Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Handelsges. m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Günter Heinz K*****, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Euro 36.336,42) über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Mai 2003, GZ 12 R 59/03i-74, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 2002, GZ 23 Cg 240/99d-61, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Text
Begründung:
1.) Das Landesgericht für ZRS Wien hat in Punkt 1) seines Urteils vom 25. 10. 2002 (ON 61) festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus den Übernahmescheinigungen vom 9. 12. 1994 (Beilage P) und vom 17. 5. 1995 (Beilage Q) im Zusammenhang mit dem Bauprojekt H***** Fertighaus entsprechend der baubehördlichen Bewilligung der Gemeinde G***** vom 15. 4. 1994 haften. Punkt 3) dieses Urteils enthält die Kostenentscheidung.
Diesen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Wien in Stattgebung von Berufungen der beklagten Parteien aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, wurde dabei nicht gemacht.
Ein weiterer Teil der erstgerichtlichen Entscheidung betraf die Abweisung des Mehrbegehrens der klagenden Partei, nämlich "über die Feststellung laut Punkt 1) hinausgehend festzustellen, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus ihren unrichtigen Übernahmsbestätigungen und Abnahmeprotokollen sowie sonstigen ähnlich gelagerten Bestätigungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt H***** Fertighaus entsprechend der baubehördlichen Bewilligung der Gemeinde G***** vom 15. 4. 1994 haften, und weiters gegenüber der zweitbeklagten Partei festzustellen, dass die zweitbeklagte Partei der klagenden Partei für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus ihren unrichtigen Übernahmsbestätigungen und Abnahmeprotokollen sowie sonstigen ähnlich gelagerten Bestätigungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt H***** Fertighaus entsprechend der baubehördlichen Bewilligung der Gemeinde G***** vom 15. 4. 1994 haftet". Diese Entscheidung ist in Ansehung der erstbeklagten Partei unangefochten geblieben, also in Rechtskraft erwachsen; hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bestätigte das mit einer Berufung der klagenden Partei befasste Oberlandesgericht Wien die erstinstanzliche Entscheidung als Teilurteil. In diesem wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar Euro 20.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Die nunmehr vorliegende ao Revision der klagenden Partei erwähnt in der Anfechtungserklärung nur das Teilurteil, enthält jedoch auch umfangreiche Rechtsmittelausführungen zu jenen Übernahmebescheinigungen vom 9. 12. 1994 (Beilage P) und vom 17. 5. 1995 (Beilage Q), die Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses und des darin enthaltenen Auftrags zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen sind. Der Rechtsmittelantrag der klagenden Partei geht denn auch primär dahin, den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst so zu erkennen, dass Punkt 1) des erstgerichtlichen Urteils wiederhergestellt wird (Punkt 2 des Ersturteils soll in eine Stattgebung des dort abgewiesenen Klagebegehrens abgeändert werden). Es wurde demnach auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtung erfolgte allerdings in Verkennung eines absoluten Rechtsmittelausschlusses. Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt - wie hier - ein derartiger Ausspruch, ist ein Aufhebungsbeschluss auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880). Dies hat gemäß § 526 Abs 2 ZPO zur sofortigen Verwerfung eines dennoch erhobenen Rechtsmittels zu führen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung zu geben wäre (vgl 8 Ob 520/92).Die Anfechtung erfolgte allerdings in Verkennung eines absoluten Rechtsmittelausschlusses. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt - wie hier - ein derartiger Ausspruch, ist ein Aufhebungsbeschluss auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880). Dies hat gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zur sofortigen Verwerfung eines dennoch erhobenen Rechtsmittels zu führen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung zu geben wäre vergleiche 8 Ob 520/92).
2.) Die Zurückweisung der ao Revision bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).2.) Die Zurückweisung der ao Revision bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Anmerkung
E71092 5Ob185.03xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00185.03X.1007.000Dokumentnummer
JJT_20031007_OGH0002_0050OB00185_03X0000_000