TE OGH 2003/10/7 3Fsc1/03g

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Jean Erich T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Thomas-Michael R*****, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen zwangsweiser Räumung und Fahrnisexekution, infolge Fristsetzungsantrags des Verpflichteten den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten 41 R 206/02a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und 5 C 372/00a des Bezirksgerichts Favoriten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Verfahren zur Verbesserung des vom Verpflichteten eingebrachten Fristsetzungsantrag durch anwaltliche Fertigung einzuleiten.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete beantragt, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Frist zur Erledigung des von ihm eingebrachten Kostenrekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Dezember 2001, GZ 5 C 372/00a (5 E 317/01w)-34, zu setzen. Dieser nicht anwaltlich gefertigte Rekurs wurde vom Verpflichteten eingebracht. Das Rekursgericht stellte den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das Verbesserungsverfahren einzuleiten, der Rekurs werde dem Verfahrenshelfer Dr. Horst Hoskovec zur Verbesserung innerhalb einer vom Erstgericht zu bestimmenden Frist zu übermitteln sein. Das Erstgericht stellte den Rekurs mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen dem für den Verpflichteten für das Exekutionsverfahren bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe zurück (Zustellung am 23. Dezember 2002). Der Rekurs wurde nicht wieder eingebracht. Das Rekursgericht legte den vom Verpflichteten selbst ohne anwaltliche Fertigung eingebrachten Rekursantrag dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetem Gericht vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO, § 520 Abs 1 ZPO müssen auch in Exekutionssachen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 29). Auch der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2100/1; Schoibl in JBl 1991, 14 [16]).Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 520, Absatz eins, ZPO müssen auch in Exekutionssachen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 29). Auch der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2100/1; Schoibl in JBl 1991, 14 [16]).

Dem vorlegenden Gericht war daher der Auftrag zu erteilen, die entsprechende Verbesserung zu veranlassen.

Anmerkung

E70950 3Fsc1.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:003FSC00001.03G.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_003FSC00001_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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