TE OGH 2003/10/7 10Ob26/03a

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano, Dr. Bernhard Kramer und Dr. Vera Scheiber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Anna S*****, und 2. Walter S*****, beide ***** wegen EUR 24.144,17 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 15. April 2003, GZ 6 R 59/03y-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der auf die gegenständliche Klage bereits anzuwendenden Bestimmung des § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002, BGBl I Nr 76/2002, hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559). Die Durchführung des Mahnverfahrens im Gerichtshofverfahren setzt somit insbesondere voraus, dass das Klagebegehren ausschließlich auf Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags gerichtet ist, also eine 30.000 EUR nicht übersteigende Geldforderung geltend gemacht wird. Nach dem gesamten Inhalt der Klage steht außer Zweifel, dass die klagende Partei die persönliche Haftung der beiden Beklagten und die Pfandhaftung der Erstbeklagten prozessual geltend macht. Es hat auch die klagende Partei selbst in ihrer Klage ausdrücklich vorgebracht, dass sie die Erstbeklagte als Personal- und Realschuldnerin und den Zweitbeklagten als Personalschuldner in Anspruch nimmt. Die vorliegende Klage ist daher nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuld- und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren. Es entspricht herrschender Ansicht, dass ein Urteil gegen die Erstbeklagte als Eigentümerin der Pfandsache und persönliche Schuldnerin in ihr gesamtes Vermögen vollstreckt werden könnte (ÖBA 2000/853 mwN ua). Diesem Umstand trägt auch die Formulierung des Klagebegehrens durch die klagende Partei Rechnung, in dem von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 24.144,17 samt Zinsen und Kosten bei sonstiger Exekution, die Erstbeklagte insbesondere auch auf die verpfändete Liegenschaft, begehrt wird. Es wird damit aber von der klagenden Partei mit ihrer Klage ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, weshalb auch für dieses Verfahren aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen ist. Soweit die klagende Partei in ihren Rechtsmittelausführungen die Zulässigkeit und auch die Berechtigung ihres Revisionsrekurses im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass es sich jedenfalls bei einer reinen Hypothekarklage, mit der ausschließlich die pfandrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers geltend gemacht wird, nicht um ein ausschließlich auf Zahlung lautendes Klagebegehren handle, sondern um einen (eingeschränkten) Verwertungsanspruch sui generis, der von einem reinen Zahlungsanspruch wesensverschieden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage, ob bei einer reinen Hypothekarklage eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, auf sich beruhen kann, weil eine solche hier nicht vorliegt. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall eine Stellungnahme zu der Frage, ob auch für eine reine Hypothekarklage das obligatorische Mahnverfahren nach § 244 ZPO vorgesehen sei, da auch eine reine Hypothekarklage ein auf Geldleistung gerichtetes Begehren enthalte und lediglich zur Verwirklichung der Geldleistung ein nur beschränkter Haftungsfonds zur Verfügung stehe (bejahend Winkler, Mahnverfahren und Konkurs, ZIK 2001/127 und Stabentheiner, Zu Einzelfragen des wohnungseigentumsrechtlichen Vorzugspfandrechts, immolex 2000, 116 FN 15 im Hinblick auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht gemäß § 13c WEG; aA LG ST. Pölten in RIS-Justiz RSP0000021).Nach der auf die gegenständliche Klage bereits anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2002,, hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559). Die Durchführung des Mahnverfahrens im Gerichtshofverfahren setzt somit insbesondere voraus, dass das Klagebegehren ausschließlich auf Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags gerichtet ist, also eine 30.000 EUR nicht übersteigende Geldforderung geltend gemacht wird. Nach dem gesamten Inhalt der Klage steht außer Zweifel, dass die klagende Partei die persönliche Haftung der beiden Beklagten und die Pfandhaftung der Erstbeklagten prozessual geltend macht. Es hat auch die klagende Partei selbst in ihrer Klage ausdrücklich vorgebracht, dass sie die Erstbeklagte als Personal- und Realschuldnerin und den Zweitbeklagten als Personalschuldner in Anspruch nimmt. Die vorliegende Klage ist daher nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuld- und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren. Es entspricht herrschender Ansicht, dass ein Urteil gegen die Erstbeklagte als Eigentümerin der Pfandsache und persönliche Schuldnerin in ihr gesamtes Vermögen vollstreckt werden könnte (ÖBA 2000/853 mwN ua). Diesem Umstand trägt auch die Formulierung des Klagebegehrens durch die klagende Partei Rechnung, in dem von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 24.144,17 samt Zinsen und Kosten bei sonstiger Exekution, die Erstbeklagte insbesondere auch auf die verpfändete Liegenschaft, begehrt wird. Es wird damit aber von der klagenden Partei mit ihrer Klage ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, weshalb auch für dieses Verfahren aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen ist. Soweit die klagende Partei in ihren Rechtsmittelausführungen die Zulässigkeit und auch die Berechtigung ihres Revisionsrekurses im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass es sich jedenfalls bei einer reinen Hypothekarklage, mit der ausschließlich die pfandrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers geltend gemacht wird, nicht um ein ausschließlich auf Zahlung lautendes Klagebegehren handle, sondern um einen (eingeschränkten) Verwertungsanspruch sui generis, der von einem reinen Zahlungsanspruch wesensverschieden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage, ob bei einer reinen Hypothekarklage eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, auf sich beruhen kann, weil eine solche hier nicht vorliegt. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall eine Stellungnahme zu der Frage, ob auch für eine reine Hypothekarklage das obligatorische Mahnverfahren nach Paragraph 244, ZPO vorgesehen sei, da auch eine reine Hypothekarklage ein auf Geldleistung gerichtetes Begehren enthalte und lediglich zur Verwirklichung der Geldleistung ein nur beschränkter Haftungsfonds zur Verfügung stehe (bejahend Winkler, Mahnverfahren und Konkurs, ZIK 2001/127 und Stabentheiner, Zu Einzelfragen des wohnungseigentumsrechtlichen Vorzugspfandrechts, immolex 2000, 116 FN 15 im Hinblick auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, WEG; aA LG ST. Pölten in RIS-Justiz RSP0000021).

Anmerkung

E71290 10Ob26.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00026.03A.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_0100OB00026_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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