TE OGH 2003/10/7 5Ob215/03h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Manuela M*****, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, wegen Eigentumseinverleibung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Juni 2003, AZ 4 R 167/03p, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz vom 19. November 2002, TZ 11340/02, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rudolf F*****, ist grundbücherlicher Eigentümer des 1/3-Anteiles BLNR 2 der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Auf diesem Anteil ist in CLNR 1a ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gemäß Punkt III des Übergabsvertrages vom 23. 9. 1991 für Theresia U***** und Apollonia F***** einverleibt.Rudolf F*****, ist grundbücherlicher Eigentümer des 1/3-Anteiles BLNR 2 der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Auf diesem Anteil ist in CLNR 1a ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gemäß Punkt römisch III des Übergabsvertrages vom 23. 9. 1991 für Theresia U***** und Apollonia F***** einverleibt.

Unter Vorlage mehrerer Urkunden, insbesondere des Schenkungsvertrages vom 8./10. 5. 2002, einer beglaubigten Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung des Justizministeriums in Sao Paulo (Brasilien) vom 11. 4. 2002 und einer Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien vom 12. 7. 2002 beantragte Manuela M***** (die Geschenknehmerin des Schenkungsvertrages) am 14. 11. 2002, ob dem genannten Liegenschaftsanteil des Rudolf F***** für sie das Eigentumsrecht einzuverleiben.

Im genannten Schenkungsvertrag ist als Geschenkgeber Rudolf Jakob F*****, Pensionist, mit einer Adresse in Sao Paulo, Brasilien, genannt. Im Vertrag wird erklärt, dass der Geschenkgeber österreichischer Staatsbürger und Devisenausländer sei. Der Vertrag wurde am 8. 5. 2002 von der Geschenknehmerin Manuela M***** notariell beglaubigt unterfertigt. Weiters findet sich auf der Urkunde eine am 10. 5. 2002 notariell beglaubigte Unterschrift von Mariana F*****, Pensionistin, bei welcher dieselbe Adresse in Brasilien wie für Rudolf Jakob F***** angegeben ist. Ein Hinweis darauf, in welcher Funktion Mariana F***** den Vertrag unterfertigt und warum der Geschenkgeber selbst nicht unterschrieben hat, findet sich dort nicht.

Der Übersetzung der Bescheinigung des Justizministeriums in Sao Paulo vom 11. 4. 2002 lässt sich entnehmen, dass bei einem regionalen Gericht im Gerichtsbezirk der Hauptstadt des Bundesstaates Sao Paulo für Rudolf Jakob F***** ein Entmündigungsakt geführt werde und seine Gattin Mariana F***** zum vorläufigen Kurator bestellt worden sei.

Laut der Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien vom 12. 7. 2002 ist Mariana F***** nach dem brasilianischen Gesetz berechtigt, für Rudolf Jakob F***** ohne weitere Bewilligung Verträge zu unterfertigen, damit diese Verträge in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht (ein Rechtspfleger) bewilligte das Gesuch der Antragstellerin.

Dagegen erhob die Vorkaufsberechtigte Theresia U***** Rekurs.

Aus Anlass dieses Rekurses hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss als nichtig auf und trug dem Erstgericht (dem zuständigen Grundbuchsrichter) auf, mit dem Grundbuchsgesuch in gesetzmäßiger Weise zu verfahren. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:

Gemäß § 16 Abs 2 Z 6 RpflG blieben Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden sei, stets dem Richter vorbehalten. Da der Rechtspfleger die Eigentumseinverleibung auch auf Grund der dargestellten Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien vom 12. 7. 2002 (betreffend die Berechtigung der provisorischen Sachwalterin "nach dem brasilianischen Gesetz") bewilligt habe, habe er insoweit ausländisches, nämlich brasilianisches Recht angewendet. Daraus ergebe sich aber, dass nicht der Rechtspfleger, sondern ein Richter zur Entscheidung zuständig gewesen wäre.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RpflG blieben Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden sei, stets dem Richter vorbehalten. Da der Rechtspfleger die Eigentumseinverleibung auch auf Grund der dargestellten Erklärung der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien vom 12. 7. 2002 (betreffend die Berechtigung der provisorischen Sachwalterin "nach dem brasilianischen Gesetz") bewilligt habe, habe er insoweit ausländisches, nämlich brasilianisches Recht angewendet. Daraus ergebe sich aber, dass nicht der Rechtspfleger, sondern ein Richter zur Entscheidung zuständig gewesen wäre.

