt - ergibt (RIS-Justiz RS0111733). Da nach der gesamten Aufmachung des Artikels von einer Identifizierung der Beklagten als Medieninhaberin mit den darin enthaltenen Äußerungen auszugehen ist, konnten die Kläger jedenfalls gegen die Beklagte mit einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage vorgehen, ohne befürchten zu müssen, dass diese im Fall eines richtigen Zitates abgewiesen werde. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass sie der Gefahr eines Verlustes ihres Ehrenschutzes ausgesetzt gewesen wären, wenn sie die Einbringung einer Klage nach Paragraph 1330, ABGB gegen den als Urheber der Äußerung Bezeichneten unterlassen hätten.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 46 Absatz eins, und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E71280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00040.03F.1002.000

Im RIS seit

01.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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