TE OGH 2003/10/7 4Ob194/03p

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei a***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Juli 2003, GZ 2 R 125/03d-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die Beklagte nur mit Spielwaren handle, hat sie weder behauptet, noch ist dies bescheinigt; solches kann - entgegen ihrer Argumentation im Rekurs - auch aus ihrer Firma nicht zwingend erschlossen werden. Unter diesen Umständen entspricht der vom Erstgericht erlassene Unterlassungstitel in seiner Waren jeder Art umfassenden Reichweite Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

Danach hat sich das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es soll aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb; ÖBl 1999, 304 - Konflikte uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1999, 304 - Konflikte ua).

Von der im Rechtsmittel allein aufgeworfenen Frage, ob ein zu weites Unterlassungsbegehren nur auf Einrede oder von Amts wegen einzuschränken sei, hängt die Entscheidung demnach nicht ab.

Anmerkung

E71127 4Ob194.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00194.03P.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_0040OB00194_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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