TE OGH 2003/10/7 10ObS234/03i

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Barbara L*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2003, GZ 8 Rs 92/03p-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. April 2002, GZ 24 Cgs 123/01f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 5. 6. 2001 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Erkrankung, die sich die Klägerin als freiwillige Blutplasmaspenderin zugezogen hat, gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt und als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß § 174 Z 2 ASVG den 20. 10. 1999 festgestellt. Die Gewährung einer Rente wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die vorliegende Infektionskrankheit (Hepatitis C) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß bedinge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin eine gegen die Ablehnung der Gewährung einer Rentenleistung gerichtete Klage mit dem Begehren auf Zuspruch einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Mit Urteil vom 10. 4. 2002 wies das Erstgericht das "Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem 17. 5. 2000 zu gewähren", ab. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass eine durch die Hepatitis C-Infektion verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem Antragstag sowie ab Eintritt des Versicherungsfalles nicht vorliege. Das Vorhandensein einer Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit sei von der beklagten Partei bereits mit dem Bescheid vom 6. 5. 2001 anerkannt worden, und es sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls festgelegt worden. Dieser Teil des Bescheides sei nicht angefochten worden und sei insoweit durch die Klagsführung nicht außer Kraft getreten. Aus diesem Grund sei eine urteilsmäßige Feststellung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG nicht erforderlich.Mit Bescheid vom 5. 6. 2001 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Erkrankung, die sich die Klägerin als freiwillige Blutplasmaspenderin zugezogen hat, gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt und als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG den 20. 10. 1999 festgestellt. Die Gewährung einer Rente wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die vorliegende Infektionskrankheit (Hepatitis C) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß bedinge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin eine gegen die Ablehnung der Gewährung einer Rentenleistung gerichtete Klage mit dem Begehren auf Zuspruch einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Mit Urteil vom 10. 4. 2002 wies das Erstgericht das "Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem 17. 5. 2000 zu gewähren", ab. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass eine durch die Hepatitis C-Infektion verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem Antragstag sowie ab Eintritt des Versicherungsfalles nicht vorliege. Das Vorhandensein einer Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit sei von der beklagten Partei bereits mit dem Bescheid vom 6. 5. 2001 anerkannt worden, und es sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls festgelegt worden. Dieser Teil des Bescheides sei nicht angefochten worden und sei insoweit durch die Klagsführung nicht außer Kraft getreten. Aus diesem Grund sei eine urteilsmäßige Feststellung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG nicht erforderlich.

Die beklagte Partei stellte daraufhin den Antrag, das Urteil um die Feststellung zu ergänzen, dass die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin Folge der Berufskrankheit gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG Anlage 1 laufende Nummer 38 (Infektionskrankheiten - Hepatitis C) sei. Dieser Urteilsergänzungsantrag wurde - nach Befassung auch des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 363/02h) - rechtskräftig abgewiesen. Der gegen das Urteil erster Instanz erhobenen Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht nicht Folge. Werde mit der Klage nur einer von mehreren Teilen eines Bescheides bekämpft und lassen sich die Bescheidteile inhaltlich trennen, trete der Bescheid durch die Klage lediglich im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Der im gegenständlichen Fall der Klage zugrunde liegende Bescheid lasse sich in die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit durch die beklagte Partei, die Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles und in die Ablehnung der Gewährung einer Versehrtenrente trennen. Die klagende Partei habe sich unzweifelhaft ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Versehrtenrente durch die beklagte Partei gewendet, nicht aber gegen die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da die Entscheidung im Hinblick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhänge. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei. In der Zulassungsbeschwerde wird ausgeführt, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgehe, wonach die im außer Kraft getretenen Bescheid des Versicherungsträgers enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung in den Urteilsspruch aufzunehmen sei und ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließe, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sei. In der Revision wird von der beklagten Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin - entsprechend dem Bescheid der beklagten Partei vom 5. 6. 2001 - als Berufskrankheit gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG festzustellen.Die beklagte Partei stellte daraufhin den Antrag, das Urteil um die Feststellung zu ergänzen, dass die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin Folge der Berufskrankheit gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG Anlage 1 laufende Nummer 38 (Infektionskrankheiten - Hepatitis C) sei. Dieser Urteilsergänzungsantrag wurde - nach Befassung auch des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 363/02h) - rechtskräftig abgewiesen. Der gegen das Urteil erster Instanz erhobenen Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht nicht Folge. Werde mit der Klage nur einer von mehreren Teilen eines Bescheides bekämpft und lassen sich die Bescheidteile inhaltlich trennen, trete der Bescheid durch die Klage lediglich im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Der im gegenständlichen Fall der Klage zugrunde liegende Bescheid lasse sich in die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit durch die beklagte Partei, die Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles und in die Ablehnung der Gewährung einer Versehrtenrente trennen. Die klagende Partei habe sich unzweifelhaft ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Versehrtenrente durch die beklagte Partei gewendet, nicht aber gegen die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da die Entscheidung im Hinblick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhänge. