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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde H, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. A & Mag. J OEG, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, GZ. FA13B-12.10 H 160 - 05/1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M AG & Co KG), erhobenen und zur hg. Zl. 2005/06/0382 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2005, mit dem das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der mitbeteiligten Partei (betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage und eines Funkraumes auf einem näher genannten Grundstück) abgewiesen wurde, aufgehoben (u.a. im Hinblick auf eine als notwendig erachtete Verfahrensergänzung betreffend die angenommene Baudichteüberschreitung des angezeigten Bauvorhabens).
Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Gemeinde macht zum Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde geltend, die Durchführung der beauftragten Verfahrensergänzungen (gemäß dem angefochtenen Bescheid), insbesondere die Einholung eines raumplanungsfachlichen Gutachtens, führe für den Fall des Erfolges der Beschwerde zu einem vermeidbaren Kostenaufwand.
Nach Ansicht der belangten Behörde stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Ob Interessen der mobilen Telekommunikationsversorgung beeinträchtigt würden, könne die belangte Behörde als Baubehörde nicht beurteilen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich im Bereich hoheitlicher Vollziehung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entstehen könnte, wurde durch das Vorbringen ein solcher Nachteil jedenfalls nicht dargelegt.
Schon aus diesem Grund war der Antrag abzuweisen. Wien, am 2. Mai 2007
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2005060077.A00Im RIS seit
09.08.2007