Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Gottfried Winkler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Hofrat Dr. Franz W*****, derzeit arbeitslos, *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 60.063,08 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. März 2003, GZ 11 Ra 250/02t-42, womit über Berufung beider Streitteile das Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. September 2002, GZ 11 Cga 175/01y-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.819,62 (darin EUR 303,27 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten unter anderem den Ersatz jenes Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass dieser es als Leiter der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes S***** verabsäumt habe, bei der zuständigen Veranlagungsabteilung die Erlassung endgültiger Einkommenssteuerbescheide für einen seit 1992 in Österreich wohnhaften deutschen Tennisprofessional zu bewirken. Entgegen einem sogenannten "Schirennfahrererlass", welcher auch für den konkreten Tennisspieler anwendbar gewesen sei, hätten die vorläufigen Steuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 einerseits Einnahmen aus einem Turnier in München nicht berücksichtigt, andererseits sei ein für das Jahr 1993 in Deutschland abgezogener Quellensteuerbetrag zu Unrecht nicht dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugeschlagen worden. Der Beklagte hätte anlässlich der Überprüfung im Jahr 1996 auf eine rasche endgültige Abgabenfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Auslandseinkünfte dringen müssen, zumal ihm der vorerwähnte Erlass bekannt gewesen sei. Demgegenüber habe er die Weisung erteilt, mit einer endgültigen Festsetzung der Steuern noch bis zum Abschluss des zwischen Österreich und Deutschland laufenden Verständigungsverfahrens nach dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen zuzuwarten. Dadurch, dass die endgültige Festsetzung dann erst viel später habe erfolgen können, sei der Republik Österreich ein Zinsenentgang in Höhe des zuletzt begehrten Klagebetrages entstanden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die Rechtslage unklar gewesen sei und daher jedenfalls das Verständigungsverfahrens habe abgewartet werden müssen. Die sogenannten Schirennfahrererlässe hätten erst dann zur Anwendung kommen könne, wenn gesichert gewesen sei, dass der Republik Österreich das alleinige Besteuerungsrecht zukomme.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 13.125,42 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Beklagte schuldhaft die frühere endgültige Steuerfestsetzung verzögert und dadurch einen Zinsenschaden herbeigeführt habe. Da es der klagenden Partei möglich gewesen wäre, bis spätestens 1. 9. 1997 entsprechende Steuerbescheide zu erlassen, sei dies auch der Zeitpunkt, mit welchem der Lauf entgangener Zinsen zu limitieren sei. Der Beklagte könne sich als Finanzfachmann weder auf eine entschuldbare Fehlleistung im Sinne des § 2 OrgHG, noch auf ein Mäßigungsrecht nach § 3 OrgHG berufen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 13.125,42 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Beklagte schuldhaft die frühere endgültige Steuerfestsetzung verzögert und dadurch einen Zinsenschaden herbeigeführt habe. Da es der klagenden Partei möglich gewesen wäre, bis spätestens 1. 9. 1997 entsprechende Steuerbescheide zu erlassen, sei dies auch der Zeitpunkt, mit welchem der Lauf entgangener Zinsen zu limitieren sei. Der Beklagte könne sich als Finanzfachmann weder auf eine entschuldbare Fehlleistung im Sinne des Paragraph 2, OrgHG, noch auf ein Mäßigungsrecht nach Paragraph 3, OrgHG berufen.
Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht änderte in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der steuerpflichtige Tennisspieler zwar von Anfang an einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterlegen sei, dass aber diesbezüglich eine sehr komplexe, nicht leicht durchschaubare Rechtslage bestanden habe. Die Auffassung des Beklagten, mit der endgültigen Steuerfestsetzung bis zum Abschluss des zwischen Österreich und Deutschland anhängigen Verständigungsverfahren zuwarten zu dürfen, sei vertretbar bzw äußerstenfalls als entschuldbare Fehlleistung im Sinn des § 2 OrgHG zu werten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen der in einem Erlass vorgeschriebenen Auslegung noch als vertretbare Rechtsansicht bzw als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden könne, Rechtsprechung des OGH fehle.Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht änderte in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der steuerpflichtige Tennisspieler zwar von Anfang an einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterlegen sei, dass aber diesbezüglich eine sehr komplexe, nicht leicht durchschaubare Rechtslage bestanden habe. Die Auffassung des Beklagten, mit der endgültigen Steuerfestsetzung bis zum Abschluss des zwischen Österreich und Deutschland anhängigen Verständigungsverfahren zuwarten zu dürfen, sei vertretbar bzw äußerstenfalls als entschuldbare Fehlleistung im Sinn des Paragraph 2, OrgHG zu werten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen der in einem Erlass vorgeschriebenen Auslegung noch als vertretbare Rechtsansicht bzw als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden könne, Rechtsprechung des OGH fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag; hilfsweise mit dem Abänderungsantrag, dass dem Zahlungsbegehren zur Gänze bzw zumindest im Umfang des Zuspruches durch das Erstgericht stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als entschuldbarer Fehlleistung die zu § 2 OrgHG und zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs 2 DHG ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054822) in vertretbarer Weise zugrunde. Die Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen einer in einem Erlass vorgegebenen Auslegung vertretbar sein kann oder nicht, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden. Soweit das Berufungsgericht eine vertretbare Rechtsansicht des Beklagten daraus erschließt, dass das Verhältnis zwischen dem "Schirennfahrererlass" und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland nicht abschließend geklärt gewesen sei, welcher Umstand nicht zuletzt durch die Einleitung des Verständigungsverfahrens seitens des Finanzministeriums dokumentiert wird, ist darin keine Fehlbeurteilung zu sehen. Wenngleich § 1299 ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann (Ent, Die Organhaftpflicht 86 f), schließt diese Bestimmung die Anwendung des §§ 2 OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden (Ent aaO 89 jeweils mwN).Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als entschuldbarer Fehlleistung die zu Paragraph 2, OrgHG und zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, DHG ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054822) in vertretbarer Weise zugrunde. Die Frage, ob das Handeln eines Organs entgegen einer in einem Erlass vorgegebenen Auslegung vertretbar sein kann oder nicht, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden. Soweit das Berufungsgericht eine vertretbare Rechtsansicht des Beklagten daraus erschließt, dass das Verhältnis zwischen dem "Schirennfahrererlass" und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland nicht abschließend geklärt gewesen sei, welcher Umstand nicht zuletzt durch die Einleitung des Verständigungsverfahrens seitens des Finanzministeriums dokumentiert wird, ist darin keine Fehlbeurteilung zu sehen. Wenngleich Paragraph 1299, ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann (Ent, Die Organhaftpflicht 86 f), schließt diese Bestimmung die Anwendung des Paragraphen 2, OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden (Ent aaO 89 jeweils mwN).
Auch die über die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichte hinausgehenden Argumente des Revisionswerbers zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Auch die über die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichte hinausgehenden Argumente des Revisionswerbers zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Revisionswerberin sieht eine Nichtigkeit bzw einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht die verurteilenden Erkenntnisse von Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission und insbesondere das die Beschwerde des Beklagten abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet habe. Das Gericht sei an diese Erkenntnisse, insbesondere an die Feststellung des Verschuldens des Beklagten, gebunden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenngleich im vorliegenden Fall aus der Judikatur zu betrieblichen Disziplinarerkenntnissen nichts zu gewinnen ist, ist die Rechtsprechung zur (Nicht-)Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, welche zu § 268 ZPO erging (RIS-Justiz RS0040203) beachtenswert und nach wie vor anwendbar. Von der genannten Judikatur wurde die analoge Anwendung des § 268 ZPO auf verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden einhellig abgelehnt; ein derartiger Bescheid wurde nur als Beweismittel beurteilt. Auch die Bindung an ein Erkenntnis einer Disziplinarbehörde wurde ausdrücklich verneint (3 Ob 638/82 in RIS-Justiz RS0040203). Diese Rechtslage ist auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 aktuell, weil in dieser Entscheidung die Bindungswirkung ausdrücklich auf strafgerichtliche Verurteilungen beschränkt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 67/64 uva) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinn des § 190 ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g mwN; 9 ObA 287/00x uva). Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. Damit kann aber in der Nichtberücksichtigung einer vom Beklagten eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und des dazu ergangenen Erkenntnisses weder eine Nichtigkeit noch ein erheblicher Verfahrensmangel liegen.Die Revisionswerberin sieht eine Nichtigkeit bzw einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht die verurteilenden Erkenntnisse von Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission und insbesondere das die Beschwerde des Beklagten abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet habe. Das Gericht sei an diese Erkenntnisse, insbesondere an die Feststellung des Verschuldens des Beklagten, gebunden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenngleich im vorliegenden Fall aus der Judikatur zu betrieblichen Disziplinarerkenntnissen nichts zu gewinnen ist, ist die Rechtsprechung zur (Nicht-)Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, welche zu Paragraph 268, ZPO erging (RIS-Justiz RS0040203) beachtenswert und nach wie vor anwendbar. Von der genannten Judikatur wurde die analoge Anwendung des Paragraph 268, ZPO auf verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden einhellig abgelehnt; ein derartiger Bescheid wurde nur als Beweismittel beurteilt. Auch die Bindung an ein Erkenntnis einer Disziplinarbehörde wurde ausdrücklich verneint (3 Ob 638/82 in RIS-Justiz RS0040203). Diese Rechtslage ist auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 aktuell, weil in dieser Entscheidung die Bindungswirkung ausdrücklich auf strafgerichtliche Verurteilungen beschränkt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 67/64 uva) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinn des Paragraph 190, ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g mwN; 9 ObA 287/00x uva). Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. Damit kann aber in der Nichtberücksichtigung einer vom Beklagten eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und des dazu ergangenen Erkenntnisses weder eine Nichtigkeit noch ein erheblicher Verfahrensmangel liegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.
Textnummer
E71032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00080.03K.1008.000Im RIS seit
07.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013