Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine R*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. März 2003, GZ 11 Rs 7/03h-63, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin normiert der im vorliegenden Fall unstrittig anzuwendende § 273 Abs 1 ASVG - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - nur einen Berufsschutz im Sinn einer Verweisbarkeit innerhalb einer Berufsgruppe, nicht aber einen Tätigkeitsschutz (SSV-NF 3/41; 4/17; 12/50; 10 ObS 318/02s uva). Die Klägerin ist am 6. 10. 1947 geboren und erfüllte daher vor Außerkrafttreten der Bestimmung des § 253d ASVG die altersmäßigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle (Vollendung des 55. Lebensjahres) nicht. Da sie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG nicht vor, sodass ein über § 273 Abs 1 ASVG hinausgehender Verweisungsschutz nicht besteht.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin normiert der im vorliegenden Fall unstrittig anzuwendende Paragraph 273, Absatz eins, ASVG - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - nur einen Berufsschutz im Sinn einer Verweisbarkeit innerhalb einer Berufsgruppe, nicht aber einen Tätigkeitsschutz (SSV-NF 3/41; 4/17; 12/50; 10 ObS 318/02s uva). Die Klägerin ist am 6. 10. 1947 geboren und erfüllte daher vor Außerkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG die altersmäßigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle (Vollendung des 55. Lebensjahres) nicht. Da sie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vor, sodass ein über Paragraph 273, Absatz eins, ASVG hinausgehender Verweisungsschutz nicht besteht.
Die Entscheidung 7 Ob 272/98a = SZ 72/83 legt den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG nicht anders als die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus. Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden, ist anzunehmen, dass er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodass sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46; 10 ObS 297/97t; 10 ObS 390/01b ua).Die Entscheidung 7 Ob 272/98a = SZ 72/83 legt den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht anders als die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus. Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden, ist anzunehmen, dass er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodass sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46; 10 ObS 297/97t; 10 ObS 390/01b ua).
Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet, durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten; eine Herabstufung um eine Gruppe bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg (SSV-NF 3/13; 10/85 uva).
Die Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen, zu den Tätigkeiten, welche die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann und zu den zu erwartenden leidensbedingten Krankenständen gehören allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T 2 und T 4], RS0084399 [T 5], 10 ObS 275/02t) und können im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T 11], RS0040046 [T 10 bis T 13]; 10 ObS 318/02s uva). Die sekundäre Feststellungsmängel behauptenden Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, kann doch der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN; 10 ObS 310/02i ua).
Anmerkung
E70996 10ObS163.03yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00163.03Y.1007.000Dokumentnummer
JJT_20031007_OGH0002_010OBS00163_03Y0000_000