TE OGH 2003/10/7 4Ob196/03g

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef K*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. August 2003, GZ 1 R 150/03s-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die anlässlich einer Bildnisveröffentlichung im Medium der Beklagten getätigten Aussagen über mehrfache Pensionsbezüge des Klägers ("Beamten- und Politikerpension") als eine, seine Ehre beleidigende und seinen Ruf herabsetzende Tatsachenbehauptung beurteilt. Dass zeitlich auseinanderfallende, inhaltlich aber miteinander im engen Zusammenhang stehende Äußerungen in ihrer Gesamtheit auszulegen sind und ihr Bedeutungsinhalt nicht isoliert, sondern in einer Gesamtschau zu ermitteln ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt (MR 2002, 88 - Schönheitschirurgie; 4 Ob 297/02b).

Wie eine Aussage von jenen Mitteilungsempfängern, denen die Äußerungen zur Kenntnis gebracht wurden (hier die Leser der Tageszeitung der Beklagten) verstanden werden und ob sie danach geeignet sind, die Ehre des zugleich Abgebildeten zu verletzen und seinen Ruf zu schädigen, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Leser aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen. Dieser Frage kommt daher - von einer hier nicht vorliegenden groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Die Auffassung der Vorinstanzen ist angesichts des Begleittextes zur beanstandeten Bildnisveröffentlichung sowie der damit im Zusammenhang stehenden früheren Aussage nicht zu beanstanden. Dem Leser wird dabei der (unrichtige) Eindruck vermittelt, der Kläger beziehe unverdientermaßen und zulasten der Allgemeinheit (die von solchen Privilegien nur träumen könne), zwei Pensionen.

Dass aber die Herabsetzung einer Person durch die (nach den Feststellungen der Vorinstanzen) unwahre Tatsachenbehauptung das Maß einer zulässigen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0075403; RS0075421).

Textnummer

E71085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00196.03G.1007.000

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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