TE OGH 2003/10/7 5Ob232/03h

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Wilhelm N*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Georg V*****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.396,42), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2003, GZ 18 Cg 177/01h-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist (RIS-Justiz RS0022537). Ein Nachteil am Vermögen liegt vor, wenn das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft trotz vertraglichem Erwerbstitel wegen eines zwischenzeitig verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht erworben werden kann. Dass der Kläger die dingliche Rechtsposition des Eigentümers nicht erlangen konnte, ist schon jetzt für ihn ein Vermögensnachteil, auch wenn im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht und ein Veräußerungsverbot zugunsten der Geschenkgeberin vorgesehen war. Bereits eine Verzögerung der Verbücherung kann eine Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwaltes auslösen (RIS-Justiz RS0026301). Abgesehen davon sind Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nach jüngerer Rechtsprechung selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann (RIS-Justiz RS0040838 T 6 undT 7).

2. Es mag sein, dass bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften im Familienkreis im Allgemeinen kein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht und die Unterlassung bücherlicher Sicherungsmaßnahmen dann ausnahmsweise keinen Kunstfehler des Rechtsanwaltes darstellt (vgl RIS-Justiz RS0026546 insbesondere T 4). Im vorliegenden Fall waren bücherliche Vorkehrungen des Beklagten (Anmerkung der Rangordnung, Vormerkung) aber durchaus angebracht, weil der Beklagte über die schwierige Situation zwischen dem Kläger und dessen Bruder informiert war.2. Es mag sein, dass bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften im Familienkreis im Allgemeinen kein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht und die Unterlassung bücherlicher Sicherungsmaßnahmen dann ausnahmsweise keinen Kunstfehler des Rechtsanwaltes darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0026546 insbesondere T 4). Im vorliegenden Fall waren bücherliche Vorkehrungen des Beklagten (Anmerkung der Rangordnung, Vormerkung) aber durchaus angebracht, weil der Beklagte über die schwierige Situation zwischen dem Kläger und dessen Bruder informiert war.

3. Ein Schadenseintritt kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger das Eigentum ohne Schwierigkeiten erlangen könnte, weil seine Mutter zur sofortigen Verbotsbeseitigung bereit und in der Lage wäre (vgl RIS-Justiz RS0022602). Hiezu würde sie die Zustimmung der Verbotsberechtigten benötigen; dass diese leicht erlangbar wäre, wurde in erster Instanz aber nicht behauptet.3. Ein Schadenseintritt kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger das Eigentum ohne Schwierigkeiten erlangen könnte, weil seine Mutter zur sofortigen Verbotsbeseitigung bereit und in der Lage wäre vergleiche RIS-Justiz RS0022602). Hiezu würde sie die Zustimmung der Verbotsberechtigten benötigen; dass diese leicht erlangbar wäre, wurde in erster Instanz aber nicht behauptet.

Textnummer

E71096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00232.03H.1007.000

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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