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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 2007, Zl. MA 63- 100699G01/08/0002, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/04/0039 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Entzug der Gewerbeberechtigung bereite dem Beschwerdeführer nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Die Liquidität des Unternehmens sei massiv gefährdet. Der Beschwerdeführer müsse zur Aufrechterhaltung der notwendigen Liquidität die Veräußerung von notwendigem Betriebsvermögen veranlassen bzw. anderweitige Fahrnisse veräußern. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen, weil dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden gegen den Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen (31) rechtskräftig ausgesprochen, weil er bei der Ausübung des in Rede stehenden Gastgewerbes gegen dabei zu beachtende Rechtsvorschriften, und zwar hauptsächlich gegen die jeweiligen Sperrzeitenvorschriften, aber auch gegen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, des Wiener Jugendschutzgesetzes sowie Normen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes, verstoßen habe.
Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen, Gesundheitsschutz der Nachbarn bzw. Kunden) entgegen. Davon ausgehend war auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht weiter einzugehen.
Wien, am 3. Mai 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040011.A00Im RIS seit
09.08.2007