TE OGH 2003/10/7 5Ob124/03a

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Anmerkung einer Änderung des Firmenwortlauts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. April 2003, AZ 4 R 94/03w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom 24. Februar 2003, TZ 126/03-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

Auf Grund des beglaubigen Firmenbuchauszugs mit historischen Daten zum Stichtag 21. 2. 2003, FN 52193 f, wird im Grundbuch ***** bei dem zu 626/2002 unter C-LNR 1 der Einlage EZ 456, unter C-LNR 2 der Einlage EZ 448 und unter C-LNR 10 der Einlage EZ 313 einverleibten Vorkaufsrecht die Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts der "A***** GmbH" in "S***** Gesellschaft m. b. H. (FN 52193 f)" bewilligt.

Hievon werden verständigt:

1. Dipl. Ing. Anton K*****

2. R*****

3. Bauunternehmung M*****

4.) R*****-KG, *****

5. Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH unter Rückschluss der Originalurkunde.

Text

Begründung:

Der als Eintragungsgrundlage vorgelegte Auszug aus dem Firmenbuch enthält folgende für die begehrte Änderung des Firmenwortlauts der im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten relevante Angaben:

Die mit 21. 02. 2003 historischen Daten sind durchgestrichen. Gelöschte Rechtsträger ... sind seitlich mit dem Zeichen '#' markiert.

Firma

1 ...

2 A***** GmbH

13 S***** Gesellschaft m.b.H.

Vertretungsbefugnis

13 Verschmelzungsbeschluss vom 28. 01. 2003

Generalversammlungsbeschluss vom 28. 01. 2003

Diese Gesellschaft wurde als übernehmende

Gesellschaft mit der S***** Gesellschaft m.b.H.

(FN 67668m) verschmolzen.

Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt I. und II.Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt römisch eins. und römisch II.

Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsgesuch ab. Es ging davon aus, dass die A***** GmbH im Zuge des Verschmelzungsvorgangs mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als übertragende (aufgenommene) Gesellschaft untergegangen und damit (iSd Entscheidung 5 Ob 106/95 = RPflSlgG 2505) auch ihr Vorkaufsrecht erloschen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In Kenntnis der mit dem Rekurs vorgelegten Vertragsurkunden ging es zwar davon aus, dass die Antragstellerin mit einem neuen Eintragungsgesuch Erfolg haben werde, wenn sie dem Grundbuchsgericht (auch noch) eine beglaubigte Kopie des Generalversammlungsprotokolls vom 28. 1. 2003 vorlegt, weil dann klargestellt sei, dass die A***** GmbH als aufnehmende Gesellschaft die Firma der übertragenden Gesellschaft (der S***** Gesellschaft m.b.H.) übernahm, verwies jedoch im konkreten Fall auf das strikte Neuerungsverbot, das einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen stehe. Die Tatsache einer bloßen Firmenänderung müsse dem Grundbuchsgericht einwandfrei nachgewiesen werden. Um die Zweifel auszuräumen, ob die vorkaufsberechtigte A***** GmbH beim Verschmelzungsvorgang mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als juristische Person bestehen geblieben ist, sei der ohne jeden Kommentar vorgelegte Firmenbuchauszug nicht ausreichend gewesen. Aus der auf den Verschmelzungsvorgang Bezug nehmenden Eintragung Nr. 13, wonach der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten II und III geändert wurde, sei nicht zwingend zu schließen, dass der Verschmelzungsvorgang den Rechtsbestand der A***** GmbH unberührt ließ und nur deren Firma geändert wurde.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In Kenntnis der mit dem Rekurs vorgelegten Vertragsurkunden ging es zwar davon aus, dass die Antragstellerin mit einem neuen Eintragungsgesuch Erfolg haben werde, wenn sie dem Grundbuchsgericht (auch noch) eine beglaubigte Kopie des Generalversammlungsprotokolls vom 28. 1. 2003 vorlegt, weil dann klargestellt sei, dass die A***** GmbH als aufnehmende Gesellschaft die Firma der übertragenden Gesellschaft (der S***** Gesellschaft m.b.H.) übernahm, verwies jedoch im konkreten Fall auf das strikte Neuerungsverbot, das einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen stehe. Die Tatsache einer bloßen Firmenänderung müsse dem Grundbuchsgericht einwandfrei nachgewiesen werden. Um die Zweifel auszuräumen, ob die vorkaufsberechtigte A***** GmbH beim Verschmelzungsvorgang mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als juristische Person bestehen geblieben ist, sei der ohne jeden Kommentar vorgelegte Firmenbuchauszug nicht ausreichend gewesen. Aus der auf den Verschmelzungsvorgang Bezug nehmenden Eintragung Nr. 13, wonach der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten römisch II und römisch III geändert wurde, sei nicht zwingend zu schließen, dass der Verschmelzungsvorgang den Rechtsbestand der A***** GmbH unberührt ließ und nur deren Firma geändert wurde.