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei. In der Zulassungsbeschwerde wird ausgeführt, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgehe, wonach die im außer Kraft getretenen Bescheid des Versicherungsträgers enthaltene, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung in den Urteilsspruch aufzunehmen sei und ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließe, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sei. In der Revision wird von der beklagten Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin - entsprechend dem Bescheid der beklagten Partei vom 5. 6. 2001 - als Berufskrankheit gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus (RIS-Justiz RS0043815). Nach ganz herrschender Auffassung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich durch den Spruch der Entscheidung formell beschwert sein, dh die Entscheidung muss von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 10 mwN). Das Vorliegen der Beschwer ist demnach nicht abstrakt (im Sinne des Erlangens einer rechtlich richtigen Entscheidung) zu beurteilen, sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall.Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus (RIS-Justiz RS0043815). Nach ganz herrschender Auffassung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich durch den Spruch der Entscheidung formell beschwert sein, dh die Entscheidung muss von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 10 mwN). Das Vorliegen der Beschwer ist demnach nicht abstrakt (im Sinne des Erlangens einer rechtlich richtigen Entscheidung) zu beurteilen, sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Klage (allein) die Zuerkennung einer Versehrtenrente begehrt. Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass die Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt und als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der 20. 10. 1999 festgesetzt worden sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Versehrtenrente sei aber abgelehnt worden, da die bei der Klägerin vorliegende Infektionskrankheit (Hepatitis C) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß bedinge; das Klagebegehren sei daher nicht berechtigt, weshalb der Antrag gestellt werde, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Diesem Standpunkt ist das Erstgericht gefolgt, hat aber - in der ausdrücklich geäußerten Ansicht, dass dies wegen des insoweit unangefochten gebliebenen bescheidmäßigen Ausspruches nicht notwendig sei - keine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG in das Urteil aufgenommen. Wie die Textierung des § 82 Abs 5 ASGG zeigt, wonach das vom Kläger gestellte Leistungsbegehren ein Eventualbegehren (des Klägers) auf Feststellung in sich birgt, soll der Ausspruch nach § 82 Abs 5 ASGG zugunsten des Versicherten für die Zukunft bindend feststellen, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist (vgl RIS-Justiz RS0115247). Unabhängig von der Frage, ob nun im konkreten Fall ein Ausspruch nach § 82 Abs 5 ASGG in das Ersturteil aufzunehmen war oder nicht, lag für die Anfechtung des Ersturteils durch die beklagte Partei jedenfalls keine Beschwer vor; nur die klagende Partei hätte allenfalls durch die Nichtaufnahme beschwert sein können. Da die Berufung der beklagten Partei mangels Beschwer als unzulässig anzusehen ist, ist ihr gegenüber das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen. Wenn nun auch die dennoch ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts von der beklagten Partei nicht angefochten werden kann und in Rechtskraft erwachsen ist, ist die dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit geheilt (RIS-Justiz RS0041842 [T8]), was aber nichts daran ändert, dass die beklagte Partei nicht mehr in die Lage versetzt wird, das Berufungsurteil mit Revision anzufechten. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Diesem Standpunkt ist das Erstgericht gefolgt, hat aber - in der ausdrücklich geäußerten Ansicht, dass dies wegen des insoweit unangefochten gebliebenen bescheidmäßigen Ausspruches nicht notwendig sei - keine Feststellung nach Paragraph 82, Absatz 5, ASGG in das Urteil aufgenommen. Wie die Textierung des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG zeigt, wonach das vom Kläger gestellte Leistungsbegehren ein Eventualbegehren (des Klägers) auf Feststellung in sich birgt, soll der Ausspruch nach Paragraph 82, Absatz 5, ASGG zugunsten des Versicherten für die Zukunft bindend feststellen, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist vergleiche RIS-Justiz RS0115247). Unabhängig von der Frage, ob nun im konkreten Fall ein Ausspruch nach Paragraph 82, Absatz 5, ASGG in das Ersturteil aufzunehmen war oder nicht, lag für die Anfechtung des Ersturteils durch die beklagte Partei jedenfalls keine Beschwer vor; nur die klagende Partei hätte allenfalls durch die Nichtaufnahme beschwert sein können. Da die Berufung der beklagten Partei mangels Beschwer als unzulässig anzusehen ist, ist ihr gegenüber das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen. Wenn nun auch die dennoch ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts von der beklagten Partei nicht angefochten werden kann und in Rechtskraft erwachsen ist, ist die dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit geheilt (RIS-Justiz RS0041842 [T8]), was aber nichts daran ändert, dass die beklagte Partei nicht mehr in die Lage versetzt wird, das Berufungsurteil mit Revision anzufechten. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E71153 10ObS234.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00234.03I.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_010OBS00234_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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