Nach herrschender Ansicht liege Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO vor, falls ein Rechtspfleger in einer Sache entscheide, für die der Richter zur Entscheidung berufen sei. § 477 ZPO sei im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Dieser Umstand sei in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsmittelverfahren, soweit nur ein zulässiges Rechtsmittel vorliege, von Amts wegen aufzugreifen. Als Folge sei die betroffene Entscheidung (im bekämpften Umfang) aufzuheben. Eine Sanierung trete nicht dadurch ein, dass der zuständige Richter im Vorlagebericht - wie hier - sich der Entscheidung des Rechtspflegers anschließe. Die Rekursvorlage durch den Richter schaffe zwar die Zuständigkeit des Rekursgerichtes, über das Rechtsmittel zu entscheiden (§ 11 Abs 4 RpflG), ersetze aber nicht eine richterliche Entscheidung in der Sache selbst. Auch wenn das Rekursgericht nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen nicht berechtigt sei, einen angefochtenen Beschluss zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben, müsse es trotz dieser Judikatur wegen der Folgen der Nichtigkeit doch zulässig sein, dass das Rekursgericht eine von einem nicht zuständigen Gerichtsorgan getroffene Entscheidung wegen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht (in richtiger Besetzung) die neuerliche Entscheidung über einen Antrag auftragen.Nach herrschender Ansicht liege Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor, falls ein Rechtspfleger in einer Sache entscheide, für die der Richter zur Entscheidung berufen sei. Paragraph 477, ZPO sei im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Dieser Umstand sei in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsmittelverfahren, soweit nur ein zulässiges Rechtsmittel vorliege, von Amts wegen aufzugreifen. Als Folge sei die betroffene Entscheidung (im bekämpften Umfang) aufzuheben. Eine Sanierung trete nicht dadurch ein, dass der zuständige Richter im Vorlagebericht - wie hier - sich der Entscheidung des Rechtspflegers anschließe. Die Rekursvorlage durch den Richter schaffe zwar die Zuständigkeit des Rekursgerichtes, über das Rechtsmittel zu entscheiden (Paragraph 11, Absatz 4, RpflG), ersetze aber nicht eine richterliche Entscheidung in der Sache selbst. Auch wenn das Rekursgericht nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen nicht berechtigt sei, einen angefochtenen Beschluss zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben, müsse es trotz dieser Judikatur wegen der Folgen der Nichtigkeit doch zulässig sein, dass das Rekursgericht eine von einem nicht zuständigen Gerichtsorgan getroffene Entscheidung wegen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht (in richtiger Besetzung) die neuerliche Entscheidung über einen Antrag auftragen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes feststellbar sei, die sich mit der verfahrensrechtlichen Frage befasse, ob das Rekursgericht in Grundbuchssachen bei Vorliegen einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses berechtigt sei, den Beschluss zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht (hier: den Richter) aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Grundbuchsgesuch stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Rechtsmittel werden Kosten verzeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hält den angefochtenen Beschluss und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (analog § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch folgendes entgegenzuhalten:Der erkennende Senat hält den angefochtenen Beschluss und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (analog Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch folgendes entgegenzuhalten:

Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, dass im vorliegenden Fall - weil ausländisches Recht anzuwenden ist (§ 16 Abs 2 Z 6 RpflG) - nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zu entscheiden hatte. Dies zieht nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Anfechtung die Aufhebung der Entscheidung des Rechtspflegers wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nach sich (RIS-Justiz RS0007465, RS0007476), welche Bestimmung im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0007366).Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, dass im vorliegenden Fall - weil ausländisches Recht anzuwenden ist (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RpflG) - nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zu entscheiden hatte. Dies zieht nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Anfechtung die Aufhebung der Entscheidung des Rechtspflegers wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nach sich (RIS-Justiz RS0007465, RS0007476), welche Bestimmung im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0007366).

Richtig ist, dass das Rekursgericht in Grundbuchssachen grundsätzlich nur in der Sache entscheiden, also den erstgerichtlichen Beschluss bestätigen oder abändern kann; eine Aufhebung ist nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen möglich (vgl MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG E 136, 138, 140), so insbesondere dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0060845). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aber nicht zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufgehoben (vgl SZ 33/24 = RIS-Justiz RS0060636), sondern zur erstmaligen Entscheidung durch das Erstgericht in vorschriftsmäßiger Besetzung, nämlich durch den zuständigen Grundbuchsrichter. Unter diesen Umständen würde die von der Rechtsmittelwerberin geforderte meritorische Entscheidung des Rekursgerichtes zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges - um die vorschriftsmäßig besetzte erste Instanz - führen. Schließlich hat die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Bestimmung des § 95 Abs 1 GBG nur den Zweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten (SZ 71/185 = RIS-Justiz RS0111176); der Wahrung der gesetzmäßigen Gerichtsbesetzung steht diese Vorschrift nicht entgegen.Richtig ist, dass das Rekursgericht in Grundbuchssachen grundsätzlich nur in der Sache entscheiden, also den erstgerichtlichen Beschluss bestätigen oder abändern kann; eine Aufhebung ist nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen möglich vergleiche MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 122, GBG E 136, 138, 140), so insbesondere dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0060845). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aber nicht zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufgehoben vergleiche SZ 33/24 = RIS-Justiz RS0060636), sondern zur erstmaligen Entscheidung durch das Erstgericht in vorschriftsmäßiger Besetzung, nämlich durch den zuständigen Grundbuchsrichter. Unter diesen Umständen würde die von der Rechtsmittelwerberin geforderte meritorische Entscheidung des Rekursgerichtes zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges - um die vorschriftsmäßig besetzte erste Instanz - führen. Schließlich hat die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, GBG nur den Zweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten (SZ 71/185 = RIS-Justiz RS0111176); der Wahrung der gesetzmäßigen Gerichtsbesetzung steht diese Vorschrift nicht entgegen.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Ganz abgesehen vom Misserfolg dieses Rechtsmittels findet in Grundbuchssachen kein Kostenersatz statt (RIS-Justiz RS0035961).

Textnummer

E71304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00215.03H.1007.000

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten