Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus *****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien gegen die beklagten Parteien 1) mj. Philipp N*****, geboren am 6. Februar 1988, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schultschik, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, 2) Renate N*****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und 3) Werner N*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Wolczik - Knotek - Wurst - Winalek, Rechtsanwälte in Baden, wegen EUR 39.902,55 und Zustimmung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 13 R 50/03y-96, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO (SZ 59/92, SZ 63/178; RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich (NZ 1990, 35 = AnwBl 1989, 229, [abl] Strigl; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 498 Rz 1).Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO (SZ 59/92, SZ 63/178; RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich (NZ 1990, 35 = AnwBl 1989, 229, [abl] Strigl; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 498, Rz 1).
Ob eine Anfechtung aufgrund der gegebenen Sachverhaltsgrundlage befriedigungstauglich ist oder nicht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob eine Anfechtung aufgrund der gegebenen Sachverhaltsgrundlage befriedigungstauglich ist oder nicht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E71148 10Ob30.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00030.03I.1007.000Dokumentnummer
JJT_20031007_OGH0002_0100OB00030_03I0000_000