Der Beschluss des Rekursgerichtes enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen gestellt hätten. Nach der Klarstellung, dass die im ao Revisionsrekurs der Antragstellerin enthaltene Zulassungsbeschwerde als Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zu deuten sei (es kann insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 124/03a vom 17. 6. 2003 verwiesen werden), hat jedoch das Rekursgericht seinen Zulassungsanspruch geändert und den Rechtszug zum OGH eröffnet (Beschluss vom 22. 8. 2003). Es sei zu klären, ob das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot bei bloßen Anmerkungen nach § 20 lit a GBG nicht flexiber zu handhaben sei.Der Beschluss des Rekursgerichtes enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen gestellt hätten. Nach der Klarstellung, dass die im ao Revisionsrekurs der Antragstellerin enthaltene Zulassungsbeschwerde als Antrag iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zu deuten sei (es kann insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 124/03a vom 17. 6. 2003 verwiesen werden), hat jedoch das Rekursgericht seinen Zulassungsanspruch geändert und den Rechtszug zum OGH eröffnet (Beschluss vom 22. 8. 2003). Es sei zu klären, ob das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot bei bloßen Anmerkungen nach Paragraph 20, Litera a, GBG nicht flexiber zu handhaben sei.

Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin die Bewilligung ihres Eintragungsbegehrens an. Sie meint, schon aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug ergebe sich unzweifelhaft, dass die aus dem Vorkaufsrecht begünstigte Gesellschaft (die A***** GmbH) bestehen geblieben ist und lediglich ihre Firma (auf jene der beim Verschmelzungsvorgang aufgenommenen S***** Gesellschaft m.b.H.) geändert hat. Andernfalls hätte neben der Firmenbucheintragung "A***** GmbH" das auf die Löschung der Gesellschaft hinweisende Zeichen '#' aufscheinen müssen. Die Änderung der Firma ergebe sich aus der Anführung des neuen Firmenwortlauts (zu Nr. 13) unmittelbar nach der durchgestrichenen alten Firma (Nr. 2).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Schon die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben wäre, hätte diese eindeutig belegt, dass die "A***** GmbH" bei der Verschmelzung mit der S***** Gesellschaft m.b.H. die aufnehmende Gesellschaft war und lediglich die Firma der aufgenommenen (übertragenden) Gesellschaft angenommen hat. Es kann insoweit auf die Judikatur verwiesen werden, wonach das Vorkaufsrecht auch einer juristischen Person eingeräumt werden kann und erst mit deren Untergang erlischt (1 Ob 600/86 = SZ 59/159; 5 Ob 106/95 = NZ 1996, 215/359 mit Anm von Hoyer, der bei einer Kapitalgesellschaft sogar deren Liquidation verlangt). Der Fortbestand einer Kapitalgesellschaft bei einer bloßen Änderung ihrer Firma kann ohnehin nicht zweifelhaft sein.Schon die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben wäre, hätte diese eindeutig belegt, dass die "A***** GmbH" bei der Verschmelzung mit der S***** Gesellschaft m.b.H. die aufnehmende Gesellschaft war und lediglich die Firma der aufgenommenen (übertragenden) Gesellschaft angenommen hat. Es kann insoweit auf die Judikatur verwiesen werden, wonach das Vorkaufsrecht auch einer juristischen Person eingeräumt werden kann und erst mit deren Untergang erlischt (1 Ob 600/86 = SZ 59/159; 5 Ob 106/95 = NZ 1996, 215/359 mit Anmerkung von Hoyer, der bei einer Kapitalgesellschaft sogar deren Liquidation verlangt). Der Fortbestand einer Kapitalgesellschaft bei einer bloßen Änderung ihrer Firma kann ohnehin nicht zweifelhaft sein.

