TE Vwgh Beschluss 2007/5/14 AW 2007/07/0024

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §62;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Deponie R GmbH & Co KG, vertreten durch E & H, Rechtsanwaltssozietät, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. März 2007, Zl. uvs-2006/K13/0480-13, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 62 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Deponie aufgetragen, die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, einzustellen und einer näher umschriebenen Berichtspflicht nachzukommen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin unter näherer Darstellung des ihr bei einem sofortigen Vollzug des Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteiles die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2007 gegen die Antragsbewilligung ausgesprochen und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das erhöhte Abfallaufkommen "weder im Hinblick auf den Deponiebetrieb noch auf den Nachbarschaftsschutz vorhergesehen gewesen" sei. Durch unzulässige Anlieferungen würde der Schutz der Nachbarn unterminiert.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, sieht der Verwaltungsgerichtshof in den von der belangten Behörde vorgebrachten Gründen nicht (vgl. zum Ganzen den in derselben Sache im "ersten Rechtsgang" erlassenen Beschluss vom 22. Dezember 2006, Zl. AW 2006/07/0019, auf dessen Begründung in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Angesichts dessen war dem Aufschiebungsbegehren stattzugeben.

Wien, am 14. Mai 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070024.A00

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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