TE OGH 2003/10/7 4Ob200/03w

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2003, GZ 3 R 136/03x-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung "zur Definition des Marktes in Bezug auf Flughäfen" bestehe. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf § 1 UWG und macht geltend, die Beklagte habe die Vertragspartnerin der Klägerin in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch verleitet und dadurch verhindert, dass die Klägerin ihre Backwaren am Flughafen Wien vertreiben kann. Nach dem damit behaupteten Sachverhalt hat die Beklagte durch ihr Verhalten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin begründet (zum Wettbewerbsverhältnis ad hoc s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinldUWG Rz 228), so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Streitteile beim Vertrieb von Backwaren Mitbewerber sind.Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf Paragraph eins, UWG und macht geltend, die Beklagte habe die Vertragspartnerin der Klägerin in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch verleitet und dadurch verhindert, dass die Klägerin ihre Backwaren am Flughafen Wien vertreiben kann. Nach dem damit behaupteten Sachverhalt hat die Beklagte durch ihr Verhalten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin begründet (zum Wettbewerbsverhältnis ad hoc s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinldUWG Rz 228), so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Streitteile beim Vertrieb von Backwaren Mitbewerber sind.

Auch von der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, ob ein Franchisegeber auf das ihm eingeräumte Recht auf Abtretung der Mietrechte oder Untervermietung verzichtet, wenn er gleichzeitig erklärt, er nehme zur Kenntnis, dass nach der Vertragslage des Mietvertrags des Franchisenehmers weder eine Mietrechtsabtretung noch eine Untervermietung zulässig ist, hängt die Entscheidung nicht ab. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Franchisenehmer das Verkaufslokal der Klägerin nur unterzuvermieten, wenn er seine Geschäftsanteile an der Betriebsgesellschaft ohne Zustimmung der Klägerin veräußert (Punkt 12.2 der Franchiseverträge; Punkt J der "Sideletters"). Dass es im vorliegenden Fall zu einer derartigen Abtretung von Geschäftsanteilen gekommen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt. Fragen der Vertragsauslegung begründen im Übrigen, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - wesentlichen Verkennung der Rechtslage abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN).Auch von der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, ob ein Franchisegeber auf das ihm eingeräumte Recht auf Abtretung der Mietrechte oder Untervermietung verzichtet, wenn er gleichzeitig erklärt, er nehme zur Kenntnis, dass nach der Vertragslage des Mietvertrags des Franchisenehmers weder eine Mietrechtsabtretung noch eine Untervermietung zulässig ist, hängt die Entscheidung nicht ab. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Franchisenehmer das Verkaufslokal der Klägerin nur unterzuvermieten, wenn er seine Geschäftsanteile an der Betriebsgesellschaft ohne Zustimmung der Klägerin veräußert (Punkt 12.2 der Franchiseverträge; Punkt J der "Sideletters"). Dass es im vorliegenden Fall zu einer derartigen Abtretung von Geschäftsanteilen gekommen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt. Fragen der Vertragsauslegung begründen im Übrigen, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - wesentlichen Verkennung der Rechtslage abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Die Beklagte macht als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob im Rahmen eines Sicherungsverfahrens aktives Tun mit dem Ziel aufgetragen werden könne, einen Dritten zum Abgehen von seinen vertraglich verbrieften Rechten zu bewegen. Auch diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht:

Der Beklagten wird untersagt, die Bestandrechte an den verfahrensgegenständlichen Verkaufslokalen an Dritte abzutreten, zu übertragen oder sonst weiter zu geben, die Bestandräumlichkeiten an Dritte zu übertragen oder sonst zu überlassen, die Bestandverträge zu kündigen oder die Bestandrechte sonst aufzugeben und die Bestandräumlichkeiten zu räumen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte dadurch zu aktivem Handeln verpflichtet würde. Die Einhaltung des Unterlassungsgebots erfordert es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht, auf die Flughaften Wien AG dahin einzuwirken, dass diese von ihren bestandvertraglich bedungenen Rechten Abstand nehme.

Abschließend rügt die Beklagte, dass das Rekursgericht "in spekulativer Art dem Beschluss Annahmen zu Grunde lege"; dies laufe im Ergebnis auf eine Scheinbegründung hinaus Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang die Annahme des Rekursgerichts, es spreche vieles dafür, dass die Initiative zur Auflösung der Bestandverträge von der S*****gesellschaft mbH ausgegangen sei, sowie die Feststellung, die Streitteile wendeten sich an denselben Abnehmerkreis. Die zuletzt genannte Feststellung ist, wie bereits oben dargelegt, für die Entscheidung unerheblich. Die Annahme, es spreche vieles dafür, dass die Initiative zur Auflösung der Bestandverträge von der S*****gesellschaft mbH ausgegangen sei, ist keine haltlose Spekulation, sondern eine begründete Schlussfolgerung aus dem festgestellten Verhalten der Beklagten und ihrer Schwestergesellschaft.

Ob die S*****gesellschaft mbH ihre Verpflichtung, alles zu tun, um es der Klägerin zu ermöglichen, nach Beendigung des Franchisevertrags weiterhin ihre Backwaren in den verfahrensgegenständlichen Verkaufslokalen zu verkaufen, verletzt hat, wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Im - mangels Zustellung des Sicherungsantrags an die Beklagte einseitig gebliebenen - Verfahren über den Sicherungsantrag blieb die Behauptung der Klägerin, die S*****gesellschaft mbH wäre untätig geblieben und hätte sich bei der Vermieterin nicht für eine Nutzung der Verkaufslokale durch die Klägerin eingesetzt, unwiderlegt. Sollte festgestellt werden, dass die S*****gesellschaft mbH ohnehin entsprechende Schritte unternommen hat, wird zu klären sein, ob die Parteien des Franchisevertrags die Verpflichtungserklärung als bloße Verwendungszusage oder allenfalls als Garantieerklärung verstanden haben. Eine Verwendungszusage verpflichtet (nur) zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten (Rummel in Rummel, ABGB³ § 880a Rz 9; 7 Ob 572/85 = RdW 1985, 307).Ob die S*****gesellschaft mbH ihre Verpflichtung, alles zu tun, um es der Klägerin zu ermöglichen, nach Beendigung des Franchisevertrags weiterhin ihre Backwaren in den verfahrensgegenständlichen Verkaufslokalen zu verkaufen, verletzt hat, wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Im - mangels Zustellung des Sicherungsantrags an die Beklagte einseitig gebliebenen - Verfahren über den Sicherungsantrag blieb die Behauptung der Klägerin, die S*****gesellschaft mbH wäre untätig geblieben und hätte sich bei der Vermieterin nicht für eine Nutzung der Verkaufslokale durch die Klägerin eingesetzt, unwiderlegt. Sollte festgestellt werden, dass die S*****gesellschaft mbH ohnehin entsprechende Schritte unternommen hat, wird zu klären sein, ob die Parteien des Franchisevertrags die Verpflichtungserklärung als bloße Verwendungszusage oder allenfalls als Garantieerklärung verstanden haben. Eine Verwendungszusage verpflichtet (nur) zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 880 a, Rz 9; 7 Ob 572/85 = RdW 1985, 307).

Anmerkung

E70969 4Ob200.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00200.03W.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_0040OB00200_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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