Nicht zu folgen ist jedoch den Vorinstanzen darin, dass der vorgelegte beglaubigte Firmenbuchauszug begründete Zweifel daran lässt, bei der im Firmenbuch zu FN 52193 f eingetragenen Gesellschaft mit der Firma S***** Gesellschaft m.b.H. handle es sich um ein anderes Rechtssubjekt als jenes, das unter der Firma "A***** GmbH" als Begünstigte eines Vorkaufsrechts im Grundbuch eingetragen ist. Die Tatsache der bloßen Firmenänderung ist vielmehr durch den Firmenbuchauszug ausreichend belegt.

Da die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung bewirkt, genügt für deren Verbücherung eine Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG. Eine solche Eintragung erfolgt gemäß § 52 GBG auf Grund beweiswirkender Urkunden. Geht es um eine die Rechtssubjektivität wahrende Änderung einer Handelsfirma kann demnach idR mit der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch das Auslagen gefunden werden (5 Ob 148/00a = NZ 2001, 311 [Hoyer] mwN). Der hier vorgelegte Firmenbuchauszug belegt mit dem Hinweis auf den Verschmelzungsvertrag vom 28. 1. 2002 und den Generalsverammlungsbeschluss vom selben Tag ausreichend deutlich, dass die zu FN 52193 f eingetragene Gesellschaft m. b. H. ("diese Gesellschaft") als übernehmende Gesellschaft mit der (zu FN 67668 m eingetragenen) S***** Gesellschaft m.b.H. als übertragender Gesellschaft verschmolzen wurde (Nr. 13) und dass gleichzeitig die Firma der zu FN 52193 f eingetragenen Gesellschaft von "A***** GmbH" auf "S***** Gesellschaft m.b.H" geändert wurde.Da die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung bewirkt, genügt für deren Verbücherung eine Anmerkung gemäß Paragraph 20, Litera a, GBG. Eine solche Eintragung erfolgt gemäß Paragraph 52, GBG auf Grund beweiswirkender Urkunden. Geht es um eine die Rechtssubjektivität wahrende Änderung einer Handelsfirma kann demnach idR mit der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch das Auslagen gefunden werden (5 Ob 148/00a = NZ 2001, 311 [Hoyer] mwN). Der hier vorgelegte Firmenbuchauszug belegt mit dem Hinweis auf den Verschmelzungsvertrag vom 28. 1. 2002 und den Generalsverammlungsbeschluss vom selben Tag ausreichend deutlich, dass die zu FN 52193 f eingetragene Gesellschaft m. b. H. ("diese Gesellschaft") als übernehmende Gesellschaft mit der (zu FN 67668 m eingetragenen) S***** Gesellschaft m.b.H. als übertragender Gesellschaft verschmolzen wurde (Nr. 13) und dass gleichzeitig die Firma der zu FN 52193 f eingetragenen Gesellschaft von "A***** GmbH" auf "S***** Gesellschaft m.b.H" geändert wurde.

Das Eintragungsbegehren ist daher durch Inhalt (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) und Form der beigebrachten Urkunde (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG) begründet; aus dem Grundbuch selbst geht kein Eintragungshindernis hervor.Das Eintragungsbegehren ist daher durch Inhalt (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG) und Form der beigebrachten Urkunde (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG) begründet; aus dem Grundbuch selbst geht kein Eintragungshindernis hervor.

Textnummer

E71088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00124.03A.1007.000

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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