TE Vwgh Beschluss 2007/5/8 AW 2007/07/0019

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Veröffentlicht am 08.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §63 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Februar 2007, Zl. KUVS-K2-1093/12/2006, betreffend Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages und betreffend Maßnahmen nach § 63 Abs. 4 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt die Bodenaushubdeponie "A-Grube" samt Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recycling-Anlage. Mit Mahnschreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. April 2006 und vom 3. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin - unter anderem - aufgetragen, bis 31. Mai 2006 in die Deponie konsenslos eingebrachte, nicht behandelte und teilweise unsortierte Baurestmassen, die einerseits aufgeschüttet gelagert und andererseits bereits durch Baugeräte verdichtet und einplaniert wurden, mengenmäßig zu erfassen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Juni 2006 wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der genannten Frist bis 28. Juni 2006 abgewiesen (Punkt Ia.) und im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser Anordnungen gemäß § 63 Abs. 4 AWG 2002 die gänzliche Schließung der Deponie angeordnet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, am Ende der Verhandlung am 7. Februar 2007 verkündeten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid (noch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieses Antrages brachte sie (nur) vor, "dass eine sofortige Schließung der Baurestmassen-Recyclinganlage (A-Grube) in seiner kaufmännischen und unternehmerischen Existenz gefährdet." Da derzeit die Bergungsarbeiten "im vollen Gange sind", bestehe auch keine Veranlassung, die sofortige Schließung vorzunehmen. Aus diesen Gründen sei durchaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2007 gegen die Antragsbewilligung aus. Dieser stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil durch die Schließung und "Abschrankung" der gegenständlichen Deponie gewährleistet sein soll, dass keine Materialien, für die keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vorlägen, abgelagert werden. Im Übrigen sei die Behauptung der Gefährdung "in ihrer kaufmännischen und unternehmerischen Existenz" von der Beschwerdeführerin nicht "mit näheren Beweismitteln untermauert" worden.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung des bestätigten erstinstanzlichen Spruchpunktes Ia. schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Bescheid in dieser Hinsicht keinem Vollzug zugänglich ist und der Endtermin für die angestrebte Fristverlängerung längst verstrichen ist.

Die Frage, ob der Antragsstattgebung in Bezug auf den von der belangten Behörde auch bestätigten Spruchpunkt Ib. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung. Der gegenständliche Antrag war nämlich jedenfalls deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde in ihrer Äußerung zutreffend aufzeigt - nur allgemein die Behauptung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung vorgetragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer aber in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil bei einer Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gelegen wäre (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der (sofortige) Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2007, AW 2007/07/0007, mit weiteren Hinweisen).

Dieses Konkretisierungsgebot gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft, weshalb dem insoweit nicht ausreichend begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 8. Mai 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070019.A00

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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